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BGE 91 I 435 ΓÇó VAT exemption denied for smuggled export deliveries
BGE 91 I 435Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IOct 1, 1965Dismissed
The appellant, a watch manufacturer registered as a wholesale taxpayer, sold watches in Switzerland to non-wholesalers whose buyers smuggled them abroad. The Federal Tax Administration denied turnover-tax exemption because the appellant could not prove immediate export with the documents listed in the relevant decree. The Federal Court upheld the administration’s restrictive interpretation of the 'special case' clause and held that clandestine export does not qualify. The administrative appeal was dismissed and the tax claim confirmed.
Art. 13 Abs. 1 lit. a WUStB; Art. 1 Abs. 1 lit. a and Art. 2 Verfügung Nr. 8c: Inlandlieferungen are taxable unless immediate export by the purchaser is proven with the prescribed documents; the supplementary evidence clause of Art. 2 sentence 2 applies only where proof is rendered impossible by unforeseeable circumstances despite all required efforts to obtain such documents. Deliberate export under evasion of customs control is not a 'special case'. A contrary interpretation would legitimize and promote customs and tax evasion and would be incompatible with customs law and the watch-industry control regime (consid. 5).
91 I 435
ab Seite 435
Aus dem Tatbestand:
Die Beschwerdeführerin, welche Roskopfuhren herstellt, ist im Register der warenumsatzsteuerpflichtigen Grossisten eingetragen. Sie lieferte an Nichtgrossisten, namentlich an Ausländer, in der Schweiz Uhren, welche von den Abnehmern ins Ausland geschmuggelt wurden. Für solche Lieferungen fordert die eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) von ihr Warenumsatzsteuern nach. Gegen den die Forderung bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, den Nachweis der unmittelbaren Ausfuhr mittels der in Art. 2 Satz 1 der Verfügung genannten Dokumente zu leisten. Sie macht jedoch geltend, sie befinde sich in einem "besonderen Fall" im Sinne des zweiten Satzes dieses Artikels und müsse daher zum Beweis mit anderen Mitteln zugelassen werden; denn sie sei wie alle schweizerischen Hersteller billiger Uhren ("montres anonymes") wegen der ausländischen Konkurrenz und der Höhe der Zölle vieler Länder gezwungen, ihre Produkte unter Umgehung der Zollkontrolle auszuführen, und könne deshalb jene Dokumente nicht beibringen.
Die EStV nimmt dagegen, wie sie im Merkblatt Nr. 38 klargestellt hat, einen "besonderen Fall" nur dann an, "wenn aus einem nicht voraussehbaren Grunde der Nachweis mit einem der in der Verfügung genannten Dokumente nicht möglich ist, obwohl der Grossist, bzw. sein Abnehmer, alles Erforderliche vorgekehrt hat, um ein solches Dokument zu erwirken", z.B. dann, wenn aus den Belegen des Grossisten hervorgeht, dass er die Ausfuhrdeklaration erhalten hatte, sie ihm aber nachträglich abhanden gekommen ist. Demgemäss lässt sie im Falle der Ausfuhr unter Umgehung der Zollkontrolle, in welchem jene Dokumente von vornherein fehlen, andere Beweismittel nicht zu und schliesst damit die Steuerbefreiung aus.
Dieser Auslegung ist zuzustimmen. Würde die EStV die illegale Ausfuhr billiger ("anonymer") Uhren als "besonderen Fall" gelten lassen, so würde sie diesen Missbrauch gewissermassen anerkennen und fördern. Eine solche Haltung wäre nicht nur geeignet, die Beziehungen der Schweiz zu den Nachbarstaaten zu belasten, sondern stände auch in Widerspruch zu der schweizerischen Rechtsordnung. Sie wäre nicht vereinbar mit dem Zollgesetz, welches grundsätzlich jede Warenausfuhr der Zollmeldepflicht unterwirft (Art. 6) und Widerhandlungen gegen diese Vorschrift unter Strafe stellt (Art. 104 f.). Ferner liefe sie dem Uhrenstatut zuwider. Sie würde der Umgehung der Bewilligungspflicht, welcher nach Art. 7 des Uhrenstatuts und den Vorschriften der Vollziehungsverordnung II die Ausfuhr von Uhren unterliegt und deren Einhaltung die Zollorgane zu überwachen haben, und auch der Umgehung der in Art. 2-6 des Uhrenstatuts und in der Vollziehungsverordnung I vorgesehenen technischen Kontrolle, die mehr und mehr in den Zollämtern vorgenommen wird, Vorschub leisten.
Würde die illegale Ausfuhr "anonymer" Uhren als "besonderer Fall" behandelt, so wären noch weitere Unzukömmlichkeiten zu gewärtigen. Es müsste damit gerechnet werden, dass Hersteller von Markenuhren wie auch Exporteure von Produkten anderer Branchen sich ebenfalls auf Art. 2 Satz 2 der Verfügung Nr. 8 c berufen würden, so dass es schwierig würde, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift abzugrenzen. Die Anwendung der Bestimmung auch auf Fälle illegaler Ausfuhr lässt sich umsoweniger begründen, als die im vorhergehenden ersten Satz genannten Dokumente ohnehin zu dem geforderten Nachweis weit besser geeignet sind als andere Beweismittel wie Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Zeugenaussagen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1948, ASA Bd. 17 S. 284 f.). Würde die illegale Ausfuhr billiger Uhren als "besonderer Fall" anerkannt, so müsste die EStV viel häufiger als sonst den Beweiswert solcher anderer Beweismittel einlässlich prüfen. Die grosse Mehrarbeit, die sie dann zu bewältigen hätte, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
Wenn die EStV die heimliche Ausfuhr "anonymer" Uhren nicht als "besonderen Fall" gelten lässt, verhindert sie übrigens diese Machenschaft nicht, sondern belastet sie nur mit der Warenumsatzsteuer. Diese Abgabe ist wesentlich niedriger als der vom ausländischen Staat erhobene Zoll, der durch den Schmuggel umgangen werden soll.