Pretrial detention upheld; hearing complaint rejected

1B_377/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IJan 15, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the defendant’s complaint against the order continuing pretrial detention in a Zurich narcotics investigation. It held that the lower court’s brief reasoning on the strong suspicion and collusion risk was sufficient, especially because the defense had essentially not opposed the prosecutor’s detention request below. The alternative request for release subject to conditions was ignored because it was unsubstantiated, and any access-to-file complaint was not properly argued. Legal aid was granted and no court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 29 Abs. 2 BV; Begründungspflicht bei Haftentscheiden und zulässige Bezugnahme auf frühere Haftverfügungen. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen kurz darzulegen; sie muss sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzen. Ein Verweis auf frühere, hinreichend begründete Haftentscheide ist zulässig, wenn sich die massgeblichen Umstände seither nicht geändert haben. Bei einer in der Vorinstanz sinngemäss nicht bestrittenen Haftfortsetzung darf sich die Begründung auf das Erforderliche beschränken. Unbegründete Begehren um Ersatzmassnahmen bzw. Entlassung genügen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Full text

{T 0/2}
1B_377/2009

Urteil vom 15. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2009 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, er habe unter Ausnützung seiner Stellung als Mitarbeiter des Flughafens Zürich-Kloten zusammen mit weiteren Personen an der Einfuhr grosser Mengen Kokain in die Schweiz mitgewirkt.
Am 23. Mai 2009 nahm ihn die Polizei fest. Anschliessend versetzte ihn der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft.
Am 24. November 2009 verfügte der Haftrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 26. Februar 2010. Er bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr.

B.
X.________ hat einen amtlichen Verteidiger. In einer nicht von diesem, sondern von ihm selber verfassten Eingabe führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids vom 24. November 2009, "hilfsweise die Ausservollzugsetzung (gegen Auflagen)".

C.
Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

D.
X.________ hat keine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid unzureichend begründet. In der Sache macht er damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend.

2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).

2.3 Der Einwand ist von Vornherein unbehelflich, soweit er sich auf die Bejahung des dringenden Tatverdachts bezieht.
Die Vorinstanz verweist dazu (S. 2) vollumfänglich auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen in den haftrichterlichen Verfügungen, letztmals vom 25. August 2009, und bemerkt, seither habe sich nichts ergeben, was den Tatverdacht entkräften könnte.
Ein derartiger Verweis ist zulässig (BGE 123 I 31 E. 2). Im Entscheid vom 25. August 2009 führt der Haftrichter aus, es bestehe nach wie vor der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer am Import sehr grosser Mengen Kokain beteiligt habe, indem er Koffer mit Kokain über den Personalausgang des Flughafens Zürich-Kloten geschleust habe bzw. habe schleusen wollen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien verschiedene Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ aufgezeichnet worden. Bei diesen Gesprächen sei von einem Z.________ sowie von einem Koffer die Rede gewesen. Am 23. Mai 2009 sei ein Z.________ am Flughafen Zürich-Kloten verhaftet und in dessen Reisekoffer seien 16 kg Kokain sichergestellt worden. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe zwar den Namen Z.________ auf eine Etikette geschrieben, aber es handle sich dabei um den Namen einer attraktiven Frau, welche er einmal zusammen mit Y.________ gesehen habe, vermöge nicht zu überzeugen und jedenfalls den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
Daraus ergibt sich, worauf die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.

2.4 Zur Kollusionsgefahr führt die Vorinstanz (S. 2) aus, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Es seien noch weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere (Konfrontations-) Einvernahmen mit Mitangeschuldigten, erforderlich. Der Beschwerdeführer könnte - auf freien Fuss gesetzt - versucht sein, diese Personen unter Druck zu setzen oder sie zu falschen Aussagen zu verleiten bzw. sich mit ihnen abzusprechen.
Es ist einzuräumen, dass diese Ausführungen knapp sind. Zu berücksichtigen ist jedoch Folgendes: Am 20. November 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Die Vorinstanz gab dem Verteidiger des Beschwerdeführers in der Folge Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Schreiben vom 24. November 2009 teilte der Verteidiger der Vorinstanz mit, er opponiere dem Antrag der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht. Weitere Ausführungen machte er nicht. Diese Stellungnahme des Verteidigers muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Haftvoraussetzungen grundsätzlich nicht bestritten werden und der Beschwerdeführer die beantragte weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft daher hinnehmen werde. Unter diesen besonderen Umständen ist es nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz auf eine knappe Begründung beschränkt hat. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Stellungnahme vom 24. November 2009 zu einer derartigen Begründung Anlass gegeben. Dann kann er sich nicht darüber beklagen. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
Die Beschwerde ist deshalb auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt "hilfsweise die Ausservollzugsetzung (gegen Auflagen)". Damit meint er offenbar die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Er begründet diesen Antrag nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass hier die Kollusionsgefahr mit einer Ersatzmassnahme hinreichend gebannt werden könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich.

4.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht rügen wollte, wäre die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet (vgl. hierzu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen). Darauf könnte nicht eingetreten werden.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit bald 8 Monaten in Haft. Seine Bedürftigkeit kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG wird deshalb gutgeheissen und es werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marco Uffer, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri

Keywords

pretrial detentioncollusion riskright to be heardreasoned decisionsubstitute measureslegal aidadmissibility

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the extension of pretrial detention was sufficiently reasoned under the right to be heard.

Extracted holding

The reasoning requirement was satisfied; the court could rely on prior detention decisions and briefly state the decisive grounds.

Extracted reasoning

A court need only indicate the essential considerations. For the suspicion issue, incorporation by reference to earlier detention orders was permissible. For collusion risk, the concise reasoning was acceptable in light of the defense's prior non-objection to the prosecutor's request.

Key legal question

Whether the applicant was entitled to release subject to substitute measures.

Extracted holding

No relief was granted because the request was unsubstantiated and substitute measures were not shown capable of eliminating collusion risk.

Extracted reasoning

An unreasoned request does not meet the federal pleading requirements; in any event, no adequate alternative measure was apparent.

Key legal question

Whether a denial of access to the file was properly raised.

Extracted holding

Any such complaint was not sufficiently reasoned and was therefore not examined.

Extracted reasoning

The submission did not satisfy the strict reasoning requirements for constitutional claims.

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