Non-payment of advance costs leads to non-entry

1B_165/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IJul 4, 2011Inadmissible

Summary

The appellant filed a criminal-law appeal against an Obergericht decision but failed to pay the ordered advance costs even after a non-extendable grace period. The Federal Supreme Court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings. It also waived court costs and denied party compensation.

Regest

Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist als Eintretenshindernis; das Bundesgericht tritt auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, wenn der Vorschuss trotz Ansetzung einer angemessenen Frist und einer nicht erstreckbaren Nachfrist unbezahlt bleibt. Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben; Parteientschädigung entfällt nach Art. 68 Abs. 3 BGG.

Full text

{T 0/2}
1B_165/2011

Urteil vom 4. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ernst Sulzberger, Kantonsrichter, Einzelrichter in Strafsachen, Kantonsgericht, Postfach 568, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. März 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 28. März 2011 eine Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. März 2011 ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. April 2011 aufgefordert, spätestens am 9. Mai 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit neuer Verfügung vom 10. Juni 2011 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 21. Juni 2011 angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten würde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.

2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt worden ist, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werde keine gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Keywords

advance costsnon-entrysimplified proceduregrace periodparty compensationcourt costs