Federal Supreme Court dismisses complaint for insufficient reasoning

1B_490/2011Federal Supreme Court / Public Law Division ISep 29, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against an Obergericht order that had itself refused to enter into an appeal concerning the discontinuance of a criminal investigation and the allocation of CHF 325 in costs. The complainant only made general criticism and failed to explain concretely why the cantonal order was unlawful or unconstitutional. The Court held that the complaint did not meet the reasoning requirements of the BGG and, in the simplified procedure, declined to enter into it. No costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG bei offensichtlicher Unzulänglichkeit. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Rein appellatorische Kritik oder allgemeine Beanstandungen genügen nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht eingetreten werden; Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erlassen werden.

Full text

{T 0/2}
1B_490/2011

Urteil vom 29. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens; Kostenauflage,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zug,
I. Beschwerdeabteilung.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügung vom 26. Juli 2011 eine gegen X.________ laufende Strafuntersuchung wegen Nötigung, Drohung, übler Nachrede und Verleumdung einstellte, auf die von Y.________ geltend gemachte Zivilforderung nicht eintrat, die Zivilklage auf den Zivilweg verwies und die auf Fr. 325.-- bestimmten Verfahrenskosten X.________ auferlegte;
dass X.________ hiergegen Beschwerde zuhanden des Obergerichts des Kantons Zug erhob;
dass die Verfahrensleitung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 17. August 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie diese als den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügend erachtet hat;
dass X.________ mit Eingabe vom 15. September 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung wie auch die Staatsanwaltschaft ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung der Verfügung bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Keywords

non-entryreasoned complaintcriminal discontinuancecostssimplified procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint to the Federal Supreme Court satisfied the statutory reasoning requirements.

Extracted holding

No. The complainant merely criticized the cantonal decision and the prosecution in general terms without showing in detail why the decision was unlawful or unconstitutional.

Extracted reasoning

The filing did not comply with Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; the defect was obvious, so the Court could refuse to enter under the simplified procedure.

Key legal question

Whether court costs should be charged for the Federal Supreme Court proceedings.

Extracted holding

No costs were levied in view of the circumstances.

Extracted reasoning

Given the circumstances, the Court exercised discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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