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1B_695/2012 ΓÇó Criminal appeal inadmissible for lack of standing
1B_695/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IFeb 14, 2013Inadmissible
Two complainants challenged the cantonal refusal to open a criminal investigation against their former lawyer, alleging forgery and fraud based on an allegedly false fee note filed with the ECtHR. The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible because the appellants failed to show the required standing as private complainants, in particular any concrete impact on civil claims. It therefore did not examine the merits. The appellants were ordered to pay CHF 1,000 in court costs and CHF 1,500 in party compensation to the respondent, jointly and severally.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Die Privatklägerschaft hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auf welche konkreten Zivilforderungen einen Einfluss haben kann; bloss abstrakte oder diffuse Behauptungen genügen nicht. Sind solche Auswirkungen weder behauptet noch offensichtlich, fehlt es an der Beschwerdeberechtigung und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. consid. 1).
{T 0/2}
1B_695/2012
Urteil vom 14. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
gegen
A._________, vertreten durch Advokat Martin Neidhart,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal,
Gegenstand
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2012.
Sachverhalt:
A.
Am 5. Dezember 2011 erstatteten X._________ und Y._________ Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Anwalt A._________ wegen Urkundenfälschung und Betrugs. Sie brachten vor, A._________ habe sie in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten. Dabei habe er dem Gerichtshof eine inhaltlich falsche Honorarnote eingereicht.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Strafuntersuchung nicht anhand.
Die von X._________ und Y._________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) am 4. September 2012 ab. Es befand, die zur Anzeige gebrachten Tatbestände seien offensichtlich nicht erfüllt.
B.
X._________ und Y._________ führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, umgehend eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
C.
Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
A._________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
X._________ und Y._________ haben eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist nach Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (...) und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5).
Ein Eintreten kommt hier einzig gestützt auf diese Bestimmung in Betracht.
Die Beschwerde muss auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss - wenn das nicht offensichtlich ist - darlegen, inwiefern die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 404; je mit Hinweisen). Er muss ausführen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a S. 187).
Die Beschwerdeführer kommen ihrer Begründungspflicht nicht nach. Sie äussern sich nicht zur Beschwerdelegitimation, insbesondere dazu, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken können soll. Letzteres ist nicht offensichtlich. Namentlich ist nicht ohne Weiteres klar, inwiefern die Beschwerdeführer dadurch, dass der Beschwerdegegner dem Europäischen Gerichtshof eine inhaltlich unzutreffende Honorarnote eingereicht und damit diesen getäuscht haben soll, einen Schaden erlitten haben sollen. Der Beschwerdegegner bezeichnet dies (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 5) zu Recht als "diffus".
Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie haben dem privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben dem privaten Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag eine Entschädigung von je Fr. 750.--, insgesamt Fr. 1'500.--, zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri