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1C_240/2009 ΓÇó Non-entry due to lack of jurisdiction; transfer to cantonal administrative court
1C_240/2009Federal Supreme Court / Public Law Division INov 23, 2009Inadmissible
The appellant challenged a provisional driving ban imposed by the St. Gallen road traffic authority. The cantonal review commission dismissed the appeal and indicated that a public-law appeal to the Federal Supreme Court was available. The Federal Supreme Court examined jurisdiction ex officio, held that the cantonal review commission was not an upper cantonal court under Art. 86(2) BGG, and therefore did not enter into the appeal. It transferred the matter to the Cantonal Administrative Court for further handling and imposed no costs.
Art. 86 Abs. 2 BGG; Zuständigkeit des Bundesgerichts bei kantonalen Entscheiden über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr; die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen gilt nicht als obere kantonale Gerichtsinstanz. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid einer nicht obergerichtlichen kantonalen Instanz gerichtet, ist darauf nicht einzutreten; die Sache ist nach Art. 108 BGG der zuständigen kantonalen Instanz zu überweisen. Dass die Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnahmen über die aufschiebende Wirkung entschieden hat, ändert an der fehlenden Zuständigkeit nichts.
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1C_240/2009
Urteil vom 23. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Vorsorglicher Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2009 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV.
Sachverhalt:
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen verbot X.________ am 24. November 2008 vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen bis zur Abklärung der Fahreignung; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. In der Folge wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen den dagegen erhobenen Rekurs am 5. Mai 2009 ab. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, dass gegen ihr Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden könne.
X.________ erhob entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung beim Bundesgericht am 5. Juni 2009 Beschwerde. Die Verwaltungsrekurskommission und das Bundesamt für Strassen ASTRA haben zur Beschwerde Vernehmlassungen eingereicht. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 94 E. 1 S. 96).
Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein.
Auf der Grundlage der Entscheide BGE 135 II 94 und Urteil 2C_360/2009 vom 23. Juni 2009 hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 erkannt, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auch auf dem Gebiete der Massnahmen im Strassenverkehr kein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG sei.
Bei dieser Sachlage ist das Bundesgericht nicht zuständig, die gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhobene Beschwerde zu beurteilen. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Rahmen der Instruktion über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung befunden worden ist.
Mit dem erwähnten Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 ist die Rechtslage geklärt worden. Somit kann die vorliegende Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 BGG behandelt werden.
Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Sache ist dem Verwaltungsgericht zur weitern Behandlung zu überweisen. Es sind keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird zur weitern Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Steinmann