Mootness of detention appeal after release from custody

1B_279/2008Federal Supreme Court / Public Law Division INov 11, 2008Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court struck the detention appeal from the roll as moot after the cantonal detention court later released the appellant from security custody. It held that the appeal would likely have succeeded because the detention ground of repetition risk was not present and the earlier detention could only have been justified on collusion risk. On that basis, the appellant received party compensation from the Canton of Bern, and no court costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens und Kostenfolgen. Wird ein Rechtsstreit durch nachträgliche Ereignisse gegenstandslos, entscheidet das Bundesgericht über die Prozesskosten nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und stellt in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens ab. Ist dieser nicht sicher bestimmbar, sind die Kosten der Partei aufzuerlegen, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der der Erledigungsgrund eingetreten ist (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a). Dem im guten Glauben Beschwerde führenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kann bei voraussichtlichem Obsiegen eine Parteientschädigung zugesprochen werden; Gerichtskosten sind in diesem Fall nicht zu erheben (Art. 68, Art. 66 Abs. 4 BGG).

Full text

{T 0/2}
1B_279/2008 /nip

Verfügung vom 11. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,

gegen

Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Prokurator 3, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2008 des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7.
Erwägungen:

1.
Das Haftgericht III Bern-Mittelland wies mit Entscheid vom 3. Oktober 2008 das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Es bejahte dabei neben dem dringenden Tatverdacht das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland. In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2008 stellt das Haftgericht III Bern-Mittelland den Antrag, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben. Zur Begründung führte es aus, dass der Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland dem Haftgericht am 28. Oktober 2008 die Entlassung des Angeschuldigten aus der Sicherheitshaft beantragt habe. Mit Haftentlassungsentscheid vom 3. November 2008 habe das Haftgericht festgestellt, dass keine Haftgründe mehr gegeben seien. Es habe den Angeschuldigten umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls der Auffassung, dass das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, beantragt jedoch die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

3.
Mit dem Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 3. November 2008 ist der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft entlassen worden. Dadurch ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden.

4.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt. Lässt sich dieser nicht bestimmen, gehen die Kosten zu Lasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494). Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre.

5.
Der Prokurator 3 begründete seinen Antrag auf Entlassung aus der Sicherheitshaft damit, dass er festgestellt habe, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei und somit kein Haftgrund mehr bestehe. In seinem Haftentlassungsentscheid vom 3. November 2008 kam das Haftgericht Bern-Mittelland zusammenfassend zum Schluss, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nie gegeben war. Die Sicherheitshaft sei deshalb einzig gestützt auf die Kollusionsgefahr gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte folglich mit Wegfall dieser Gefahr, mithin spätestens mit Entscheid des Haftgerichts vom 3. Oktober 2008 aus der Haft entlassen werden müssen.

Aufgrund dieser Ausführungen hätte die vorliegende Beschwerde wohl gutgeheissen werden müssen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG). Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Keywords

detentionmootnesssecurity custodyparty compensationcourt costslikelihood of success

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the criminal appeal against the detention decision was moot after the appellant's release from security custody.

Extracted holding

The appeal became moot because the appellant was released from custody by the later cantonal decision.

Extracted reasoning

Once the detention court ordered immediate release and found no detention grounds, the federal appeal no longer had a live object.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to party compensation despite mootness.

Extracted holding

Yes. Because the appeal would likely have been upheld on the merits, the appellant was awarded compensation.

Extracted reasoning

For moot cases, costs are decided according to the likely outcome before the mootness event; here the court considered the appeal likely to succeed, so compensation was due.

Key legal question

Whether court costs should be charged.

Extracted holding

No court costs were levied.

Extracted reasoning

Given the likely success of the appeal and the mootness caused by later developments, the proceedings were cost-free.

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