Late criminal appeal; federal court non-entry

1B_606/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IOct 30, 2012Inadmissible

Summary

X. challenged the Zurich cantonal decision upholding the discontinuance of a prosecution for negligent bodily injury. The Federal Supreme Court examined admissibility ex officio and found that the complaint was lodged after the non-extendable 30-day deadline under the BGG. It therefore did not enter into the complaint in simplified proceedings. Given the circumstances, it waived court costs and denied party compensation to A.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 47 Abs. 1, Art. 48 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; timeliness of the federal criminal complaint. The appeal period begins on the day following service of the complete decision and expires after 30 days; the statutory deadline is non-extendable and is complied with only if the filing is handed to the post within the time limit. A manifestly late filing leads to non-entry in simplified proceedings ex officio. If the respondent incurred no expense, neither costs nor party compensation are awarded.

Full text

{T 0/2}
1B_606/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. August 2012.

Erwägungen:

1.
Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stellte X.________ am 4. Juni 2010 Strafantrag gegen A.________. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland das Verfahren mangels anklagegenügenden Nachweises der angezeigten fahrlässigen Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 320 StPO ein.

In der Folge gelangte X.________ mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen III. Strafkammer hat die Beschwerde mit Beschluss vom 20. August 2012 abgewiesen.

2.
Mit Eingabe vom 21. September 2012, die am 26. September 2012 beim Bundesgericht eingegangen ist, führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Gemäss Aktenlage ist der angefochtene obergerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer bzw. seiner damaligen Rechtsanwaltskanzlei bereits am Donnerstag, 23. August 2012, mittels Gerichtsurkunde via Postfach zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des nunmehr angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses am Freitag, 24. August 2012 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 24. September 2012 endete sie (Art. 45 BGG).
Die erst am Dienstag, 25. September 2012 der Schweizer Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Dem Beschwerdegegner ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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