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1B_409/2013 ΓÇó Non-entry on complaint about exclusion of private defense counsel
1B_409/2013Federal Supreme Court / Public Law Division INov 20, 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal decision excluding Edmund Schönenberger as private defense counsel was an interlocutory challenge. Because the complainant did not show any irreparable disadvantage and remained represented by appointed counsel, the complaint was inadmissible under Art. 93 BGG. The court further noted that, on the merits, the exclusion was compatible with Art. 127(5) StPO because criminal defense in the relevant proceedings is reserved to licensed attorneys. No court costs were charged.
Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids über den Ausschluss eines Wahlverteidigers; die Beschwerde ist nur zulässig bei drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil oder bei Vorliegen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Fehlt eine substanziierte Darlegung des irreparablen Nachteils und bleibt die beschuldigte Person durch einen amtlichen Verteidiger geschützt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1). Im Übrigen ist die Verteidigung im Strafprozess ausserhalb des Übertretungsstrafrechts Anwälten vorbehalten; eine fehlende oder aufgegebene Anwaltszulassung schliesst die Zulassung als Verteidiger aus (Art. 127 Abs. 5 StPO). Von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1B_409/2013
Urteil vom 20. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Edmund Schönenberger, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Serge
Flury,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,
Gegenstand
Zulassung zur Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen die amtlich von Rechtsanwalt Serge Flury und privat von Edmund Schönenberger verteidigte X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte.
Am 11. November 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Edmund Schönenberger mit, er sei im Strafverfahren gegen X.________ als erbetener Verteidiger nicht mehr zugelassen.
Am 15. November 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Staatsanwalt und die drei am Verfahren beteiligten Oberrichter Verbrechen gegen die Menschenrechte begangen hätten.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid in einer Strafsache, wogegen die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben ist. Er schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin allerdings nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen - in Betracht fällt ohnehin nur diejenige von lit. a - erfüllt sein könnten. Das ist auch nicht ersichtlich, bleibt sie doch auch nach dem Ausscheiden von Edmund Schönenberger aus dem Verfahren weiterhin durch Rechtsanwalt Flury amtlich verteidigt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie auch materiell offensichtlich unbegründet. Die Verteidigung der Beschuldigten im Strafprozess ist jedenfalls ausserhalb des Übertretungsstrafrechts nach der klaren Vorschrift von Art. 127 Abs. 5 StPO Anwälten vorbehalten. Es ist unbestritten, dass Edmund Schönenberger seine Zulassung als Anwalt verloren oder - nach seiner Darstellung - aufgegeben hat.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt Serge Flury, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi