Non-entry for missing annex; legal aid denied

1C_176/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IApr 20, 2012Dismissed

Summary

X.________ filed a complaint against a cantonal judgment concerning free legal aid, but did not enclose the challenged judgment as required. After the Federal Supreme Court ordered him to cure the defect under Art. 42(5) BGG, he still failed to do so, claiming he did not understand the order and suggesting the court obtain the document itself. The court considered the defect obvious and the explanation abusive, applied the summary procedure, and did not enter into the appeal. It also denied legal aid because the appeal was hopeless, but waived court costs.

Regest

Art. 42 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; form requirements for the appeal and non-entry upon failure to cure defects. The appellant must file the challenged decision as an annex; if a curing order expressly indicates the missing document and the consequence of non-compliance, failure to comply justifies summary non-entry. A party cannot shift this filing burden to the court. An appeal that is formally inadmissible is manifestly without prospects of success within the meaning of Art. 64 BGG, so legal aid and appointed counsel must be refused. The waiver of costs remains discretionary in light of the circumstances (consid. 1-3).

Full text

{T 0/2}
1C_176/2012

Urteil vom 20. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
In Erwägung,
dass X.________ am 28. März 2012 eine Beschwerde gegen ein nach seinen Angaben am 22. Februar 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau eingereicht hat, ohne aber - entgegen der Obliegenheit gemäss Art. 42 BGG - dieses Urteil ebenfalls dem Bundesgericht als Beschwerdebeilage einzureichen;
dass er gemäss Verfügung vom 30. März 2012 nach Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, den Mangel zu beheben, d.h. das fragliche Urteil bis am 19. April 2012 einzureichen, mit dem Hinweis, dass die Rechtsschrift im Unterlassungsfall unbeachtet bleibe;
dass er mit Eingabe vom 19. April 2012 geltend macht, die Verfügung vom 30. März 2012 nicht zu verstehen, und darauf hinweist, das Bundesgericht möge doch gegebenenfalls das Urteil vom 22. Februar 2012 selber bei den Vorinstanzen beschaffen;
dass aus der genannten Verfügung vom 30. März 2012 klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer selber, der gesetzlichen Regelung von Art. 42 Abs. 5 BGG entsprechend, das angefochtene Urteil vom 22. Februar 2012 als Beschwerdebeilage einzureichen hat, mit den erwähnten Folgen für den Unterlassungsfall;
dass seine Äusserung, die Verfügung nicht zu verstehen, bei den gegebenen Verhältnissen als geradezu rechtsmissbräuchlich anmutet, zumal die Verfügung vom 30. März 2012 in ihrem Titel das von X.________ angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Februar 2012 ausdrücklich nennt und dann auf den Mangel hinweist, dass es - als Beschwerdebeilage - fehle "angef. Urteil v. 22.2.12";
dass nach dem Gesagten androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, nachdem der Beschwerdeführer es entgegen der genannten gesetzlichen Obliegenheit unterlassen hat, das angefochtene Urteil einzureichen;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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