- Urtheil vom 27. Januar 1883 in Sachen
Bäschlin gegen Aargau.
A. Mit Klageschrift vom 27. Oktober 1882 führt I. I. Bäsch
lin zum Jordan in Schaffhausen, als Inhaber und Vertreter
von 155 Partialobligationen des durch die Städte Winterthur
Zofingen, Baden und Lenzburg garantirten Obligationenanlei
hens der schweizerischen Nationalbahngesellschaft folgendes aus
Das 9 Millionen Anleihen der schweizerischen Nationalbahn
sei bekanntlich von den 4 Städten Wintherthur, Zofingen, Ba
den und Lenzburg solidarisch verbürgt worden; gegen die hier
auf bezüglichen Beschlüsse der aargauischen Städte Zofingen,
Baden und Lenzburg habe eine Minorität der Bürgerschaft den
Rekurs an die Oberbehörde, den Regierungsrath des Kantons
Aargau, ergriffen; der Regierungsrath des Kantons Aargau
habe aber diese Rekurse abgewiesen, mit der Begründung, daß
die drei aargauischen Städte genügendes Vermögen und Steuer
kräfte besitzen, um diese Garantieverpflichtung einzugehen. Nach
dem nun aber der Konkurs über die Nationalbahn erkannt und
durchgeführt worden sei, machen die drei aargauischen Städte
gar keine Miene, ihre Verpflichtungen zu erfüllen; ebensowenig
finde es die Regierung in ihrer Pflicht diese säumigen, den
schweizerischen Gemeindekredit schädigenden, Schuldner zur Ein
lösung der Verbindlichkeiten anzutreiben. Eine von ihm dies
falls an die Regierung des Kantons Aargau gerichtete Rekla
mation sei unbeantwortet geblieben. Er beantrage nun: Das
Bundesgericht wolle:
- Die Regierung von Aargau veranlassen, die nöthigen
Kapital , Gewerbe und Einkommenssteuern zu dekretieren, daß
die Schuldverpflichtungen durch diese drei Städte endlich
deckt werden;
für den Fall, wenn der Steuererlaß die
- beschließen, daß
nöthigen Mittel zu Deckung dieser Garantieschuld nicht bietet,
den Kanton Aargau die volle Verantwortlichkeit trifft und er
selbst die Erledigung dieses Schuldverhältnisses dieser drei aar
gauischen Städte an Hand nehmen muß.
Begründet werden diese Anträge lediglich durch Berufung
auf 26 Absatz 1, 50 Absatz 1 und 25 der aargauischen
Kantonsverfassung, wonach die Bedürfnisse des Staates und
der Gemeinden, wenn die Erträgnisse ihres Vermögens und die
übrigen gesetzlichen Einkünfte zur Deckung derselben nicht aus
reichen, durch direkte Besteuerung bestritten werden, der Re
die vollziehende Gewalt ausübt, und ihm die
gierungsrath
B. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage bestreitet
Regierungsrath des Kantons Aargau, ohne gleichzeitig
Hauptsache zu verhandeln, die Kompetenz des Bundesgerichtes,
indem er bemerkt: Die Klage sei in erster Linie darauf
richtet, daß der Regierungsrath des Kantons Aargau ein Steuer
dekret erlasse; sie sei also, da das Steuerrecht zweifellos dem
öffentlichen Rechte angehöre, nicht privatrechtlicher Natur und
das Bundesgericht sei daher nach 27 Ziffer 4 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht kompe
tent. Dies müsse, da das zweite klägerische Rechtsbegehren blos
eventueller Natur und durchaus von dem ersten abhängig sei,
auch für die Beurtheilung des zweiten Rechtsbegehren gelten.
Es werde daher beantragt: Das Bundesgericht wolle sich in
der vorliegenden Streitsache als nicht kompetent erklären und
erkennen, der Staat Aargau sei nicht schuldig, sich vor dem
Bundesgerichte auf die Klage des I. J. Bäschlin zum Jordan
in Schaffhausen einzulassen, unter Kostenfolge.
C. Gegenüber dieser Kompetenzeinrede des Beklagten hält
der Kläger die Kompetenz des Bundesgerichtes aufrecht, indem
er die Frage aufwirft, ob denn der Staat Aargau nicht für
einen vom Regierungsrathe in corpore gefaßten Beschluß ver
antwortlich sei, und bei wem denn, wenn nicht beim Bundes
gerichte, ein Privatmann in der vorwürfigen Sache sein Recht
suchen solle; das Bundesgericht werde sich demnach kaum in
kompetent erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege ist das Bundesgericht nur dann
kompetent, wenn es sich um eine eivilrechtliche Streitigkeit
handelt.
- Die, übrigens offenbar in thasächlicher und rechtlicher
Beziehung durchaus mangelhaft substanziirte und begründete,
Klage nun macht ohne Zweifel nicht einen privatrechtlichen
Anspruch gegen den Fiskus des Kantons Aargau geltend, son
dern sie richtet sich gegen die Regierung dieses Kantons als
solche, in ihrer publizistischen Stellung, indem sie in erster
Linie verlangt, daß die Regierung von dem staatlichen Ho
und kraft desselben die Stadtgemeinden Zofingen, Baden und
lenzburg zur Erhebung von Steuern behufs Bezahlung ihrer
Schulden anhalte. Das zweite der klägerischen Rechtsbegehren,
welches sich allerdings unmittelbar gegen den Staat Aargau
richtet, vermag hieran nichts zu ändern, denn dasselbe ist ledig
lich eventueller Natur, und, so wie es vom Kläger gestellt ist,
durchaus von dem in erster Linie gestellten abhängig.
3. Die Klage qualifizirt sich also nicht etwa als civilrecht
liche Schadenersatzklage gegen den Staat aus dem Fundamente,
daß der Kläger durch rechtswidrige Amtshandlungen staatlicher
Beamten oder Behörden geschädigt sei und daß dafür der Staat
verantwortlich gemacht werden könne, in welchem Falle das
Bundesgericht allerdings kompetent wäre, sondern vielmehr als
eine öffentlich rechtliche Beschwerde, wodurch verlangt wird,
daß die Regierung ihr als Behörde obliegende öffentlich recht
liche Verpflichtungen erfülle und Akte der Staatshoheit, im
Interesse des Klägers, vornehme. Das Bundesgericht ist also
zu deren Beurtheilung nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht
eingetreten.