Extradition to Austria upheld; identity objection rejected

1A.85/2002Federal Supreme Court / Public Law Division IApr 15, 2002Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court dismissed an administrative appeal against an extradition decision in favor of Austria. The appellant claimed that he was not the person sought and that he was Nigerian rather than from Sierra Leone. The court held that fingerprint evidence from Interpol Vienna matched the appellant to the person wanted by the Austrian authorities, so the identity objection failed. It also denied the request for free legal aid because the appeal was hopeless. Although the appellant would normally bear costs, the court exceptionally ordered that no costs be levied.

Regest

EAUe; identity dispute in extradition proceedings; fingerprint match sufficient to reject denial of identity. The Federal Supreme Court reviews extradition complaints freely, but will not search ex officio for additional grounds against extradition beyond those raised. Where Interpol or comparable official information establishes fingerprint concordance between the person detained in Switzerland and the person sought abroad, a mere denial of identity and nationality allegations are insufficient to defeat extradition (consid. 6). Free legal aid under Art. 152 OG requires non-frivolous prospects of success; it must be refused where the appeal is manifestly unfounded. Costs may exceptionally be waived despite defeat under Art. 156 Abs. 1 OG.

Full text

{T 0/2}
1A.85/2002 / kil

Urteil vom 15. April 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

A.________ (alias B.________), zzt. in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an Österreich - B 130545-BUG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 19. März 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf ein Verhaftsersuchen von Interpol Wien vom 5. Februar 2002 ordnete das Bundesamt für Justiz am 6. Februar 2002 die provisorische Auslieferungshaft gegen A.________ an. Dieser befand sich in der Schweiz bis zum 11. Februar 2002 in Ausschaffungshaft und vom 11. - 17. Februar 2002 im Strafvollzug. Am 13. Februar 2002 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Dieser stützte sich auf einen Haftbefehl des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Juni 2001 wegen Betäubungsmitteldelikten.
2.
Am 14. Februar 2002 ersuchte das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich um Auslieferung von A.________. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2002 widersetzte sich dieser der Auslieferung an Österreich. Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 reichte er zudem eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei mit der im Haftbefehl genannten Person nicht identisch. Sein richtiger Name sei B.________. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger und komme nicht aus Sierra Leone. Er habe auf Anraten einer Person namens A.________ diesen Namen angenommen und gesagt, er komme aus Sierra Leone, damit er nicht nach Afrika zurückgeschickt werde. Ausserdem sei er nie in Österreich gewesen. Er wolle in sein Heimatland Nigeria ausgeschafft werden.
3.
Dem Verfolgten wird vorgeworfen, in Österreich als Mitglied einer Bande im Zeitraum vom September bis Dezember 2000 gewerbsmässig am Handel mit Heroin und Kokain in erheblichen Mengen beteiligt gewesen zu sein, indem er die Drogen übernommen habe bzw. hätte übernehmen sollen, um diese in Verkehr zu setzen. Namentlich werden vier Fälle aufgeführt.
4.
Mit Entscheid vom 19. März 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Verfolgten an Österreich für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Dagegen gelangte A.________ mit einer in englischer Sprache abgefassten Eingabe vom 20. März 2002 an das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies ihn mit Schreiben vom 25. März 2002 darauf hin, dass Parteien, die sich an das Bundesgericht wenden, sich einer der Nationalsprachen des Bundes zu bedienen haben (Art. 30 OG). Mit einer weiteren in englischer Sprache abgefassten Eingabe vom 1. April 2002 (eingegangen am 5. April 2002) ersuchte A.________ sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Diesem Gesuch kann - wie nachfolgende Ausführungen zeigen werden - nicht entsprochen werden.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
5.
Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Republik Österreich richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12) sowie dem Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. Juni 1972 (SR 0.353.916.31). Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - wird nur subsidiär angewendet, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 3b).

Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).
6.
Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der im Auslieferungsersuchen und im Haftbefehl genannten Person identisch zu sein. Sein richtiger Name sei B.________ und nicht A.________. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger und komme nicht aus Sierra Leone. In den Akten des Bundesamtes für Justiz befindet sich indessen ein Faxschreiben von Interpol Wien vom 22. Februar 2002, wonach die Fingerabdrücke des am 22. Januar 2002 in St. Gallen erkennungsdienstlich behandelten A.________ mit denjenigen von den österreichischen Behörden gesuchten Person übereinstimmen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der fehlenden Identität mit der gesuchten Person sowie der Einwand, noch nie in Österreich gewesen zu sein, als unbegründet.
7.
Hinsichtlich der weiteren Rügen des Beschwerdeführers kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
8.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Demnach hätte der Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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