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1B_111/2008 ΓÇó Non-entry on appeal against public summons
1B_111/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IMay 13, 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the cantonal decision refusing to entertain a complaint against a public summons for trial was an interim decision. Because the appellant did not show any irreparable harm, the federal appeal was inadmissible under Art. 93 BGG and was decided in simplified procedure. The request for free legal aid was denied as hopeless, while no court costs were imposed.
Art. 93 BGG; admissibility of a federal appeal against a cantonal procedural order concerning a public summons; a summons for trial is an interim procedural measure and not a final decision. An appeal against such an interim decision is admissible only if it may cause irreparable harm or if the conditions of Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG are met. The appellant bears the burden of showing such harm. Where this is not demonstrated, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. A request for free legal aid fails when the appeal is manifestly devoid of prospects (Art. 64 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
1B_111/2008/sst
Urteil vom 13. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18,
5600 Lenzburg.
Gegenstand
Strafverfahren; öffentliche Vorladung
im Amtsblatt vom 3. März 2008,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Aargau, Be
schwerdekammer in Strafsachen, vom
26. März 2008.
Erwägungen:
1.
Gegen X.________ ist vor dem Bezirksgericht Lenzburg ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Betrug, Drohung, Veruntreuung, betrügerischen Konkurs, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das ANAG hängig. Nach verschiedenen fehlgeschlagenen Zustellungsversuchen wurde X.________ mit öffentlich zugestellter Vorladung im Amtsblatt vom 3. März 2008 zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Lenzburg vorgeladen. Gegen diese öffentliche Vorladung erhob X.________ mit Eingabe vom 4. März 2008 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 26. März 2008 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass eine Vorladung weder ein Entscheid noch ein Beschluss, sondern eine dem Prozessbetrieb dienende Anordnung sei, welche nicht mit Beschwerde angefochten werden könne.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 30. April 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.
3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan. Auf die Beschwerde gegen den vorliegenden Zwischenentscheid kann daher nicht eingetreten werden. Da das Fehlen der Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 BGG offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli