Appeal inadmissible for lack of reasoning

1B_291/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IOct 12, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

The appellant, held in pre-trial detention after two escapes from an open facility, sought transfer to Wauwilermoos. The Aargau appellate presidency refused. The Federal Supreme Court held that the criminal appeal did not meet the substantiation requirements of Art. 42(2) BGG because it failed to identify any legal error. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. No court costs were imposed, rendering the request for free legal aid moot.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; mangelnde Begründung einer Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie keine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthält und keinen tauglichen Beschwerdegrund nennt. Die Begründung muss in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt; ein offensichtlicher Begründungsmangel erlaubt den Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren. Wird von einer Kostenauflage nach Art. 66 Abs. 1 BGG abgesehen, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Full text

{T 0/2}
1B_291/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Antrag auf Versetzung in die Strafvollzugsanstalt Wauwilermoos,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,
Präsidium der Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1.
X.________ befindet sich in Untersuchungshaft. Nachdem er zweimal aus der Justizvollzugsanstalt Schöngrün entwichen ist, wird die Untersuchungshaft seit dem 23. April 2009 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vollzogen. Mit Eingabe vom 21. September 2009 ersuchte X.________ um Versetzung in die Strafvollzugsanstalt Wauwilermoos. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 22. September 2009 das Gesuch ab. Zur Begründung führte das Präsidium aus, dass der Vollzug der Untersuchungshaft in einer offenen Strafanstalt nach zweimaligem Entweichen aus einer entsprechenden Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen sei und daher einzig der Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg als Möglichkeit zur Verfügung stehe. X.________ habe keine Gründe geltend gemacht, die einen Abbruch des Vollzuges in der geschlossenen Anstalt notwendig erscheinen liessen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 28. September 2009 (Postaufgabe 7. Oktober 2009) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen Beschwerdegrund und legt folglich nicht dar, inwiefern das Präsidium Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es sein Gesuch um Versetzung in die offene Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Keywords

inadmissibilityreasoning requirementpre-trial detentionopen prisonsummary procedurecourt costslegal aid

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Key legal question

Whether the criminal appeal against the refusal to transfer the detainee to Wauwilermoos was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Extracted holding

The appeal contained no cognizable legal grounds and did not explain how the challenged order violated federal law.

Extracted reasoning

Under Art. 42(2) BGG, the appellant must briefly show which rights or federal-law provisions were violated. The submission failed to do so, so the Court could not examine the merits; the deficiency was obvious, allowing summary inadmissibility.

Key legal question

Whether court costs should be charged and whether the request for free legal aid remained relevant.

Extracted holding

No court costs were imposed, so the request for free legal aid became moot.

Extracted reasoning

Because the Court waived costs under Art. 66(1) BGG, there was nothing left for legal aid to cover.

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