Non-entry for insufficiently reasoned appeal against demolition enforcement

1C_539/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IJan 13, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Schwyz Administrative Court judgment concerning enforcement of a demolition order for a house segment. It held that the appellant did not comply with the qualified reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and failed to show any violation of constitutional rights. The appeal was therefore inadmissible in summary procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for reasoning of a constitutional complaint against a cantonal decision applying cantonal law. Where only cantonal law is implicated, no free-standing federal complaint ground exists; the appellant must specifically and substantively allege a violation of constitutional rights. The Federal Supreme Court examines only clearly and duly substantiated grievances. If the appeal does not engage with the decisive reasoning of the challenged judgment, non-entry is justified in summary procedure (consid. 3).

Full text

{T 0/2}
1C_539/2009

Urteil vom 13. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Unteriberg, Waagtalstrasse 27,
Postfach 46, 8842 Unteriberg.

Gegenstand
Vollstreckung (Abbruchbefehl),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III.

Erwägungen:

1.
Der Gemeinderat Unteriberg beschloss am 14. März 2008 wie folgt:
"1. X.________, A.________strasse, wird aufgefordert, bis 30. Juni 2009 den Wohnteil des Gadenhauses A.________strasse, KTN 318, abzubrechen und das Abbruchmaterial umweltgerecht zu entsorgen.
2. Kommt der Eigentümer dieser Aufforderung nicht innert Frist nach, so wird für die ersten 30 Tage (1. Juli 2009 bis 30. Juli 2009) für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- pro Tag festgelegt. Für die zweiten 30 Tage (1. August 2009 bis 31. August 2009) wird für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 150.-- pro Tag festgelegt.
3. Im Weiteren behält sich die Gemeinde vor, nach unbenütztem Fristablauf im Sinne einer Ersatzvornahme das Wohnhaus zu Lasten des Gebäudeeigentümers abbrechen zu lassen.
4. Diese Anordnung ergeht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB..."
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 14. April 2008 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Nachdem das Verfahren einige Zeit sistiert war, trat der Regierungsrat mit Entscheid vom 12. Mai 2009 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Zur Begründung führte er aus, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um eine selbständige Vollstreckungsandrohung handle, welche sich auf eine bereits abgeurteilte Sache beziehe. Solche Verfügungen seien direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten. Der regierungsrätliche Nichteintretens- und Überweisungsentscheid erwuchs in Rechtskraft.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, die Beschwerde richte sich primär gegen den rechtskräftigen Vollstreckungstitel, nämlich die mit Baubewilligung vom 17. Februar/20. März 1989 angeordnete und sich mit dem Tod der Tante Marty aktualisierende Abbruchpflicht des Wohnteils des Gadenhauses auf KTN 318. In der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können grundsätzlich nur Mängel vorgebracht werden, die in dieser Verfügung selbst begründet sind, ausser die Sachverfügung sei nichtig oder verstosse gegen ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht, was indessen vorliegend nicht der Fall sei. In der Vollstreckungsverfügung bzw. -androhung selber begründete Mängel seien nicht erkennbar.

2.
Am 2. Dezember 2009 reichte X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht forderte mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 X.________ auf, den angefochtenen Entscheid, welcher der Beschwerde nicht beilag, einzureichen. Gleichzeitig teilte sie X.________ mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden könne. Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 reichte X.________ die angefochtene Verfügung ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte, als es seine Beschwerde abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Unteriberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Keywords

non-entryreasoning requirementsconstitutional rightsenforcementdemolition ordercourt costssummary procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the cantonal judgment met the federal reasoning requirements under Art. 42(2) BGG.

Extracted holding

The appellant failed to identify any admissible ground of appeal or to explain a violation of constitutional rights; the appeal was therefore inadmissible.

Extracted reasoning

In a case based on cantonal law, mere violation of cantonal law is not a separate federal ground. Constitutional complaints must be raised with qualified reasoning. The submissions did not engage with the cantonal court's reasons.

Key legal question

Allocation of federal court costs.

Extracted holding

Costs were imposed on the appellant because he did not prevail.

Extracted reasoning

The procedural outcome required the unsuccessful party to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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