Late appeal against seizure order dismissed as inadmissible

1B_296/2013Federal Supreme Court / Public Law Division ISep 5, 2013Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court held that the appeal against the cantonal seizure judgment was filed after the 30-day deadline and that the summer judicial recess did not suspend the time limit in this criminal seizure matter. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 100 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 46, 47 Abs. 1 und 48 BGG; Fristenlauf und fehlende Stillstandswirkung bei strafprozessualer Beschlagnahme. Die Beschwerdefrist ist gesetzlich und nicht erstreckbar. Sie beginnt mit der Zustellung der vollständigen Ausfertigung zu laufen; fällt der Fristbeginn auf einen Samstag, endet die Frist unter Berücksichtigung von Art. 45 BGG am entsprechenden Werktag. Der Fristenstillstand nach Art. 46 BGG gilt bei strafprozessualen Beschlagnahmen nicht. Eine nach Ablauf der Frist erhobene Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu erledigen; mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}

1B_296/2013

Urteil vom 5. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.

Erwägungen:

1.

X.________ führt gegen das am 3. Juli 2013 betreffend Beschlagnahme ergangene Urteil der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Eingabe vom 2. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

2.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138 I 435 S. 439 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Das angefochtene obergerichtliche Urteil ist dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter nach den Angaben in der Beschwerde am Freitag, 5. Juli 2013 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Urteils am Samstag, 6. Juli 2013 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 5. August 2013 endete sie (Art. 45 BGG). Da ein Fall einer strafprozessualen Beschlagnahme in Frage steht, stand bzw. steht die Frist während den (Sommer-) Gerichtsferien nicht still (s. BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259 ff. im Zusammenhang mit Art. 46 BGG), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint.

Die vom 2. September 2013 datierte und an diesem Tag der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist. Entsprechend wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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