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1C_577/2011 ΓÇó Non-entry due to insufficiently reasoned appeal against preventive license withdrawal
1C_577/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IDec 29, 2011Inadmissible
The Zug road traffic office provisionally withdrew X.’s driving license indefinitely and required a special medical fitness assessment. The cantonal administrative court dismissed his complaint. Before the Federal Supreme Court, X. challenged that judgment only in general terms and failed to identify concretely why the lower court’s reasoning or outcome was unlawful. The Court therefore held that the federal appeal did not meet the statutory reasoning requirements and, in simplified proceedings, declined to enter on it. No costs were levied.
Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for reasoning of an appeal in public law matters; if the appellant merely raises general criticism without addressing the decisive considerations of the cantonal judgment in a concrete manner, the appeal is manifestly insufficiently reasoned and the Federal Supreme Court will not enter into it. When the defect is obvious, the Court may decide in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 BGG and may waive court costs in view of the circumstances (consid. 1).
{T 0/2}
1C_577/2011
Urteil vom 29. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.
Gegenstand
Vorsorglicher Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug X.________ mit Verfügung vom 23. September 2011 den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich für unbestimmte Zeit entzog und den Erlass einer definitiven Verfügung von einer speziellen Abklärung der Fahreignung durch die verkehrsmedizinische Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich nach Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig machte;
dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhob;
dass die Verwaltungsrechtliche Kammer des Gerichts die Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2011 abgewiesen hat;
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene, einlässlich begründete Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp