Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

1C_144/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IApr 2, 2008Inadmissible

Summary

The appellant challenged the Zurich Social Insurance Court's judgment rejecting his victim-assistance claim for compensation and satisfaction arising from an incident of 8 December 2004. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to satisfy the federal reasoning requirement because it attacked the judgment only in general terms and did not engage with the lower court's decisive reasons. It therefore did not enter into the complaint under the summary procedure. No court costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde hat sich in gedrängter Form sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht auf die Beschwerde eintreten. Kosten können bei den gegebenen Umständen ausnahmsweise erlassen werden.

Full text

{T 0/2}
1C_144/2008

Urteil vom 2. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
handelnd durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zurich.

Gegenstand
Opferhilfe (Entschädigung, Genugtuung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer, vom 1. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
Aufgrund eines Vorfalles vom 8. Dezember 2004, der schon Gegenstand verschiedener früherer bundesgerichtlicher Verfahren bildete (vgl. Urteile 1P.854/2005 vom 26. Januar 2006, 1P.64/2006 vom 2. Februar 2006 sowie 1P.276/2006 und 1P.392/2006 vom 8. September 2006), gelangte X.________ an die Opferhilfestelle des Kantons Zürich und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 wies die Opferhilfestelle das Begehren ab.

Hiergegen erhob X.________ Beschwerde an das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Zürich. Dessen II. Kammer wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2008 ab.

2.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) mit dem Antrag, das Urteil vom 1. Februar 2008 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert das Urteil des Sozialversicherungs-gerichts nur auf ganz allgemeine Weise. Dabei unterlässt er es, sich sachbezogen mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Urteils bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Unter den gegebenen Umständen sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich sowie dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Keywords

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