Federal appeal inadmissible against remand order in criminal case

1B_134/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IApr 16, 2013Inadmissible

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Omnilex summary

D. filed a criminal complaint, after which the public prosecutor refused to open an investigation. The cantonal appellate court annulled that refusal and remanded the matter for further investigation. X., the former organs of Y. AG and V. AG appealed to the Federal Supreme Court. The Court held that the cantonal decision was an interim order and that the appellants failed to demonstrate either irreparable legal harm or the conditions for immediate review under Art. 93 BGG. The appeal was therefore not entered into, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellants.

Omnilex headnote

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand order in criminal proceedings; an annulment of a non-prosecution decision and remand for further investigation is an interim decision. Such a decision is appealable only if it causes irreparable legal harm of a legal nature or if immediate admission would bring about a final decision and avoid extensive evidence proceedings. The appellant must specifically substantiate these prerequisites; mere allegations of possible discontinuance or savings in costs are insufficient. A mere prolongation or increase in the expense of the proceedings does not constitute irreparable harm (consid. 3).

Full text

{T 0/2}
1B_134/2013

Urteil vom 16. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. damalige Organe der Y.________ AG,
    heute vertreten durch Z.________,
  3. damalige Organe der V.________ AG,
    heute vertreten durch W.________,
    Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

D.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
D.________ erstattete am 28. Februar 2010 Strafanzeige gegen "die Machenschaften der Firma Q.________ (P.________)". Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 20. September 2011 eine Untersuchung nicht anhand. Dagegen erhob D.________ Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 20. Februar 2013 die Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. September 2011 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurück.

2.
X.________, die damaligen Organe der Y.________ AG sowie die damaligen Organe der V.________ AG führen mit Eingaben vom 27. März 2013 und 8. April 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Beschluss, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.1 Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).

3.2 Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich, da ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Eine Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch bleibt weiterhin möglich. Die Beschwerdeführer machen bezüglich der Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG lediglich gelten, dass einer Einstellung des Verfahrens nichts im Wege stehe und damit weitere Kosten erspart werden könnten. Sie legen indessen nicht dar, inwiefern die Zurückweisung der Sache an die Untersuchungsbehörde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verursachen würde. Somit legen sie nicht dar, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Keywords

inadmissibilityinterim decisionremandirreparable harmcriminal procedurecosts

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Key legal question

Whether the federal criminal appeal was admissible against a cantonal remand order in an ongoing prosecution

Extracted holding

The appealed decision was an interim order that did not concern jurisdiction or disqualification and was therefore only challengeable if it caused irreparable legal harm or if immediate admission could end the case and avoid extensive evidence-taking.

Extracted reasoning

The appellants did not show any irreparable legal harm under Art. 93(1)(a) BGG. A remand order annulling a non-prosecution decision generally does not create such harm because discontinuance or acquittal remains possible. They also failed to show that Art. 93(1)(b) BGG was met, as they did not demonstrate a significant time or cost saving from avoiding extensive evidence proceedings.

Key legal question

Request for suspensive effect

Extracted holding

The request became moot once the Court decided not to enter into the appeal.

Extracted reasoning

The merits decision rendered the interim request without object.

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