Non-entry for insufficiently reasoned driving licence complaint

1C_14/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IJan 20, 2009Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court did not enter into a complaint against a preventive driving licence withdrawal because the appellant failed to present a sufficiently reasoned legal challenge under Art. 42(2) BGG. His general criticism of the cantonal judgment was insufficient, and the defect was obvious. The matter was decided in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Allgemeine Kritik oder blosses Bestreiten der vorinstanzlichen Erwägungen genügt nicht. Setzt sich die Beschwerde nicht mit den tragenden Gründen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigt sie keine konkrete Rechts- oder Verfassungsverletzung auf, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. E. 3).

Full text

{T 0/2}
1C_14/2009

Urteil vom 20. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg,
Route de Tavel 10, Postfach 192, 1707 Freiburg.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Dezember 2008 des Kantonsgerichts Freiburg,
III. Verwaltungsgerichtshof.
Erwägungen:

1.
Am 13. Oktober 2008 ordnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) des Kantons Freiburg an, X.________ sei der Führerausweis für alle Kategorien aus gesundheitlichen Gründen für eine unbestimmte Dauer bis zur Klärung des Ausschlussgrundes vorsorglich zu entziehen. Gleichzeitig ordnete sie an, X.________ habe sich beim Institut für Rechtsmedizin, Abteilung Verkehrsmedizin und klinische Forensik, Zürich, einer Begutachtung zu unterziehen. Am 30. Oktober 2008 entzog die Polizei X.________ den Fahrausweis.

X.________ gelangte mit Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Entzugsverfügung, wobei er verlangte, die "Fahrprüfung" sei im Kanton Freiburg durchzuführen. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass sein Gesundheitszustand insoweit genügend sei, um in der näheren Umgebung herumfahren zu können.

Mit Urteil vom 5. Dezember 2008 hat der III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg die Beschwerde abgewiesen.

2.
Mit Eingabe vom 6. Januar (Postaufgabe: 9. Januar) 2009 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Urteils vom 5. Dezember 2008.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil auf ganz allgemeine Weise und macht geltend, dieses vermöge den aktuellen Verhältnissen nicht Rechnung zu tragen. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr sowie dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

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