Non-entry on criminal appeal for insufficient reasoning

1B_213/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IAug 14, 2008Inadmissible

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Omnilex summary

The complainant challenged a cantonal decision refusing her request for free legal aid in ongoing criminal proceedings against her husband. The Federal Supreme Court held that her complaint did not meet the federal reasoning requirements because she failed to engage in a sufficiently specific way with the cantonal court’s view that she could realize her Croatian property. The Court therefore did not enter into the appeal. It also waived court costs.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2 et Art. 106 al. 2 BGG; recevabilité du recours et motivation qualifiée en matière de griefs constitutionnels: lorsque le recours est dirigé contre une décision fondée sur le droit cantonal, la violation de ce seul droit ne constitue pas un grief autonome devant le Tribunal fédéral. Le recourant doit exposer de manière claire et détaillée en quoi la décision attaquée violerait des droits constitutionnels; à défaut, le recours est irrecevable. Le Tribunal fédéral n’examine que les griefs expressément et suffisamment motivés, y compris lorsque l’application du droit d’office est en principe applicable. Les critiques purement appellatoires ou insuffisamment étayées ne satisfont pas à l’exigence de motivation (consid. 4).

Full text

{T 0/2}
1B_213/2008 /fun

Urteil vom 14. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises X Thun, Schloss, Schlossberg, 3601 Thun.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008
des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

Erwägungen:

1.
X.________ erstattete am 2. November 2006 Strafanzeige und Strafantrag gegen ihren Ehemann Y.________. Mit übereinstimmendem Beschluss der Untersuchungsrichterin 2 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland und der Staatsanwaltschaft des Oberlandes vom 24./26. April 2007 wurde die Strafverfolgung gegen Y.________ eröffnet und an das Strafeinzelgericht überwiesen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs.

Der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises X Thun forderte X.________ mit Verfügung vom 8. Mai 2007 zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 6'000.-- auf. Auf Rekurs hin setzte die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. Juli 2007 die Sicherheitsleistung auf Fr. 500.-- fest. Dabei wurde festgehalten, dass die Kostensicherheiten, falls im weiteren Verlauf des Verfahrens kostspielige Beweismassnahmen nötig werden sollten, mit einer weiteren Verfügung angemessen erhöht werden können.

2.
X.________ ersuchte am 25. Februar 2008 um unentgeltliche Prozessführung im laufenden Strafverfahren. Der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises X Thun forderte X.________ mit Verfügung vom 7. Mai 2008 auf, sich darüber zu äussern und zu belegen, ob und allenfalls in welchem Umfang ihr geerbtes Haus in Kroatien mit Krediten belastet worden sei. Nachdem X.________ dazu erst nach Fristablauf Stellung nahm, wies der Gerichtspräsident mit Entscheid vom 3. Juni 2008 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Prozessarmut ab und verlangte von X.________ eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.--. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 11. Juni 2008 Rekurs, welchen die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 7. Juli 2008 abwies. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass es grundsätzlich der Gesuchstellerin obliege, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen. Gemäss den Akten und ihren Angaben sei sie Miteigentümerin eines unbelasteten Hauses in Vinogradi/Kroatien mit einem amtlichen Wert von EUR 45'000.-- sowie Alleineigentümerin eines schuldenfreien Hauses in Ludbreg/Kroatien mit einem geschätzten Verkaufswert von Fr. 70'000.--. Die Gesuchstellerin mache geltend, dass dieses Vermögen nicht frei verfügbar sei, da einerseits das Haus in Ludbreg in ein Gerichtsverfahren involviert sei und andererseits sich ihr Ehemann dem Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses in Vinogradi widersetze. Über die Rechtshängigkeit des angeblichen Gerichtsverfahrens betreffend das Haus in Ludbreg liege jedoch kein Beleg vor und die Gesuchstellerin lege auch nicht dar, aus welcher Bestimmung des kroatischen Rechts sich eine Verfügungsbeschränkung während eines hängigen Verfahrens ergeben würde. Die Gesuchstellerin habe auch kein Dokument vorgelegt, wonach die beiden Liegenschaften nicht belastet werden könnten. Obwohl sie vom Gerichtspräsidenten aufgefordert worden sei, habe die Gesuchstellerin nicht dargelegt, ob und allenfalls in welchem Umfang ihr geerbtes Haus mit Krediten belastet sei. Somit sei zumindest beim Haus in Ludbreg davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin das Vermögen realisieren könnte. Die Bedürftigkeit sei daher zu verneinen.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 1. August 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern die Anklagekammer mit Blick auf das Haus in Ludbreg ihre Bedürftigkeit in verfassungswidriger Weise verneint haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern die Anklagekammer Recht verletzt haben sollte, als sie den Rekurs der Beschwerdeführerin abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidenten 5 des Gerichtskreises X Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Keywords

criminal procedurefree legal aidsecurity for costsinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaint

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the criminal appeal satisfied the federal reasoning requirement.

Extracted holding

The appeal did not adequately address the cantonal reasoning and therefore failed to show a violation of law or constitutional rights.

Extracted reasoning

The complainant did not engage with the finding that her Croatian property could be realized and did not substantiate a constitutional violation; under Art. 42(2) and 106(2) BGG, insufficiently reasoned complaints are inadmissible.

Key legal question

Whether the request to overturn the refusal of free legal aid could be examined on the merits.

Extracted holding

It could not be examined because the appeal was not properly reasoned.

Extracted reasoning

Because the complaint lacked the required specific and detailed constitutional objections, the Federal Supreme Court declined to review the merits of the refusal of free legal aid.

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