Late appeal against cantonal building-law judgment

1C_352/2009Federal Supreme Court / Public Law Division ISep 7, 2009Inadmissible

Summary

X.________ sought federal review of a 2002 judgment of the Bern Administrative Court in a building-law revision matter. The Federal Supreme Court first noted that the appellant’s filing of July/August 2009 was directed against a cantonal decision already served in late 2002. Because the statutory 30-day appeal period had long expired and is not extendable, the court held the complaint inadmissible without examining any further admissibility requirements. Given the circumstances, the court waived costs. Any further submissions were to be filed without formal action.

Regest

Art. 100 BGG; 30-day time limit for appeals to the Federal Supreme Court and consequences of late filing. The appeal period begins with service of the full judgment and is mandatory and non-extendable under both the BGG and the former OG. A filing made years after notification is manifestly out of time and leads to non-entry without examination of the other admissibility requirements. In appropriate circumstances, the Federal Supreme Court may waive the imposition of costs (consid. 1-2).

Full text

{T 0/2}
1C_352/2009

Urteil vom 7. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Bauwesen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2002 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
In Erwägung,
dass X.________ sich mit Eingabe vom 31. Juli 2009 ans Bundesgericht wandte und sich über verschiedene kommunale und kantonale Behörden beklagte;
dass ihr mit Schreiben vom 4. August 2009 mitgeteilt worden ist, das Bundesgericht behandle nur Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, wobei sich ihre Eingabe nicht gegen einen solchen Entscheid richte;
dass X.________ dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. August 2009 ein vom 29. Oktober 2002 datiertes, in Bezug auf ein Revisionsverfahren im Rahmen einer Baubewilligungssache ergangenes Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hat zukommen lassen mit dem Hinweis, damit sende sie den "gewünschten" Entscheid;
dass sie diesen Entscheid beanstandet und damit der Sache nach Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen und diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist, sei es nach dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz wie auch nach dem zuvor massgebenden Bundesrechtspflegegesetz;
dass der beanstandete Entscheid der Beschwerdeführerin bereits Ende Oktober oder jedenfalls spätestens anfangs November 2002 zugestellt wurde, weshalb die diesbezügliche Beschwerdefrist inzwischen längst abgelaufen ist;
dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und entsprechend offen bleiben kann, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben;
dass weitere Eingaben in dieser Angelegenheit formlos abgelegt werden;
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Keywords

building lawadmissibilitytime limitnon-entrycourt costs