Insufficient passing distance and frightening a pedestrian

BGE 91 IV 86Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVApr 9, 1965Dismissed

Summary

Wallimann challenged his conviction for a road traffic offence after driving past a pedestrian in Koblenz at a lateral distance of about 50 cm and braking sharply, which frightened her. The Federal Court held that the distance was insufficient in the circumstances because a greater distance was possible and the nighttime conditions made the close passing unsafe. It also held that the unnecessary fright caused by the sharp braking constituted a violation of the prohibition against avoiding nuisance to pedestrians. The nullity complaint was therefore dismissed, leaving the conviction and CHF 20 fine unchanged.

Regest

Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 42 Abs. 1 SVG; lateral distance to pedestrians and unnecessary frightening by braking. The adequate lateral distance when overtaking or passing pedestrians at the roadside cannot be fixed in abstract numerical terms; it depends on road width, traffic and visibility conditions, and speed. A distance of 50 cm may exceptionally suffice only where circumstances leave no room for more and the pedestrian can reasonably expect such proximity. Where a greater distance was readily possible, such closeness is insufficient, particularly in darkness (consid. 2). A violation of Art. 42 Abs. 1 SVG lies not in the mere noise of braking but in the avoidable fright caused to the pedestrian by the driver’s conduct (consid. 3).

Full text

Urteilskopf

91 IV 86

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. April 1965 i.S. Wallimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Sachverhalt

ab Seite 86

A.- Wallimann führte am 20. Februar 1963 gegen 20 Uhr ein Personenauto auf der Hauptstrasse in Koblenz in westöstlicher Richtung in der Absicht, zusammen mit einem Mitfahrer Fräulein Hediger zu besuchen, die am Ostausgang des Dorfes Koblenz wohnte. Auf der Fahrt dorthin erblickten sie eine am rechten Strassenrand in gleicher Richtung gehende Fussgängerin, in der sie Fräulein Hediger zu erkennen glaubten. Wallimann bremste in ihrer Nähe stark ab und fuhr, als er feststellte, dass es sich nicht um Fräulein Hediger handelte, mit einem seitlichen Abstand von etwa 50 cm links an der Fussgängerin vorbei. Da diese durch die Fahrweise erschreckt worden war, erstattete sie gegen Wallimann Strafanzeige.

B.- Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erklärte Wallimann am 3. Februar 1965 der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 und 42 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 20.-.

C.- Wallimann führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, er sei freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1....

  1. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist der Fahrzeugführer verpflichtet, beim Überholen gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren. Die Grösse des seitlichen Abstandes, der gegenüber am Strassenrand gehenden Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen und der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges. Ein Abstand von 50 cm kann unter Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit, die ein sofortiges Anhalten erlaubt, genügen.

Im vorliegenden Falle ist nicht festgestellt, und es wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die Verhältnisse den Beschwerdeführer gezwungen hätten, beim Überholen der Fussgängerin bis auf rund 50 cm an sie heranzufahren. Das Obergericht geht im Gegenteil davon aus, dass ein grösserer Abstand ohne weiteres möglich war. Aus diesem Grunde hat auch die Fussgängerin mit einer solchen Annäherung nicht gerechnet und war sie darauf nicht gefasst. Unter diesen Umständen ist ein Abstand von nur 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann, nicht genügend, insbesondere in der Dunkelheit nicht, wie es hier zutraf. Die Annahme einer Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG ist daher begründet.

  1. Nicht notwendig war auch, dass der Beschwerdeführer in nächster Nähe der Fussgängerin sein Fahrzeug stark bremste. Wie das Obergericht verbindlich feststellt, ist die Fussgängerin dadurch erschreckt worden, womit der Beschwerdeführer Art. 42 Abs. 1 SVG zuwidergehandelt hat. Die vermeidbare Belästigung im Sinne dieser Bestimmung liegt im unnötigen Erschrecken der Fussgängerin, nicht im Geräusch an sich, das durch das heftige Bremsen verursacht wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die bei jedem Bremsen entstehenden Geräusche nicht als lästiger Lärm gelten könnten, geht daher an der Sache vorbei.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Keywords

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