Non-entry for insufficiently reasoned detention complaint

1B_358/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IJul 8, 2011Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court dealt with a renewed complaint against security detention. After an earlier non-entry decision by the Zurich High Court and a prior non-entry judgment by the Federal Supreme Court, the appellant filed another submission seeking immediate release. The court held that the submission did not meet the formal pleading requirements because it only made general objections and did not explain concretely why the challenged decision or the underlying detention order was unlawful or unconstitutional. It therefore did not enter into the appeal and, due to the obvious defect, decided the matter in simplified procedure. No costs were charged.

Regest

Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Eine Eingabe gegen einen Haftentscheid oder einen Nichteintretensbeschluss ist unzulässig, wenn sie sich auf allgemeine Beanstandungen beschränkt und nicht konkret darlegt, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids oder dessen Ergebnis Bundesrecht oder Verfassungsrecht verletzen. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; von einer Kostenauflage kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 BGG dies rechtfertigen (vgl. Erw. 1).

Full text

{T 0/2}
1B_358/2011

Urteil vom 8. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Massnahmen und Bewährung 4, Tellstrasse 4,
Postfach 1617, 8401 Winterthur,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2011
des Bezirksgerichts Winterthur, Verfahrensleitung.
In Erwägung,
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Juni 2011 auf eine von X.________ betreffend Sicherheitshaft (zur Vollstreckung eines Strafentscheids) erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass das Bundesgericht seinerseits mit Urteil vom 30. Juni 2011 auf eine von X.________ am 25. Juni 2011 gegen den genannten Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1B_342/2011);
dass X.________ mit Eingabe mit 6. Juli 2011 seine Inhaftierung abermals beanstandet und erneut verlangt, er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen;
dass er mit seiner neuerlichen Eingabe zwar auch das bundesgerichtliche Urteil vom 30. Juni 2011 beanstandet, diese Eingabe indes - bei in Bezug auf den Beschluss vom 21. Juni 2011 noch laufender Beschwerdefrist (Art. 100 BGG in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG) - nicht als Revisionsgesuch (nach Art. 121 ff. BGG), sondern als neuerliche Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) zu erachten ist;
dass der Beschwerdeführer indes auch in dieser neuen Eingabe den angefochtenen Nichteintretensbeschluss bzw. den zugrunde liegenden Haftentscheid nur ganz allgemein beanstandet, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. Haftentscheids bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass auch die vorliegende Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (s. das genannte Urteil vom 30. Juni 2011 und dortige weitere Hinweise);
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Bezirksgericht Winterthur, Verfahrensleitung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Keywords

security detentionformal requirementsinsufficient reasoningnon-entrysimplified procedurecourt costs