Appeal inadmissible against remand decision in zoning permit case

1C_506/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IJan 11, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

Two neighbors appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Administrative Court remand judgment and the original building permit for a residential development in Lindau. The court held that neither decision was currently appealable: the cantonal proceedings were still pending after remand, and a final review would only be possible once a conclusive cantonal decision existed. The request for suspensive effect and suspension therefore failed. The appeal was declared inadmissible, the appellants were charged CHF 1,000 in court costs, and they were ordered to pay the respondent CHF 1,000 in party compensation jointly and severally.

Omnilex headnote

Art. 90 et 93 LTF; recevabilité d’un recours contre un arrêt de renvoi et une autorisation de construire: une décision de renvoi qui ne met pas fin à la procédure cantonale n’est pas une décision finale attaquable; l’existence d’un point déjà tranché par l’autorité de renvoi n’y change rien lorsque d’autres griefs demeurent pendants et que l’issue cantonale reste ouverte. Le recours n’est recevable qu’après la décision cantonale finale, laquelle permet alors, le cas échéant, d’attaquer aussi l’arrêt de renvoi (consid. 1). Un recours irrecevable ne peut produire d’effet suspensif; la suspension de la procédure fédérale est sans objet. Les frais suivent le sort de la cause et une indemnité de dépens est due à la partie intimée (consid. 2).

Full text

{T 0/2}
1C_506/2010

Urteil vom 11. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

  1. Verfahrensbeteiligte
    A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Bachmann,

gegen

C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt René Flum,

Gemeinde Lindau, vertreten durch die Baukommission, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

  1. Abteilung, 1. Kammer.
    Sachverhalt:

A.
Die Baukommission der Gemeinde Lindau erteilte der C.________ AG am 22. Mai 2008 unter Nebenbestimmungen die Baubewilligung für eine Arealüberbauung mit drei Mehrfamilienhäusern und einer Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 767 in Lindau.
Die Baurekurskommission III des Kantons Zürich hiess am 21. Januar 2009 u.a. den Rekurs von A.________ und B.________ gut und hob die Baubewilligung auf. Sie erwog, das Bauvorhaben genüge den nach § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für Arealüberbauungen geltenden erhöhten Gestaltungsanforderungen nicht, weshalb die Baubewilligung aufzuheben sei, ohne dass die weiteren Rügen (anderer Rekurrenten) zu prüfen wären.
Die Gemeinde Lindau und die C.________ AG erhoben gegen diesen Rekursentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses kam im Urteil vom 7. Oktober 2009 zum Schluss, die örtliche Baubehörde habe entgegen der Auffassung der Baurekurskommission III ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, indem sie dem Bauvorhaben die vom Gesetz verlangte besondere Qualität zugebilligt habe. Es hiess die Beschwerden gut, hob den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission III auf und wies die Akten zu weiterer Untersuchung und neuem Entscheid an diese zurück.
Das Bundesgericht trat am 24. Juni 2010 auf die Beschwerde von A.________ und B.________ gegen diesen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts nicht ein, da die Sachurteilsvoraussetzungen für die Anfechtung dieses Zwischenentscheids nicht erfüllt waren.

B.
Am 29. September 2010 wies die Baurekurskommission III die Rekurse von den Eheleuten D.________ einerseits und von A.________ und B.________ anderseits ab. Sie unterzog sich der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 7. Oktober 2009 und übernahm dessen Beurteilung, wonach die Baukommission Lindau ihr Ermessen nicht überschritten habe, indem sie dem Bauvorhaben die vom Gesetz verlangte besondere Qualität zubilligte. Die weiteren Einwände der Eheleute D.________ beurteilte sie als unbegründet.

C.
Mit Eingabe vom 3. November 2010 erheben A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009.
Das Verwaltungsgericht teilt in seiner Vernehmlassung mit, dass sowohl die Eheleute D.________ einerseits als auch A.________ und B.________ anderseits bei ihm Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission III vom 29. September 2010 erhoben hätten. Es habe gegen eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbeschwerden oder die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden. Die C.________ AG beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, soweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne, und das Sistierungsgesuch gutzuheissen. Ohne einen Antrag zu stellen, teilt die Gemeinde Lindau mit, dass ein Eintreten auf die Beschwerde aus ihrer Sicht unverständlich wäre.

D.
Von der ihnen mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme haben A.________ und B.________ innert Frist keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde verlangt die Aufhebung des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 und der Baubewilligung der Baukommission Lindau vom 22. Mai 2008. Beide Entscheide sind offensichtlich keine tauglichen Anfechtungsobjekte, was sich bereits aus dem ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 2010 ergibt. Darauf wird verwiesen.
Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts Wesentliches geändert. Das aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids wieder aufgenommene Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung vom 22. Mai 2008 ist vor Verwaltungsgericht hängig. Auch wenn sich dieses in Bezug auf die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge im Rückweisungsentscheid bereits festgelegt hat und an diese Rechtsauffassung gebunden bleibt, ändert das nichts daran, dass offen ist, ob die umstrittene Baubewilligung vom Verwaltungsgericht geschützt oder wegen anderweitiger Einwände, die es noch nicht beurteilte, aufgehoben werden wird. Ein anfechtbarer Endentscheid wird somit in dieser Sache erst dann vorliegen, wenn ein kantonal letztinstanzlicher, verfahrensabschliessender Entscheid ergangen sein wird. Fällt dieser zugunsten der Beschwerdegegnerin bzw. zuungunsten der Beschwerdeführer aus, werden sie diesen und damit auch den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 anfechten können.
Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig. Sie kann dementsprechend auch keine aufschiebende Wirkung entfalten, und es besteht kein Anlass, auf die Beschwerde einzutreten und sie bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sistieren.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben der privaten Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die beiden Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.--, insgesamt Fr. 1'000.--, zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Lindau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Störi

Keywords

building permitadmissibilityremand decisionfinal decisionplanning lawcostsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the cantonal remand judgment and the original building permit was admissible

Extracted holding

The appeal was inadmissible because neither challenged decision was a suitable object of appeal at this stage; a final appealable decision would arise only after the pending cantonal proceedings end.

Extracted reasoning

The remand judgment left the cantonal appeal proceedings open, including possible other objections not yet assessed. The court had already said in an earlier decision that the intermediate remand could not be challenged separately.

Key legal question

Whether a stay of the federal proceedings or suspensive effect should be granted

Extracted holding

No stay and no suspensive effect were warranted because the appeal itself was inadmissible.

Extracted reasoning

An inadmissible appeal cannot have suspensive effect, and there was no reason to suspend the case until the cantonal proceedings concluded.

Key legal question

Allocation of costs and party compensation

Extracted holding

The appellants had to bear the court costs and pay the respondent party compensation.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome; the private respondent was entitled to compensation for the federal proceedings.

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