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1C_97/2013 ΓÇó Appeal withdrawn in Y bypass case; costs imposed
1C_97/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IFeb 12, 2013Dismissed
Munizipalgemeinde X appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision concerning the Y bypass, but withdrew the appeal on 8 February 2013. The First Public Law Division therefore struck the proceedings off the docket under Art. 32(2) BGG. Applying Art. 66(1) BGG, it charged the appellant with court costs of CHF 500. The decision was issued by President Fonjallaz with Clerk Pfäffli.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde und Abschreibung des Verfahrens; zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück, wird das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung als erledigt abgeschrieben. Die Kostenfolge richtet sich grundsätzlich nach Art. 66 Abs. 1 BGG und belastet die beschwerdeführende Partei, sofern keine abweichenden Umstände vorliegen. Der Rückzug bewirkt keine materielle Beurteilung des Streitgegenstands; das Verfahren endet ohne Sachentscheid (consid. 1).
{T 0/2}
1C_97/2013
Verfügung vom 12. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Munizipalgemeinde X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten,
weitere Beteiligte:
Gemeinde A.________,
Gemeinde B.________,
Gemeinde C.________,
Gemeinde D.________,
Gemeinde E.________,
Gemeinde F.________,
Gemeinde G.________,
Gemeinde H.________,
Gemeinde I.________,
Gemeinde J.________,
Gemeinde K.________,
Gemeinde L.________.
Gegenstand
Beschluss über die Umfahrung von Y.________,
Beschwerde gegen den Beschluss über die Umfahrung von Y.________ des Grossen Rats des Kantons Wallis vom 15. November 2012.
In Erwägung,
dass die Munizipalgemeinde X.________ mit Eingabe vom 25. Januar 2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Wallis in Sachen Umfahrung von Y.________ vom 15. November 2012 eingereicht hat;
dass die Munizipalgemeinde X.________ mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ihre Beschwerde vom 25. Januar 2013 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_97/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat und dem Grossen Rat des Kantons Wallis sowie den weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli