Complaint inadmissible for inadequate reasoning

1C_189/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IApr 10, 2014Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court dismissed the complaint as inadmissible because the appellants did not show, even in summary form, how the Anklagekammer’s refusal to authorize criminal proceedings against Kreisrichter Olav Humbel violated federal or constitutional law. The submission therefore failed the reasoning requirements of Arts. 42(2) and 106(2) BGG, so the Court dealt with it under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. It also waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Bloss pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Begründung genügt nicht. Wird diese Begründungspflicht offensichtlich nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenauflage kann bei diesem Ausgang nach Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben.

Full text

{T 0/2}

1C_189/2014

Urteil vom 10. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Olav Humbel, Kreisgericht Rorschach, Mariabergstrasse 15, 9401 Rorschach,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Februar 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Februar 2014 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens in Sachen Strafanzeige von X.________ und Y.________ gegen Kreisrichter Olav Humbel nicht erteilt hat;
dass die Anzeiger gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 4. April 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führen;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid der Anklagekammer zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Keywords

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