Complaint dismissed for lack of hearing violation and no undue delay

1B_33/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IMay 25, 2012Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court dismissed a criminal complaint against a decision of the St. Gallen cantonal indictment chamber concerning alleged delay and denial of justice in a private prosecution for insult and threat. It held that the complainant’s right to be heard was not violated because the cantonal submission had been served on him and he had replied. It further agreed that the proceedings could not advance because the accused’s whereabouts were unknown and a judicial examination was therefore impossible under the applicable transitional cantonal rules. Court costs of CHF 1,000 were charged to the complainant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; rechtliches Gehör und Rügeobliegenheit; die Beschwerdebegründung muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Rügen betreffend Grundrechtsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie in qualifizierter Weise erhoben und begründet werden. Eine Gehörsverletzung fällt dahin, wenn die beanstandete Eingabe nachweislich zugestellt wurde und die Partei dazu Stellung nehmen konnte. Unter dem Blickwinkel von Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht fortgeführt werden kann, wenn nach anwendbarem Verfahrensrecht eine notwendige richterliche Einvernahme des Beschuldigten wegen unbekannten Aufenthalts nicht möglich ist (vgl. Art. 75 StP).

Full text

{T 0/2}
1B_33/2012

Urteil vom 25. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, Postfach,
9004 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; Verhandlungen Kreisgericht,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, überwies mit Verfügung vom 9. November 2010 die Strafklage von X.________ gegen seinen - inzwischen von ihm geschiedenen - Lebenspartner Y.________ wegen Verdachts der Beschimpfung und Drohung auf den Weg des Privatstrafklageverfahrens. Das Privatstrafklageverfahren ist beim Kreisgericht St. Gallen hängig.

2.
X.________ reichte am 6. Oktober 2011 eine als "Beschwerde/ Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung" bezeichnete Eingabe bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein. Das Kreisgericht St. Gallen beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. November 2011 leistete die Anklagekammer der Beschwerde keine Folge. Sie führte zusammenfassend aus, das Privatstrafklageverfahren sei gemäss den anwendbaren übergangsrechtlichen Bestimmungen in Anwendung des bis Ende 2010 in Kraft stehenden kantonalen Strafprozessgesetzes (StP) vom 1. Juli 1999 zu beurteilen. Der Beklagte habe bisher noch nicht richterlich einvernommen werden können. Ohne eine solche richterliche Einvernahme sei eine Verurteilung in sachgemässer Anwendung von Art. 75 StP grundsätzlich nicht möglich. Nachdem der Beklagte im Privatstrafklageverfahren unbekannten Aufenthalts sei und damit eine richterliche Einvernahme nicht möglich sei, könne das Verfahren nicht fortgesetzt werden. Von einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung bzw. gar Rechtsverweigerung könne deshalb nicht gesprochen werden.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 18. Januar 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer macht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise einzig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm die Vernehmlassung des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Oktober 2011 nie zugestellt worden sei. Den beigezogenen kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass die Anklagekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2011 die Vernehmlassung des Kreisgerichts St. Gallen vom 31. Oktober 2011 zugestellt hat. Der Beschwerdeführer liess sich dazu denn auch mit Schreiben vom 9. November 2011 vernehmen. Die Rüge erweist sich somit als mutwillig und querulatorisch und ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5.
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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