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1C_476/2012 ΓÇó Non-entry for failure to submit challenged decision
1C_476/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IOct 15, 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against a driver’s license withdrawal because, despite being ordered to do so, he failed to file the challenged cantonal decision. The defect was obvious, allowing simplified handling. The Court waived federal court costs.
Art. 42 Abs. 3 and 5 BGG; non-entry for failure to file the challenged decision despite court order; where an appeal lacks the required decision and the defect is not cured within the set time limit, the Federal Supreme Court shall not consider the filing. If the defect is manifest, the matter may be disposed of in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 BGG. Costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG in view of the circumstances.
{T 0/2}
1C_476/2012
Urteil vom 15. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Führerausweisentzug
Beschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 21. September 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem sinngemässen Begehren, sein Führerausweis sei ihm nicht zu entziehen;
dass er mit Schreiben vom 24. September 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, den von ihm angefochtenen Entscheid bis am 5. Oktober 2012 einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass er auf diese Aufforderung hin zwar mit Eingaben vom 3./11. Oktober 2012 weitere Dokumente zu den Akten gegeben, den von ihm angefochtenen Entscheid indes nicht eingereicht hat;
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG);
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Bopp