Non-entry for insufficiently reasoned appeal against provisional driving licence withdrawal

1C_329/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IJul 23, 2008Inadmissible

Summary

X. challenged the Bern authority’s provisional withdrawal of his driving licence and the refusal to restore suspensive effect. The president of the cantonal appeals commission confirmed the measure. The Federal Supreme Court held that the appellant failed to set out, in a legally sufficient manner, why that decision violated federal law. Because the appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG, the Court did not enter into the merits and decided the matter in summary procedure. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Nichteintreten bei offensichtlich ungenügender Begründung. Eine Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik oder die Wiederholung des eigenen Standpunkts genügt nicht. Wird auf die tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids nicht sachbezogen eingegangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Mangel kann bei offensichtlicher Unzulänglichkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG behandelt werden; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
1C_329/2008 /daa

Urteil vom 23. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises; Bestätigung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises; Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008 des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 24. April 2008 den Führerausweis für Motorfahrzeuge vorsorglich bis zur Abklärung der Fahrtauglichkeit; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Deren Präsident bestätigte mit Verfügung vom 19. Juni 2008 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wieder her. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme nicht in Abrede stelle und einen vertrauensärztlichen Bericht, der seine Fahreignung bestätigen sollte, in Aussicht gestellt habe; dieser sei bisher nicht eingegangen. Sollte indessen die Fahreignung durch den erwähnten Bericht bestätigt werden, würde die Vorinstanz den Beschwerdeführer selbstverständlich wieder zum Verkehr zulassen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 18. Juli 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Präsidenten der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern der Präsident der Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als er den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bestätigte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli

Keywords

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