projects
BGE 92 IV 61 ΓÇó Tax on trade-ins included in turnover tax base
BGE 92 IV 61Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVFeb 4, 1966Dismissed
Studer was convicted by the district court for turnover tax evasion after underreporting amounts received on trade-ins. He argued in federal cassation that the federal prosecutor's appeal was late and that the tax base should exclude the credited value of traded-in machines. The court held that service on the tax administration did not start the appeal period for the federal prosecutor, and in any event the appeal was timely. It further held that, under the turnover tax rules, the taxable consideration includes the amount credited for trade-ins. The cassation complaint was dismissed and the fine remained CHF 2,500.
Art. 306 Abs. 2, 309 BStP; Art. 20 Abs. 1 lit. a, Art. 22 Abs. 1 und 3 WUStB; Rechtsmittelfrist des Bundesanwalts in Fiskalstrafsachen; steuerbarer Entgeltbegriff beim Tausch und bei Hingabe an Zahlungsstatt. Die Rechtsmittelfrist beginnt für den Bundesanwalt erst mit Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; Zustellung an die Verwaltung genügt nicht. Ob für seine Berufung die eidgenössische Zehntagesfrist oder das kantonale Prozessrecht gilt, kann offenbleiben, wenn die Berufung nach beiden Fristen rechtzeitig ist. Beim Warenumsatzsteuerrecht gehört zum Entgelt alles, was der Lieferer als Gegenleistung erhält; bei Eintausch alter Waren ist daher auch der angerechnete Betrag Teil der Steuerbemessungsgrundlage, nicht nur der Barpreis.
92 IV 61
ab Seite 62
Aus dem Tatbestand:
Studer war bis 1959 Vertreter einer Traktorenfabrik. Seither handelt er auf eigene Rechnung, wobei er alte Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen unter Anrechnung auf neue entgegennimmt.
Anlässlich einer im Jahre 1964 durchgeführten Kontrolle der Eidg. Steuerverwaltung ergab sich, dass Studer in der Steuerperiode 1959-63 Fr. 16'291.--zu wenig an Umsatzsteuern bezahlt hatte. Fr. 12'206.30 davon entgingen der Verwaltung, weil er beim Eintausch alter Maschinen nur den Barpreis für die neuen Maschinen angab.
Das Amtsgericht Luzern-Land verurteilte Studer am 7. Juli 1965 wegen Hinterziehung von Warenumsatzsteuern im Sinne von Art. 36 WUStB zu Fr. 300.-- Busse.
Die Bundesanwaltschaft, die das Urteil am 5. August 1965 zugestellt erhielt, appellierte und verlangte, dass die Busse auf Fr. 3'000.-- erhöht werde. Studer erklärte daraufhin die Anschlussappellation und beantragte, auf die Appellation sei wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell sei er freizusprechen.
Das Obergericht des Kantons Luzern änderte das Urteil des Amtsgerichtes am 26. Oktober 1965 dahin ab, dass es die Busse auf Fr. 2'500.-- festsetzte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die Studer gegen diesen Entscheid einreichte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Demgemäss können ihm auch die Rechtsmittelfristen erst vom Tage an laufen, an dem das Urteil der Bundesanwaltschaft zugekommen ist. Im gleichen Sinne hat der Kassationshof bereits in BGE 74 IV 217 entschieden, dass die Fristen für die Parteien nicht schon mit der mündlichen Eröffnung des Urteils, sondern erst mit der in Art. 306 Abs. 2 vorgeschriebenen Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung. zu laufen beginnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es deshalb für den Beginn der Appellationsfrist nicht darauf an, wann die Steuerverwaltung, sondern wann die Bundesanwaltschaft das Urteil zugestellt erhalten hat.
Eine andere Frage ist, ob der Bundesanwalt sich in Fiskalstrafsachen an die zehntägige Rechtsmittelfrist des Art. 267 BStP oder an die jeweilige Frist des kantonalen Prozessrechtes zu halten hat. Der vierte Teil des BStP (Art. 279-320), der das Verfahren für Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze regelt, enthält keine Verweisung auf Art. 267. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung läge indes nahe, da nicht recht zu ersehen ist, warum für den Bundesanwalt in Fiskalstrafsachen eine andere Frist gelten soll als in den übrigen Bundesstrafsachen, in denen er kantonale Rechtsmittel ergreifen kann. Dies leuchtet um so weniger ein, als für ihn die Frist des Art. 267 kraft der Verweisung von Art. 326 BStP in andern Verwaltungsstrafsachen ebenfalls gilt.
Die Frage braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden. Mit der am 16. August 1965 zur Post gegebenen Appellation (der 15. August war ein Sonntag) wurde die Frist auf jeden Fall gewahrt, gleichgültig, ob Art. 267 BStP oder gemäss Art. 308 BStP das kantonale Prozessrecht gelte. Denn sowohl nach Art. 267 BStP wie nach § 232 Abs. 1 der StPO des Kantons Luzern beträgt die Frist zehn Tage...