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1B_356/2011 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
1B_356/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IJul 7, 2011Inadmissible
The appellant challenged a Zurich decision refusing to open a criminal investigation against a debt-collection officer. The Federal Supreme Court held that her filing did not engage with the cantonally reasoned decision and only contained general criticism of authorities. Because she failed to meet the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG, the court did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. In light of the circumstances, it waived court costs under Art. 66(1) BGG.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret aufzeigen, welche Bundesrechtsverletzung vorliegt; allgemeine Kritik an Behörden oder blosse appellatorische Ausführungen genügen nicht (E. 3). Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erlassen werden.
{T 0/2}
1B_356/2011
Urteil vom 7. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zurich.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juni 2011.
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 5. März 2011 erstattete X.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Betreibungsbeamten Y.________ wegen "massivsten Schikanen, ungebührlichem Verhalten, Nötigung und massivster Verleumdung". Nach Aufforderung durch die Oberstaatsanwaltschaft ergänzte X.________ die Anzeige und bezeichnete das Y.________ vorgeworfene Verhalten neu als mehrfache Nötigung, Unterschlagung von Dokumenten, Amtsanmassung/Persönlichkeits- und Privatsphärenverletzung, absichtliche finanzielle Schädigung und massivste Verleumdungen.
Mit Verfügung vom 17. März 2011 entschied die Oberstaatsanwaltschaft, dass eine Strafuntersuchung nicht anhand genommen werde.
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde. Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen.
2.
Gegen den Beschluss vom 1. Juni 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 7. Juni (Postaufgabe: 4. Juli) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen, ausführlich begründeten Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Sie beanstandet den Beschluss nur ganz allgemein und übt nebstdem Kritik an verschiedenen Behörden (Betreibungsamt, Sozialamt). Dabei legt sie aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.
Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp