Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

1B_337/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IJun 12, 2012Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court dealt with a criminal appeal against a Lucerne cantonal order that had declared a prior complaint withdrawn. The appellant’s submission was transmitted by the cantonal court to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal did not explain in a legally sufficient manner why the challenged order was unlawful or unconstitutional. As the reasoning requirements under the BGG were not met, the Court did not enter into the appeal in simplified proceedings. It also waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Strafsachen: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht darlegt, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Rügepflicht ist bei verfassungs- und grundrechtsbezogenen Vorbringen qualifiziert; blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. Art. 108 Abs. 1 BGG). Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Kosten können bei den Umständen des Einzelfalls erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
1B_337/2012

Urteil vom 12. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens.

Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 13. März 2012 eine Beschwerde von X.________ infolge Rückzugs als erledigt erklärt hat;
dass sich X.________ gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 29. April 2012 an das Obergericht des Kantons Luzern gewandt hat;
dass das Obergericht die Eingabe von X.________ mit Schreiben vom 5. Juni 2012 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
dass es sich bei der überwiesenen Eingabe der Sache nach um eine Beschwerde in Strafsachen handelt;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Keywords

criminal appealinadmissibilityreasoning requirementssimplified procedurecourt costs