Non-entry on evidence-completion complaint and costs upheld

1B_125/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IJun 3, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that the challenge to the cantonal non-entry decision concerned an interlocutory ruling and that the appellant did not show the conditions for immediate appeal under Art. 93 BGG. A complaint about delay in the cantonal proceedings did not make the detention or the prosecution unlawful; any breach of the speedy-trial guarantee must be assessed by the trial court in the merits proceedings. The appeal was therefore dismissed insofar as entered. Free legal aid was refused because the appeal lacked prospects, and court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against an interlocutory cantonal criminal decision and alleged violation of the speediness guarantee. A cantonal decision that merely confirms refusal of evidentiary measures or a complaint non-entry is an interlocutory decision and is reviewable only if the appellant substantiates a non-reparable legal disadvantage or another ground under Art. 93 BGG. A mere allegation of delay does not dispense with that requirement; only a serious breach capable of affecting the legality of the proceedings or detention could justify immediate intervention. Otherwise, the assessment of any violation of the speedy-trial guarantee and its consequences belongs to the trial court in the main proceedings (consid. 1). Hopeless appeals do not warrant legal aid under Art. 64 BGG (consid. 2).

Full text

{T 0/2}

1B_125/2013

Urteil vom 3. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6,
Postfach 540, 3930 Visp.

Gegenstand
Strafverfahren; Beweisergänzung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2013 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Richter der Strafkammer.

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Oberwallis führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, eventuell Mordes. Sie verdächtigt ihn, seine Tochter getötet und anschliessend versucht zu haben, Selbstmord zu begehen. X.________ wurde am 4. Juni 2012 am Tatort festgenommen und befindet sich seither in Haft.

Am 20. Juni 2012 beantragte X.________, Y.________, eine Schulfreundin seiner Tochter, einzuvernehmen.

Am 29. Juni 2012 beantragte X.________, das Gutachten der Gerichtsmedizinerin Dr. Schrag vom 15. Juni 2012 über die körperliche Untersuchung, die sie am 4. Juni 2012, um 06:15 Uhr, an ihm vorgenommen hatte, ganz oder eventuell teilweise aus den Akten entfernen zu lassen.

Am 20. Juli 2012 lehnte die Staatsanwältin beide Anträge ab.

Am 18. Februar 2012 (recte: 2013) trat der Richter der Strafkammer des Walliser Kantonsgerichts auf die Beschwerde von X.________ gegen die beiden Verfügungen der Staatsanwältin nicht ein.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, das Gutachten von Dr. Schrag oder eventuell dessen Teile "II. Rechtsmedizinische Untersuchung Abs. 3" und "VI. Beurteilung Abs. 3" aus den Akten zu entfernen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Einvernahme von Y.________ unverzüglich durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Wallis.

C.

Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist der Entscheid eines kantonal letztinstanzlichen Gerichts über eine Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Allerdings schliesst er das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher ist er nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dabei obliegt dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 IV 92 E. 4 und 4.2 S. 95 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632).

Der Beschwerdeführer geht irrigerweise davon aus, einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG anzufechten und begründet dementsprechend nicht, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, und das ist auch keineswegs offensichtlich. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

Das Bundesgericht verzichtet allerdings auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, sofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. Rechtsverzögerung gerügt wird (BGE 138 IV 258 E. 1; 134 IV 43 E. 2.2; Urteil 1B_7/2013 vom 29. Mai 2013 E. 1.4). Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe sich nach der letzten Vernehmlassung der Staatsanwältin für die Beurteilung der Beschwerde rund 5 ½ Monate Zeit gelassen und damit das Verfahren nicht mit der in einem Haftfall gebotenen Beschleunigung vorangetrieben. Ein solch grosser Zeitbedarf in einem überschaubaren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden Beschwerdeverfahren erweckt zwar Bedenken. Selbst wenn aber in der dadurch allenfalls bewirkten Verlängerung des Strafverfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots läge, so wäre diese angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe jedenfalls nicht schwerwiegend genug, um die Rechtmässigkeit des Strafverfahrens bzw. der Fortdauer der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Ob wirklich eine Verletzung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots vorliegt, kann unter diesen Umständen denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist. In dieser Situation genügt es, die zuständigen Behörden anzuhalten, das Verfahren mit der gebotenen Beförderung weiterzuführen (BGE 128 I 149 E. 2.2.2; Urteil 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 5.3).

2.

Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Richter der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Keywords

interlocutory decisionnon-entryevidence requestspeedy trialpretrial detentionlegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Admissibility of the federal criminal complaint against an interlocutory cantonal decision

Extracted holding

The complaint was inadmissible to the extent the appellant failed to show a non-reparable legal disadvantage or any other Art. 93 BGG ground.

Extracted reasoning

The challenged decision did not end the criminal case and was therefore interlocutory. The appellant wrongly treated it as a final decision and did not demonstrate the requirements for immediate review.

Key legal question

Alleged violation of the right to a speedy trial due to the cantonal court's delay

Extracted holding

Any possible delay was not serious enough to call into question the lawfulness of the proceedings or the detention; the competent trial court must assess any remedy for delay.

Extracted reasoning

Even if the 5.5-month processing time might raise concerns, given the seriousness of the charges and expected sentence it was not sufficiently grave to affect detention. A possible breach can be assessed later in the main proceedings.

Key legal question

Request for free legal aid and counsel

Extracted holding

The request was denied because the complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable for an obviously hopeless appeal.

Key legal question

Court costs

Extracted holding

The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66 BGG.

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