Non-entry for missing decision and insufficient reasoning

1C_311/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IAug 26, 2009Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge against the Solothurn Department of the Interior concerning withdrawal of a driving licence. The appellant failed to submit the challenged cantonal decision despite a deadline set under Art. 42(5) BGG, and his filing also did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42(2) BGG. The matter was therefore disposed of summarily under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG; Art. 108 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Anforderungen an die Beschwerdeschrift. Wird der angefochtene Entscheid trotz gerichtlicher Aufforderung nicht eingereicht, kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden. Zusätzlich setzt die Beschwerde eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus; fehlt eine solche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
1C_311/2009

Urteil vom 26. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid des Departements
des Innern des Kantons Solothurn.

In Erwägung,
dass X.________ im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug mit Eingabe vom 23. Juni 2009 ans Bundesgericht gelangt ist;
dass ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2009 u.a. mitgeteilt hat, dass sich aus seiner Eingabe nicht ergebe, gegen welchen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
dass X.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2009 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, seine Beschwerde richte sich gegen einen Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn;
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 8. Juli 2009 aufgefordert hat, bis spätestens am 21. August 2009 den angefochtenen Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat;
dass die Eingaben auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprechen, da sich aus ihnen nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte;
dass daher bereits aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Keywords

driving licenceadmissibilityreasoned appealnon-entrysummary procedurecourt costs