Extradition to Germany upheld; legal aid denied

1A.75/2004Federal Supreme Court / Public Law Division IMay 3, 2004Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the appellant's challenge to the Federal Office of Justice's extradition order to Germany. It held that the foreign warrant described extraditable offenses sufficiently and that the Swiss authorities were not to assess guilt or evidence. The appellant's objections about factual innocence and an alleged defect in German proceedings did not establish a serious risk of an unfair trial. The Court also rejected his request for free legal aid and imposed court costs of CHF 2,000.

Omnilex headnote

Art. 55 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 104 lit. a und b OG; extradition based on the foreign request’s factual allegations and limits of Swiss review. In extradition matters, the requested authority generally relies on the factual account in the extradition request and its annexes unless this account is manifestly deficient. It does not decide questions of guilt, proof, or evidentiary weight. An alleged procedural irregularity in the requesting state bars extradition only if it establishes a serious and objective risk of a denial of justice or an unfair trial; a single, readily curable defect is insufficient. Free legal aid is excluded when the appeal is manifestly hopeless.

Full text

{T 0/2}
1A.75/2004 /zga

Urteil vom 3. Mai 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland - B 143068 WUE,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 26. Februar 2004.

Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 14. November 2003 auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal vom 18. Februar 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Biel verhaftet. Nachdem er sich einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG widersetzte, erliess das Bundesamt für Justiz am 17. November 2003 einen Auslieferungshaftbefehl. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Anklagekammer des Bundesgerichts am 15. Dezember 2003 abgewiesen.

Mit Entscheid vom 26. Februar 2004 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal vom 18. Februar 2003 zur Last gelegten Straftaten.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. März 2004 beantragt X.________, diesen Auslieferungsentscheid aufzuheben, die Auslieferung zu verweigern und ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

In seiner Vernehmlassung beantragt das Bundesamt für Justiz, die Beschwerde abzuweisen. Als Replik reicht X.________ eine eigenhändig verfasste "Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde" ein, mit welcher er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften sucht und darlegt, dass er Gefahr laufe, in Frankenthal in einem manipulierten Strafverfahren unter grober Verletzung seiner Menschenrechte erneut unschuldig verurteilt zu werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsabkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Zusätzlich ist der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland am 13. November 1969 abgeschlossene Vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung zu berücksichtigen (SR 0.353.913.61). Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV; SR 351.11) - kommt nur zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG) oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 1, je mit Hinweisen).
1.2 Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2004 ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG).

Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht und internationalem Staatsvertragsrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a und b OG). Soweit aber der Vollzugsbehörde - hier dem Bundesamt - ein Ermessensspielraum zusteht, greift das Bundesgericht nicht ein; über die Angemessenheit des von der Vollzugsbehörde getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa, mit Hinweisen).

Dabei ist indessen festzustellen, dass in Rechtshilfe- bzw. Auslieferungssachen grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen ist, wie er im ausländischen Ersuchen bzw. in dessen allfälligen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich mangelhaft (BGE 125 II 250 ff.; 123 II 134 E. 6d, 122 II 422 E. 3c).
1.4 Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Als Rechtsmittelinstanz prüft es die bei ihm im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 373 E. 1c). Es ist aber nicht gehalten, nach weiteren, der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2).
2.
2.1 Im Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Februar 2003 wird dem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe

  • im September 2002 drei minderjährigen Mädchen pornographische Bilder gezeigt;

  • am 30. November 2002 einem dieser Mädchen heimlich hochprozentigen Alkohol in ein Glas Coca-Cola geschüttet, bis dieses wegen starker Alkoholisierung ins Spital habe eingeliefert werden müssen;

  • Ende 2002 nachts ein Zimmer seiner Wohnung betreten, in welchem zwei minderjährige Mädchen schliefen, einem der Mädchen den Mund zugehalten, dessen Schlafanzughose und dessen Unterhose heruntergezogen und mit der Hand ihren Geschlechtsteil gerieben.
    2.2 Aus dieser Sachverhaltsdarstellung ergeben sich ohne weiteres genügend Anhaltspunkte auf auslieferungsfähige Straftaten. Da die ersuchte Behörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (E. 1.3 oben), gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik/Beschwerdeergänzung, mit denen er den Tatverdacht entkräften will, an der Sache vorbei. Entgegen seiner Auffassung war das Bundesamt für Justiz durchaus in der Lage, das Auslieferungsbegehren zu prüfen und ihm stattzugeben. Die Vorwürfe sind in zeitlicher Hinsicht keineswegs so ungenau, dass sie einen Alibibeweis nach Art. 53 IRSG verunmöglichten. Der Beschwerdeführer bringt auch kein Alibi vor, das geeignet wäre, die dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Verdachtsmomente sofort zu entkräften und damit den Auslieferungsentscheid zu beeinflussen. Dies gilt auch für seinen Einwand, seinem Verteidiger sei in Deutschland die Akteneinsicht verweigert worden. Selbst wenn dies zuträfe und wenn dies unzulässig gewesen sein sollte, könnte aus einem solchen einmaligen und leicht behebbaren Verfahrensfehler nicht geschlossen werden, dass die ernste und objektive Gefahr besteht, dass er in Deutschland in einem unfairen Prozess unschuldig verurteilt wird. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist, beweist keineswegs, dass er nicht mit einem fairen Prozess rechnen kann.
    3.
    Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren
nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

extraditionmutual legal assistancedeference to foreign requestfair trial risklegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the administrative appeal against the extradition decision was admissible and the Court could review it

Extracted holding

The appeal was admissible and the appellant had standing, so the Court entered into the merits.

Extracted reasoning

The challenged extradition decision was open to administrative law appeal under the IRSG; the appellant was directly affected and had a protected interest.

Key legal question

Whether the German request disclosed extraditable offenses despite the appellant's denial of the accusations

Extracted holding

Yes. The facts set out in the warrant provided sufficient indications of extraditable conduct, and the Swiss authority did not have to determine guilt or assess evidence.

Extracted reasoning

In extradition matters, the requested authority relies in principle on the facts as described in the foreign request unless they are manifestly defective; Tat- and Schuldfragen are not examined.

Key legal question

Whether alleged procedural defects in Germany and the claimed risk of an unfair trial barred extradition

Extracted holding

No. The asserted defects did not show a serious, objective risk of an unfair conviction in Germany.

Extracted reasoning

A single, readily curable procedural irregularity and prior convictions do not suffice to establish that extradition must be refused for reasons of unfair trial risk.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid and legal representation

Extracted holding

No, because the appeal was hopeless.

Extracted reasoning

Unentgeltliche Rechtspflege and Verbeiständung are refused when the appeal lacks prospects of success.

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