Non-entry for insufficient reasoning in driver’s license case

1C_48/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IMar 28, 2007Inadmissible

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Omnilex summary

The appellant challenged the cantonal confirmation of a two-month driver’s license withdrawal following a final conviction for serious traffic offenses. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirement of Art. 42(2) BGG because it did not explain in detail why the cantonal judgment was unlawful. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. The Court also waived court costs.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn sie in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder ein pauschaler Hinweis auf Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unter besonderen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (consid. 3 f.).

Full text

{T 0/2}
1C_48/2007 /ggs

Urteil vom 28. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14,
7002 Chur.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 24. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafmandat vom 29. September 2003 sprach der Kreispräsident Davos X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn deswegen mit 20 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Auf Einsprache hin bestätigte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos dieses Urteil. Eine dagegen vom Verurteilten erhobene Berufung wurde vom Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 8. Juni 2005 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dieses letztgenannte Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Gestützt auf den dem Urteil vom 8. Juni 2005 zugrunde liegenden Sachverhalt entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X.________ in Anwendung von Art. 16 ff. aSVG in Verbindung mit Art. 33 ff. aVZV den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement wies eine dagegen geführte Beschwerde mit Verfügung vom 23. November 2006 ab. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Januar 2007 abgewiesen.
2.
Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Gegen das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtsausschusses des Kantonsgerichts von Graubünden steht an sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

driver’s license withdrawalinadmissibilityreasoning requirementsummary procedurecourt costs

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Key legal question

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG

Extracted holding

The appellant did not explain in a concrete manner why the cantonal judgment allegedly violated federal or constitutional law.

Extracted reasoning

A federal appeal must state succinctly how the challenged decision infringes the law. The filing contained no adequate, specific reasoning, so the Court could not examine the merits.

Key legal question

Whether court costs should be charged in the federal proceedings

Extracted holding

No costs were imposed in view of the circumstances.

Extracted reasoning

Given the procedural outcome and the lack of need for a cost order, the Court waived court fees.

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