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1C_424/2007 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
1C_424/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IDec 7, 2007Inadmissible
A.B. and C.B. challenged a cantonal court judgment concerning a building project and cost allocation. The Federal Supreme Court held that their submission merely contained general criticism and did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. Because the defect was obvious, the Court decided the matter in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and did not enter into the appeal. It also waived court costs and denied party compensation, as the respondents incurred no compensable expense in the federal proceedings.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloße allgemeine Kritik genügt nicht; es ist aufzuzeigen, welche Rechts- oder Verfassungsverletzung inwiefern vorliegen soll. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (consid. 2). Bei dieser prozessualen Erledigung können Kosten erlassen und Parteientschädigungen verweigert werden, wenn den privaten Gegenparteien im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (consid. 3).
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1C_424/2007
Urteil vom 7. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
A.B.________ und C.B.________, Beschwerdeführer,
gegen
D.E.________ und F.E.________, Beschwerdegegner,
Einwohnergemeinde Frutigen, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
Gegenstand
Bauvorhaben; Kostenliquidation,
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 hat der Einzelrichter der Verwaltungs-rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine von A.B.________ und C.B.________ erhobene Beschwerde abgewie-sen, soweit er darauf eingetreten ist.
Gegen dieses Urteil führen A.B.________ und C.B.________ mit Eingabe vom 27. November 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).
Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil nur auf ganz allgemeine Weise. Sie legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern es rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
3.
Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
Den privaten Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Frutigen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp