Inadmissibility of appeal against remand in criminal proceedings

1B_132/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IApr 16, 2013Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court declared the criminal appeal inadmissible. The appellants challenged a cantonal decision that had annulled a prosecutor's non-entry order and remanded the matter for further investigation. The Court held that the challenged decision was an interim decision and that the appellants failed to demonstrate an irreparable legal disadvantage or the conditions for immediate finality under Art. 93 BGG. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were charged to the appellants.

Omnilex headnote

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision in criminal proceedings. A decision annulling a non-entry order and remanding the matter for further investigation is, as a rule, an interim decision. It is only separately appealable if it may cause irreparable legal disadvantage or if, by allowing the appeal, an immediately final decision can be obtained and thereby substantial time or expense for extensive evidence-taking avoided. A merely factual disadvantage, such as prolongation or additional costs of the proceedings, does not suffice. The appellant must substantiate the conditions of Art. 93(1) BGG; otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG (consid. 3).

Full text

{T 0/2}
1B_132/2013

Urteil vom 16. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. damalige Organe der Y.________ AG,
    heute vertreten durch Z.________,
    Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
B.________ erstattete am 7. August 2009 Strafanzeige gegen X.________, die Organe der Y.________ AG und deren Mitarbeiter sowie gegen weitere Personen wegen Betrugs und unlauteren Wettbewerbs. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 20. September 2011 eine Untersuchung nicht anhand. Dagegen erhob B.________ Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 20. Februar 2013 die Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. September 2011 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurück.

2.
X.________ und die damaligen Organe der Y.________ AG führen mit Eingaben vom 27. März 2013 und 8. April 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Beschluss, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.1 Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).

3.2 Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich, da ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Eine Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch bleibt weiterhin möglich. Die Beschwerdeführer machen bezüglich der Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG lediglich gelten, dass einer Einstellung des Verfahrens nichts im Wege stehe und damit weitere Kosten erspart werden könnten. Sie legen indessen nicht dar, inwiefern die Zurückweisung der Sache an die Untersuchungsbehörde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verursachen würde. Somit legen sie nicht dar, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Keywords

inadmissibilityinterim decisionirreparable harmremandcriminal proceedingscosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Admissibility of the appeal against the cantonal remand decision under Art. 93 BGG

Extracted holding

The appeal was inadmissible because the appellants failed to show any irreparable legal disadvantage and did not demonstrate that immediate admission would avoid extensive evidence-taking.

Extracted reasoning

A remand decision in criminal proceedings is an interim decision. It is only appealable if it causes irreparable harm or meets the requirements for immediate finality under Art. 93(1)(b) BGG. A mere prolongation or increase of costs is insufficient, and the appellants did not substantiate the statutory requirements.

Key legal question

Costs of the federal proceedings

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellants.

Extracted reasoning

As they did not succeed, they had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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