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1B_205/2010 ΓÇó Restoration of deadline denied for mistaken holiday-period advice
1B_205/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IAug 19, 2010Dismissed
X.________ AG requested restoration of the deadline for challenging a decision of the Lucerne cantonal criminal chamber, arguing that its lawyer had relied on a telephone statement from a court clerk about holiday suspension under the Federal Supreme Court Act. The Federal Supreme Court held that restoration under Art. 50 BGG requires an unavoidable impediment. A mistake about procedural law, including relying on incomplete informal information, is insufficient. Because counsel could have recognized that Art. 46(1) BGG did not apply to criminal interim decisions concerning seizure or account blocking, the request was denied. Costs of CHF 500 were charged to the applicant.
Art. 50 BGG; restoration of deadline; inadvertent error of law and reliance on informal court information. Deadline restoration is granted only if the party or its representative was prevented from acting in time without fault. A mere misunderstanding of procedural law, including an erroneous assumption about the suspension of time limits, does not constitute such an impediment. Informal telephone information from a court clerk does not dispense counsel from independently verifying the legal situation where, with due diligence, the inapplicability of the holiday suspension is recognizable. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
1B_205/2010
Urteil vom 19. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe,
gegen
Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Eichwilstrasse 2,
6010 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 26. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission (1B_137/2010 vom 7. Mai 2010).
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2010 auf eine Beschwerde der X.________ AG gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist (1B_137/2010);
dass die X.________ AG mit Eingabe vom 16. Juni 2010 (Postaufgabe 26. Juni 2010) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern ersucht hat;
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln;
dass eine Wiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann (Art. 50 Abs. 2 BGG);
dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs geltend macht, ihr Rechtsvertreter sei aufgrund einer telefonischen Auskunft von einer Sachbearbeiterin des Obergericht des Kantons Luzern davon ausgegangen, der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG gelte auch im vorliegenden Fall;
dass es sich bei der besagten Sachbearbeiterin um keine Juristin handle, habe sich erst im Nachhinein herausgestellt;
dass das Obergericht des Kantons Luzern Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs beantragt und dabei auf die Stellungnahme der Sachbearbeiterin verwiesen hat;
dass gemäss dieser Stellungnahme die Sachbearbeiterin allgemein auf den Fristenstillstand nach dem Bundesgerichtsgesetz hingewiesen, jedoch keine konkrete Fristberechnung vorgenommen und ausserdem empfohlen habe, sich direkt beim Bundesgericht in Lausanne zu erkundigen;
dass eine Wiederherstellung nur gewährt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln;
dass blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben kann;
dass die erwähnte telefonische Auskunft der Sachbearbeiterin des Obergerichts nicht Anlass gab, auf eine nähere Prüfung der Fristenstillstandsfrage zu verzichten;
dass es für den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin vielmehr bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt erkennbar war, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG bei strafprozessualen Zwischenentscheiden betreffend Beschlagnahme bzw. Kontosperre nicht zur Anwendung kommt;
dass somit die Gesuchstellerin bzw. ihr Rechtsvertreter nicht unverschuldeterweise abgehalten worden sind, fristgerecht zu handeln, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist;
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin sowie dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli