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1C_202/2007 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned voting-rights complaint
1C_202/2007Federal Supreme Court / Public Law Division INov 6, 2007Inadmissible
The citizens' association challenged the scheduled municipal fusion vote in Littau and sought an order requiring a prior vote on its initiative. The Lucerne Government Council had refused to enter into the cantonal voting-rights complaints as out of time. Before the Federal Supreme Court, the association mainly repeated its position but did not engage with the cantonal reasoning on timeliness or on the lack of pre-effect of initiatives. The court held that the appeal did not satisfy the federal reasoning requirements and therefore did not enter into the matter. Costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; summarised reasoning duty in appeals concerning voting rights. An appeal must specifically address the decisive reasoning of the cantonal decision and, where fundamental rights or political rights are invoked, set out in a substantiated manner which constitutional guarantees were violated and why. A mere reference to one's own version of events or unsubstantiated assertions does not suffice. If the statement of appeal is manifestly deficient, the Federal Supreme Court will not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 BGG; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 1/2}
1C_202/2007 /fun
Urteil vom 6. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
Bürgerbewegung Lebenswertes Reussbühl und Littau, Beschwerdeführerin, vertreten durch Willi Wampfler, Präsident,
gegen
Gemeinderat Littau, Ruopigenplatz 1, 6015 Reussbühl,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Gegenstand
Abstimmung über Gemeindefusion Luzern und Littau,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 15. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
Die Gemeinden Littau und Luzern haben ein Projekt zur Gemeindefusion in die Wege geleitet und einen Fusionsvertrag ausgearbeitet. Mit Bericht vom 17. Januar 2007 beantragte der Gemeinderat Littau dem Einwohnerrat, dem Fusionsvertrag zuzustimmen und für die Umsetzung einen Kredit von 2 Millionen Franken zu bewilligen. Der Einwohnerrat folgte diesem Antrag am 21. März 2007. Sein Beschluss unterlag dem obligatorischen Referendum. Der Gemeinderat setzte die Volksabstimmung hierüber auf den 17. Juni 2007 fest.
B.
Die Bürgerbewegung "Lebenswertes Reussbühl und Littau" reichte bei der Gemeindekanzlei Littau am 27. Dezember 2006 unter dem Titel "Für eine eigenständige und lebenswerte Gemeinde Littau" eine ausformulierte Gemeindeinitiative zur Ergänzung der Gemeindeordnung ein. Sie weist den folgenden Wortlaut auf:
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt im Namen des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Littau hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Entscheid des Regierungsrates kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG angefochten werden. Die als Verein konstituierte Bürgerbewegung "Lebenswertes Reussbühl und Littau" als Initiantin der Initiative "Für eine eigenständige und lebenswerte Gemeinde Littau" ist nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Insoweit ist die Beschwerde zulässig.
Der Regierungsrat ist mit dem angefochtenen Entscheid auf die kantonalen Stimmrechtsbeschwerden wegen Verspätung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der detaillierten Begründung des Regierungsrates nicht auseinander. Sie begnügt sich mit dem Hinweis, erst unmittelbar vor Beschwerdeerhebung von einer rechtskundigen Person erfahren zu haben, dass die Initiative zwingend vorgelagert sein müsse, und im Übrigen durch Aussagen des Gemeindepräsidenten irregeführt worden zu sein, ohne dies näher zu belegen.
Des Weitern geht die Beschwerdeführerin auch auf die materiellen Eventualerwägungen des Regierungsrates, wonach Initiativen keine Vorwirkung zukommt, nicht ein und legt nicht dar, weshalb die politischen Rechte bzw. das Initiativrecht verletzt sein sollen.
Bei dieser Sachlage genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Daher ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG, BGE 133 I 141).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Littau und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: