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1C_657/2013 ΓÇó Admissibility of extradition appeal and special significance
1C_657/2013Federal Supreme Court / Public Law Division ISep 13, 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the extradition complaint did not qualify as a case of special significance under Art. 84 BGG and therefore did not enter into the appeal. The only arguable issue concerned the timeliness of the appeal before the Federal Criminal Court; the appellant had failed to produce the promised video evidence, so no breach of elementary procedural guarantees was shown. Because the appeal was hopeless, free legal aid was refused. In view of the appellant’s detention and limited finances, the court waived costs.
Art. 84 BGG; extradition complaints are admissible before the Federal Supreme Court only in especially significant cases, which are to be found restrictively and exceptionally. A case is not especially significant merely because the appellant disputes the lower court’s timeliness assessment; no elementar procedural violation is shown where the party, although warned, fails to submit announced proof and thereby cannot rebut the presumption corresponding to the postal stamp. Under Art. 109 BGG, non-entry decisions are issued summarily in three-judge panels. Free legal aid under Art. 64 BGG requires prospects of success; hopeless appeals do not qualify. Court costs may nevertheless be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.
{T 0/2}
1C_657/2013
Urteil vom 13. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Polen,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Am 25. Februar 2013 ersuchte das polnische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des hier festgenommenen deutschen und russischen Staatsangehörigen X.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren wegen Teilnahme an einer Schlägerei bzw. Körperverletzung und versuchter Erpressung.
Am 2. April 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 19. Juli 2013 nicht ein. Es erachtete die Beschwerde als verspätet (E. 2). Wäre darauf einzutreten gewesen, hätte sie nach Ansicht des Bundesstrafgerichts abgewiesen werden müssen, da X.________ nicht glaubhaft gemacht habe, dass er in einem polnischen Gefängnis konkret der Gefahr ausgesetzt sei, in einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Weise behandelt zu werden (E. 3).
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
Das Bundesstrafgericht verweist unter Verzicht auf weitere Bemerkungen auf seinen Entscheid, an dessen Begründung es festhält.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
X.________ hat eine Replik eingereicht.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat.
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2. Es geht hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es stellt sich die Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben sei. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass das Bundesgericht insoweit - auch bei einer Auslieferung - hohe Anforderungen stellt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.3.1). Diese sind hier nicht erfüllt.
Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes am 3. April 2013 in Empfang. Die Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Beschwerde bei der Vorinstanz endete somit am Freitag, 3. Mai 2013, um Mitternacht. Die Beschwerde an die Vorinstanz und das Begleitschreiben dazu tragen das Datum des 3. Mai 2013. Im Begleitschreiben führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, die Postschalter seien nunmehr, kurz vor 23.00 Uhr, geschlossen. Der Einwurf der Beschwerde in einen Briefkasten werde deshalb mit einem Mobiltelefon gefilmt. Das entsprechende Video zeige auch die (mit dem Datum versehene) Uhr der öffentlichen Verkehrsbetriebe, deren vollständige Vertrauenswürdigkeit zu vermuten sei. Dem fügte der Vertreter bei: "On produira la séquence vidéo sur clef USB ou CD-Rom". Die Umschläge, mit welchen die Beschwerde der Vorinstanz zugestellt wurden, stempelte die Post am 4. Mai 2013 ab. Der "Track and Trace"-Auszug der Post bezeichnet als Aufgabezeitpunkt der Eingabe den 4. Mai 2013, 07.57 Uhr. Entscheidend für die Wahrung der Beschwerdefrist war somit, ob der Vertreter die Beschwerde tatsächlich noch am 3. Mai 2013 vor Mitternacht in den Briefkasten geworfen hatte. Die Vorinstanz erwägt dazu, mit dem vom Beschwerdeführer angekündigten Video wäre der von ihm behauptete Sachverhalt bzw. die Fristwahrung rechtsgenüglich nachweisbar. Den entsprechenden Datenträger habe der Beschwerdeführer als Beweismittel jedoch lediglich angekündigt; eingetroffen sei er bei der Vorinstanz nicht. Demnach ergebe sich anhand der vorliegenden Unterlagen der 4. Mai 2013 als Datum der schriftlichen Beschwerdeeinreichung. Der Beschwerdeführer sei seiner Beweispflicht nicht nachgekommen, die Vermutung, wonach der Poststempel mit dem tatsächlichen Einwurf übereinstimmt, umzustossen.
Diese Erwägungen lassen keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze erkennen. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt musste bewusst sein, dass sich die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen mit der Frage der Fristwahrung näher zu befassen haben werde. Damit hätte er erhöhte Vorsicht walten lassen müssen und das der Vorinstanz
vorbehaltlos angekündigte Video ("on produira la séquence vidéo ...") auch tatsächlich zusenden müssen. Wenn er das
nicht getan hat, hat er es sich selber zuzuschreiben.
Angesicht dessen kann der Fall - im Lichte der restriktiven Rechtsprechung - nicht als besonders bedeutend eingestuft werden.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Monaten in Haft und lebte offenbar schon vorher in angespannten finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Die Beschwerde hatte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (instruktionsrichterliche Verfügung 1C_205/2007 vom 6. September 2007 E. 6). Der entsprechende Antrag war daher entbehrlich.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Härri