Late appeal against account seizure inadmissible

1B_137/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IMay 7, 2010Inadmissible

Summary

X.________ AG challenged a cantonal order freezing three bank accounts in a fraud investigation. The Federal Supreme Court held that the appeal, directed against a criminal interim measure, was not subject to the suspension of deadlines and had been filed one day late. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; timeliness of the appeal against a criminal interim measure: Decisions ordering a seizure or account freeze are other precautionary measures within the meaning of Art. 46 Abs. 2 BGG, so that the statutory suspension of procedural deadlines does not apply. The 30-day appeal period begins on the day following notification under Art. 44 Abs. 1 BGG and is not extendable. An appeal handed over to a foreign postal service only after expiry of the period is manifestly late and leads to non-entry in the simplified procedure. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
1B_137/2010

Urteil vom 7. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe,

gegen

Kantonales Untersuchungsrichteramt des
Kantons Luzern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Beschlagnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern,
Kriminal- und Anklagekommission.
Erwägungen:

1.
Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen Y.________ und dessen Tochter Z.________ wegen Betrugs verfügte die kantonale Untersuchungsrichterin, Abteilung Wirtschaftskriminalität, des Kantons Luzern am 3. September 2009 bei der Luzerner Kantonalbank eine Kontosperre für drei Konten der X.________ AG. Dagegen erhob die X.________ AG am 14. September 2009 Rekurs. Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.

2.
Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 29. April 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).

4.
Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid betreffend Beschlagnahme bzw. Kontosperre. Solche Zwischenentscheide sind als andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, wodurch der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGE 135 I 257 E. 1 ff.).

5.
Der angefochtene Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 26. Februar 2010 ist dem Anwalt der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 29. März 2010 zugestellt worden; ausserdem trägt das der Beschwerde beigelegte Exemplar des angefochtenen Entscheids den Eingangsstempel "29. März 2010" der Kanzlei Hogrefe. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am 30. März 2010 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am Mittwoch, 28. April 2010 endete sie.
Die vorliegende Beschwerde, datiert mit 29. April 2010, hat der Anwalt der Beschwerdeführerin am 29. April 2010 der Deutschen Post übergeben. Die Beschwerde ist daher offensichtlich verspätet eingereicht worden. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

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