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BGE 90 IV 21 ΓÇó No seduction where the minor was already willing to commit lewd acts
BGE 90 IV 21Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVFeb 7, 1964Dismissed
The prosecution challenged the Zurich appellate court's acquittal of H. X. for seduction of a minor under Art. 194(1) StGB. The Federal Court held that the 16 1/4-year-old M. Y. was an actual street prostitute who had already signaled willingness to engage in homosexual acts and did so without being decisively influenced by the defendant. Because no determining influence on the youth's will was shown, the statutory notion of seduction was not met. The nullity complaint was therefore dismissed.
Art. 194 Abs. 1 StGB; Verführung eines unmündigen gleichgeschlechtlichen Jugendlichen zur Unzucht; der Täter bestraft sich nur, wenn sein Einfluss für die Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen bestimmend oder mitbestimmend ist. Liegt beim Jugendlichen bereits ohne Einwirkung des Täters eine offene Bereitschaft vor, sich aus Gewinnstreben einem beliebigen Partner hinzugeben, fehlt der für die Verführung erforderliche Willensbeeinflussungszusammenhang. Auch gegenüber einem Strichjungen bleibt Art. 194 Abs. 1 StGB nur anwendbar, sofern der Täter noch auf die Willensbildung einwirkt; blosses Ausnützen einer bereits bestehenden Bereitschaft genügt nicht (E. 1-2).
90 IV 21
ab Seite 21
A.- H. X., der in Zürich wohnt, wandte sich zwischen dem 19. Oktober und 2. November 1962 im Niederdorf an M. Y. Er führte den 16 1/4-jährigen Burschen auf sein Zimmer, reichte ihm dort Vermouth und zeigte ihm Zeichnungen über die geschlechtliche Liebe zwischen Kindern und Erwachsenen. Darauf betätigten sie sich homosexuell. Etwa eine Woche später kam es auf dem Zimmer des H. X. wieder zu solchen Ausschweifungen.
M. Y. wurde am 10. Januar 1963 vom Jugendgericht des Bezirkes Zürich wegen wiederholter widernatürlicher Unzucht bestraft, weil er sich im Juli 1962 in Zürich und Lugano gewerbsmässig an Homosexuelle herangemacht hatte. Vom 19. bis 31. Oktober 1962 fand er bei einem Homosexuellen Unterschlupf.
B.- Das Bezirksgericht Zürich erklärte H. X. am 7. Mai 1963 der wiederholten widernatürlichen Unzucht mit einem Minderjährigen und der unzüchtigen Veröffentlichung schuldig. Es verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefängnis, abzüglich fünf Tage Untersuchungshaft.
C.- H. X. appellierte gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses sprach ihn von der Anklage der wiederholten widernatürlichen Unzucht mit Minderjährigen über 16 Jahren frei, dagegen verurteilte es ihn wegen unzüchtiger Veröffentlichung im Sinne von Art. 204 StGB. Die Strafe minderte es auf einen Monat Gefängnis, abzüglich fünf Tage Untersuchungshaft.
D.- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der widernatürlichen Unzucht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit H. X. auch dieses Vergehens schuldig gesprochen und entsprechend bestraft werde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die homosexuellen Handlungen des H. X. mit dem Jugendlichen M. Y. auf Beeinflussung durch jenen zurückzuführen oder aber ohne eine solche verübt worden seien.
Bei dieser für den Kassationshof verbindlich festgestellten Sachlage kann mit der Vorinstanz von einer Verführung des M. Y. durch H. X. zu den zwischen ihnen vorgefallenen unzüchtigen Handlungen nicht mehr die Rede sein. Denn es bleibt hier schlechthin kein Raum mehr für die nach Art. 194 Abs. 1 StGB unerlässliche Bestimmung oder doch Mitbestimmung des Willens des Jugendlichen, sich der Unzucht hinzugeben. Es muss deshalb beim Freispruch von der Anklage gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz sein Bewenden haben. Die hiegegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.