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1C_72/2014 ΓÇó Late federal appeal against annulment of facilitated naturalization
1C_72/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IFeb 27, 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appeal against the Federal Administrative Court’s decision on annulment of facilitated naturalization was filed out of time. Because the challenged judgment had been served during the Christmas recess, the appeal period began only after the recess ended and expired on 3 February 2014. The appeal was mailed on 4 February 2014, so the Court declined to enter into the merits. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.
Art. 100 Abs. 1, 45, 46 und 48 BGG; Fristenlauf bei Zustellung während des Fristenstillstands und Nichteintreten wegen Verspätung. Wird ein begründeter Entscheid während des gesetzlichen Fristenstillstands zugestellt, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit dem ersten Tag nach dessen Ende zu laufen. Die Frist ist nicht erstreckbar und endet nach 30 Tagen am entsprechenden Tag; die Übergabe an die Post am Folgetag bewirkt Verspätung. Ein offenkundig verspätetes Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne Vernehmlassungen als unzulässig zu erledigen (vgl. Erwägungen 2.2–2.3).
{T 0/2}
1C_72/2014
Urteil vom 27. Februar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,
gegen
Bundesamt für Migration.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 16. Dezember 2013.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 hat die Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts eine von X.________ betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erhobene Beschwerde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 führt X.________ gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweisen).
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsbeistand das schriftlich begründete Urteil laut Aktenlage mittels Gerichtsurkunde (GU) am 18. Dezember 2013 zugestellt, also am ersten Tag der bis und mit dem 2. Januar 2014 laufenden Weihnachtsgerichtsferien, während der gesetzliche oder richterlich bestimmte Fristen stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).
Bei einer Zustellung eines Entscheids während eines solchen Fristenstillstands beginnt die Beschwerdefrist nach Massgabe der Bestimmungen des BGG (anders als noch unter der Herrschaft der Regelung von Art. 32 Abs. 1 OG) mit dem ersten Tag nach dem Ende des Stillstands zu laufen (vgl. etwa BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f. mit Bezug u.a. auf Art. 44 BGG.)
Verhält es sich so, so begann die Frist vorliegend am Freitag, 3. Januar 2014 zu laufen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel somit auf den 3. Februar 2014 (Montag; Art. 45 BGG).
Die erst am Dienstag, 4. Februar 2014 (laut postalischem Vermerk um 18.01 h) der Post übergebene Beschwerde ist nach dem Gesagten als verspätet eingereicht zu erachten (vgl. Art. 48 BGG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp