Non-entry for insufficient reasoning; legal aid denied

1B_324/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IOct 13, 2010Inadmissible

Summary

X. appealed to the Federal Supreme Court against two decisions of the executive committee of the Zurich cantonal council: a refusal to forward his complaint and a refusal of legal aid. The Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements, because it alleged legal violations only in general terms without addressing the challenged decisions. It therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. As the appeal was manifestly hopeless, the request for unentgeltliche Rechtspflege was denied, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde und Folgen ungenügender Begründung. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; pauschale Vorwürfe gegen eine Vielzahl von Behörden genügen nicht. Fehlt eine hinreichende, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Erw. 3 f.).

Full text

{T 0/2}
1B_324/2010

Urteil vom 13. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Limmatquai 55, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Nichtweiterleitung der Beschwerde;
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen Entscheide vom 19. August bzw. 16. September 2010 der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich.
Erwägungen:

1.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 erhob X.________ zu Handen des Kantonsrates Zürich Beschwerde gegen verschiedene Institutionen bzw. Kantons- und Bundesbehörden.
Mit Schreiben bzw. Entscheid vom 19. August 2010 teilte die Geschäftsleitung des Kantonsrates X.________ mit, zur Behandlung einer derartigen Beschwerde sei der Kantonsrat nicht zuständig; wegen dessen offensichtlicher Unzuständigkeit werde die Beschwerde nicht an die Justizkommission weitergeleitet. Im Hinblick darauf, dass X.________ die ihm in einem früheren Aufsichtsbeschwerdeverfahren verrechneten Verfahrenskosten nicht bezahlt hatte, wurde ihm sodann mitgeteilt, dass für die Behandlung weiterer Beschwerden ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verlangt werde.
Mit Eingabe vom 9. September 2010 ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 16. September 2010 teilte die Geschäftsleitung des Kantonsrates X.________ mit, dem Gesuch könne wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden.

2.
Gegen die Entscheide vom 19. August bzw. 16. September 2010 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, beim Obergericht eine Vernehmlassung einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer macht auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die er über die angefochtenen Entscheide hinaus einer Vielzahl von Behörde- bzw. Gerichtsmitgliedern zur Last legt. Er führt jedoch nicht im Einzelnen aus, inwiefern die den angefochtenen Entscheiden zugrunde liegenden Begründungen bzw. die Entscheide im Ergebnis im Sinn der oben erwähnten Bestimmungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen.
Schon mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten, womit die übrigen Eintretensvoraussetzungen nicht weiter zu erörtern sind. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
Demnach erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

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