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1C_65/2009 ΓÇó Inadmissibility for insufficient reasoning under Art. 42(2) BGG
1C_65/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IFeb 16, 2009Inadmissible
X.________ challenged the Federal Supreme Court's non-entry decision concerning his electoral complaint about the 8 February 2009 popular vote on the continuation and extension of the Swiss-EU free movement agreement. The Federal Supreme Court held that the written appeal did not engage with the cantonal government's reasoning and failed to satisfy the mandatory reasoning requirement under Art. 42(2) BGG. As the defect was manifest, the Court decided the matter under the simplified procedure and declared the appeal inadmissible without charging costs.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht; die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Setzt sich die beschwerdeführende Partei mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden (vgl. Erw. 3). Die Kosten können bei Nichteintreten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
1C_65/2009
Urteil vom 16. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Regierung des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 3, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Stimmrechtbeschwerde betreffend Volksabstimmung
vom 8. Februar 2009,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Februar 2009 der Regierung des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1.
X.________ erhob am 28. Januar 2009 Beschwerde gegen die eidgenössische Volksabstimmung betreffend "Personenfreizügigkeit Schweiz-EU: Weiterführung des Abkommens und Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien" vom 8. Februar 2009. Die Regierung des Kantons St. Gallen trat mit Beschluss vom 3. Februar 2009 auf die Beschwerde nicht ein.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 12. Februar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Regierung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führten, nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensbeschluss Recht verletzten sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Schweizerischen Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli