- Urtheil vom 30. November 1883 in Sachen
Centralbahn gegen Jura Bern Luzernbahn.
A. Durch Vertrag vom 9./19. Februar 1863 mit Nachtrag
vom 13./28. August und 1. September 1869 räumte die
schweizerische Centralbahngesellschaft den bernischen Staatsbahnen
die pachtweise Mitbenutzung des Bahnhofes Bern und der
Bahnstrecke Bern Wylerfeld sowie anderer Objekte ein. Dieser
Vertrag blieb auch nach Abtretung der bernischen Staatsbahn
linien an die bernische Jurabahngesellschaft einerseits und an
die Bern Luzernbahngesellschaft andererseits zwischen der schwei
zerischen Centralbahn und den genannten Rechtsnachfolgern der
bernischen Staatsbahn unverändert bestehen und erlitt auch
dadurch keine Veränderung, daß im Jahre 1877 die Bern
Luzernbahnlinie durch den Kanton Bern erworben wurde. Erst
im Oktober 1880 wurden zwischen der schweizerischen Central
bahngesellschaft und der bernischen Jurabahngesellschaft sowie
dem Kanton Bern als Eigenthümer der Bern Luzern Bahn
ue besondere Mitbenützungsverträge vereinbart, wodurch der
Vertrag vom 9./19. Februar 1863 mit zugehörigem Nachtrag
auf 1. Januar 1881 aufgehoben wurde. Aus diesen Verträgen
von 1863/1869 und 1880 sind folgende Bestimmungen hervor
zuheben:
- Aus dem Vertrage vom 9. Februar 1863 und 13. Au
gust 1869:
Art. 5. Würden im Verfolge Neubauten auf den gemein
schaftlich benützten Bahntheilen nothwendig erscheinen, so hat
eine daherige Verständigung zwischen den beiden Kontrahenten
Platz zu greifen. Die Ausführung solcher Bauten fällt der
Centralbahngesellschaft als Eigenthümerin zu.
Nach Art. 6 in Verbindung mit litt. A des Nachtrages hat
die bernische Staatsbahn für das Recht der Mitbenutzung der
fraglichen Bahnstrecke und des Bahnhofes Bern an der fünf
prozentigen Verzinsung des jeweilen auf diese Bahntheile ver
wendeten Baukapitals im Verhältnisse der von ihren Zügen
geführten Lokomotiv und Wagenachsen
zur Gesammtachsenzahl,
welche auf den betreffenden Strecken ein und ausgeführt werden,
zu partizipiren. Doch ist dabei bestimmt, daß in der zum Zweck
der Ausmittelung des Pachtzinses aufzustellenden Berechnung
des Baukapitals 6 Prozent des bis zum Abschlusse des gegen
wärtigen Vertrages für den Hochbau und 21 Prozent der bis
zu diesem Zeitpunkte für den Oberbau (Schienen und Schwellen)
der gemeinschaftlich zu benutzenden Bahntheile verausgabten
Summe als Minderwerth in Folge von Abnützung in Abzug zu
bringen seien.
Art. 8. Die Centralbahngesellschaft besorgt die Unterhaltung
des Bahnhofes Bern, der Stationen Zollikofen, Östermun
dingen und Gümlingen und der Bahnstrecken von Zollikofen
und Gümlingen bis Bern, sowie aller dazu gehörigen Betriebs
einrichtungen.
Die bernische Staatsbahn erlegt der Centralbahngesellschaft
denjenigen Theil an den darüber erlaufenen Kosten, wie solches
in dem nachfolgenden Art. 16 näher festgesetzt ist," u. s. w.
Art. 10. Die Verwaltung der bernischen Staatsbahn
zur Mitbenützung überlassenen Bahnstrecken und Stationen,
sowie des Bahnhofes Bern bleibt ausschließlich in der
Hand der Centralbahngesellschaft; darunter ist zunächst ver
standen:
Die Ernennung des Personals und die Disziplinargewalt
über dasselbe und die Beschaffung sämmtlicher für den Dienst
in allen seinen Richtungen erforderlichen Bedürfnisse, u. s. w.
Nach Art. 16 in Verbindung mit litt. B des Nachtrages hat
die bernische Staatsbahn an die Unterhaltungskosten (Art. 8)
und an die Besoldungen des gemeinschaftlichen Dienstpersonals
und die weitern Betriebskosten (Art. 10) im Verhältnisse der
Achsenzahl ihrer, die einzelnen Pachtobjekte benützenden Züge
beizutragen.
Art. 17. Die Centralbahngesellschaft räumt der bernischen
Staatsbahn für sich und deren Rechtsnachfolger das immer
währende Recht der Mitbenützung der Bahnstrecken von Zolli
kofen und Gümlingen bis Bern und des Bahnhofes Bern
(Art. 1) ein.
Die bernische Staatsbahn übernimmt die ihr gemäß dem
gegenwärtigen Vertrage obliegenden Verpflichtungen, behält sich
aber das Recht vor, nach vorhergegangener einjähriger Kündi
gung, dieses Vertragsverhältniß ganz oder theilweise lösen zu
können," u. s. w.
Sollte die bernische Staatsbahn über kurz oder lang von
diesem Kündigungsrechte Gebrauch machen, so hat sie die Cen
tralbahngesellschaft für außerordentliche Bauten, welche in Folge
dieses Vertrages schon jetzt auszuführen sind (Art. 4) oder
später noch ausgeführt werden müssen, wie z. B. ein zweites
Geleise von Zollikofen bis Wylerfeld u. s. w., nach dem Gut
achten Sachverständiger, unter Berücksichtigung der Vortheile,
welche solche Bauten der Centralbahn noch gewähren können, zu
entschädigen," u. s. w.
2. Aus den am 26. Oktober 1880 zwischen der schweizerischen
Centralbahngesellschaft einerseits und der bernischen Jurabahn
gesellschaft sowie dem Staate Bern als Eigenthümer der Bern
Luzernbahn andererseits abgeschlossenen, soweit hier erheblich
gleichlautenden Verträgen:
Art. 4. Die Mitbenützung der in Art. 1 bezeichneten Bahn
anlagen durch die bernische Jurabahn (beziehungsweise die
sich auf sämmtliche auf denselben
Bern Luzernbahn) bezieht
vorhandenen Einrichtungen für den Personen und Güterdienst
und auf die Verwendung des für diesen Dienst angestellten
Personals," u. s. w.
Art. 5. Die Centralbahn besorgt die Unterhaltung der in
Art. 1 bezeichneten Bahnanlagen; ferner versieht sie durch ihr
Personal auch den gesammten äußern und innern Dienst, u. s. w.
Art. 11. Für das Recht der Mitbenützung der in Art. 1
bezeichneten Bahnanlagen bezahlen die bernischen Jurabahnen
(resp. die Bern Luzernbahn) der Centralbahn folgenden An
theil an der fünfprozentigen Verzinsung des jeweiligen Bau
kapitals, u. s. w. (d. h. einen nach dem Achsenzahlprinzipe
berechneten Antheil).
Art. 12. An die Kosten des Unterhaltes, der Verwaltung
und des Betriebes der in Art. 1 bezeichneten Bahnanlagen
(Art. 5 Abs. 1) abzüglich der auf diesen Objekten sich erge
benden indirekten Einnahmen leisten die bernischen Jurabahnen
(resp. die Bern Luzernbahn) einen Beitrag, welcher nach den
in Art. 11 für die Verzinsung aufgestellten Grundsätzen be
messen wird.
In Art. 14 bis 18 werden Vorschriften darüber aufgestellt,
inwiefern Schadensfälle, die auf den gemeinsam benützten Bahn
theilen sich ereignen, auf die Gemeinschaftsrechnung fallen oder
aber von den verschiedenen betheiligten Bahnunternehmungen
besonders zu tragen sind.
Art. 15, Alinea 3, bestimmt unter anderm, daß die durch
höhere Gewalt und Kriegsfall veranlaßten Zerstörungen der
Bahnanlagen der Centralbahn als Eigenthümerin zur Last
fallen.
Art. 20. Wenn auf den in Art. 1 bezeichneten Bahnanlagen
Erweiterungen oder wesentliche Veränderungen, welche ihrer
Natur nach auf Baurechnung zu tragen sind, nothwendig
werden, hat über deren Ausführung eine Verständigung zwischen
den beiden Kontrahenten Platz zu greifen. Die bezüglichen
Bauten werden durch die Centralbahn ausgeführt und bezahlt
und bleiben deren Eigenthum.
An der Verzinsung solcher Erweiterungen partizipiren die
kontrahirenden Verwaltungen gemäß Art. 11 dieses Ver
trages.
In Art. 22 wird bestimmt, daß diese Verträge auf die Dauer
der Konzession der schweizerischen Centralbahn d. h. bis 1. Mai
1957 abgeschlossen werden.
B. Durch Vertrag vom 29. November/5. Dezember 1872,
räumte die schweizerische Centralbahngesellschaft der bernischen
Jurabahngesellschaft im Fernern die pachtweise Mitbenützung
des Bahnhofes Basel ein.
Aus diesem Vertrage sind folgende Bestimmungen hervorzu
heben:
Art. 2. Alle Veränderungen und Erweiterungen des ge
meinsam zu benützenden Bahnhofes sowie gemeinsamer Benü
tzung zu widmende neue Bahnhofanlagen außerhalb des be
stehenden Bahnhofes beschließt und vollzieht die Verwaltung
der Centralbahn selbständig auf Rechnung der gemeinsam zu
benützenden Bahnhofeinrichtungen. Von Eröffnung des Be
triebes der Jurabahn nach und von Basel hinweg, ist die
Verwaltung derselben über solche Veränderungen, Erweiterungen
und neue Anlagen einzuvernehmen und auch berechtigt, selbst
solche Einrichtungen vorzuschlagen.
Art. 3. Die Jurabahn vergütet der Centralbahn für die
Mitbenützung des Bahnhofes in Basel einen fünfprozentigen
jährlichen Pachtzins des sechsten Theiles des für den ge
meinsam benützten Theil dieses Bahnhofes jeweilen ausge
legten Kapitals..
Art. 6. Als Eigenthümerin des Bahnhofes in Basel besorgt
die Centralbahngesellschaft allein und ausschließlich den Unterhalt,
die Verwaltung und den Betrieb desselben.
Zur Verwaltung gehören insbesondere die Leitung des
äußern und innern Dienstes, die Ernennung und Besoldung
des betreffenden Personals, die Disziplinargewalt über das
selbe und die Beschaffung sämmtlicher dienstlicher Bedürfnisse,
mit Ausnahme der Drucksachen und der Erfordernisse für den
Fahrdienst, welche jede Gesellschaft für sich zu beschaffen hat.
Von dem Zeitpunkte hinweg, an welchem die Züge der
Jurabahn im Bahnhofe der Centralbahn ein und auslaufen,
leistet die Jurabahn der Centralbahn an die sämmtlichen
Kosten des Unterhaltes, der Verwaltung und des Betriebes
des gemeinsam benützten Theils desselben einen Beitrag, der
nach dem Verhältnisse berechnet wird, in welchem die Achsen
zahl der im Bahnhofe ankommenden und abgehenden Züge
der Jurabahn zu der Achsenzahl der daselbst ein und aus
laufenden Züge anderer einmündender Bahnen steht, u. s. w.
Nach Art. 18 steht jeder Partei auf 1. Januar 1880 und
je von fünf zu fünf Jahren von diesem Zeitpunkte hinweg das
Recht zu, eine Revision der in Art. 3 und 7 bestimmten Bei
träge der Jurabahn zu verlangen; indeß ist die Jurabahn nicht
berechtigt, eine Revision der Bestimmungen über Bezahlung des
sechsten Theiles des fünfprozentigen Zinses von den gemeinsam
benützten Bahnhofeinrichtungen zu verlangen; im Uebrigen ist
der Vertrag auf die Dauer der baselstädtischen Konzession der
Centralbahn abgeschlossen.
C. In Bezug auf die Anwendung der Mitbenützungsverträge
über die Bahnstrecke Bern Wylerfeld und den Bahnhof Bern
(s. oben Fakt. A) entstand zwischen den Parteien in der Folge
eine Differenz, welche auf folgenden thatsächlichen Verhältnissen
beruht: Bei der Erwerbung des für die Bahnstrecke Bern
Wylerfeld erforderlichen Landes hatte die Centralbahngesellschaft
durch Kaufverträge mit der Bürgergemeinde Bern vom 29. Mai
1857 und 10. März 1863 die Dienstbarkeit übernommen, zu
gestatten, daß die Schießübungen der Schützen und Truppen
auf dem Wylerfeld ihren ungehinderten Fortgang nehmen,
und versprochen, solche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, daß
das Zielschießen über die Bahn ohne Gefährdung des Bahn
betriebes stattfinden könne. Als in Folge der Einführung
neuer Schußwaffen und der Entwickelung der Schießtechnik die
von der Centralbahngesellschaft ursprünglich erstellten Sicher
heitsvorkehrungen nicht mehr genügten, um den ungehinderten Fort
gang der Schießübungen ohne Gefährdung des Bahnbetriebes
zu ermöglichen, vielmehr die Schießübungen auf dem Wylerfeld
mit Rücksicht auf die Sicherheit des Bahnbetriebes hatten in
hibirt werden müssen, entstand zwischen der Centralbahngesell
schaft und der Einwohnergemeinde Bern (als nunmehriger Ei
genthümerin des Schießplatzes Wylerfeld) Streit über die
Auslegung der erwähnten Vertragsbestimmungen. Da eine güt
liche Verständigung nicht erzielt wurde, so erhob die Einwohner
gemeinde Bern im Juni und Juli 1874 beim bernischen
Richter Klage und verlangte, es sei zu erkennen: Die schweize
rische Centralbahngesellschaft habe zu gestatten resp. zu dulden,
daß die Schießübungen ihren ungehinderten Fortgang nehmen
und demnach alle Einrichtungen zu unterlassen, welche die
Ausübung des betreffenden Dienstbarkeitsrechtes erschweren; sie
habe solche Sicherheitsvorkehren zu treffen, daß bei jenen
Schießübungen das Zielschießen über die Bahn ohne Gefähr
dung des Bahnbeiriebes stattfinden kann, diese Sicherheitsvor
kehren jedoch nicht so einzurichten, daß durch dieselben die
Schießübungen in ihrem ungehinderten Fortgang beeinträchtigt
werden. Die Centralbahngesellschaft sei demnach schuldig, die
seiner Zeit von ihr getroffenen und noch gegenwärtig bestehen
den Sicherheitsvorkehrungen in diesem Sinne abzuändern, bezie
hungsweise zu ergänzen und auch der Einwohnergemeinde Bern
denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher der letztern aus der
Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten
erwachsen sei. Nach Zustellung dieser Klage erließ die Central
bahngesellschaft am 8. März 1875 eine Adcitation und Streit
verkündung an das Direktorium der bernischen Staatsbahn
eventuell, wenn dasselbe nicht mehr bestehen sollte, an das
Direktorium der Jura Bernbahn zu Handen des Kantons Bern
zu Wahrung aller Regreßrechte für den Fall eines ungünstigen
Ausganges des Prozesses. Schon am 28. Oktober 1872 übri
gens hatte sie dem Direktorium der bernischen Staatsbahn
von den später gerichtlich eingeklagten Begehren der Einwoh
nergemeinde Bern Kenntniß gegeben, worauf dasselbe mit
Schreiben vom 14. November 1872 erwiderte, daß die Sache
von Ihnen (d. h. der Centralbahngesellschaft) wird ausgetra
gen werden müssen, da Sie Eigenthümer der Bahn sind, daß
aber allerdings vom Standpunkte des zwischen den Verwal
tungen der beiden Bahnen vorhandenen Vertrages vom 19. Fe
bruar 1863 ein allfällig zwischen Ihnen und der Gemeinde
dern zu treffendes Abkommen den diesseitigen Organen zur
Genehmigung vorzulegen sein wird. Hievon ausgehend, werden
wir Sie auf Verlangen nach Kräften bestens unterstützen
müssen aber immerhin Ihnen die volle Initiative überlassen.
Durch letztinstanzliches Urtheil des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern vom 11. Juli 1878 wurde die
Streitsache zu Ungunsten der Centralbahn entschieden und wur
den der Einwohnergemeinde Bern ihre Rechtsbegehren unter
Kostenfolge zugesprochen. Von diesem Urtheil gab die Central
bahngesellschaft der Jura Bern Luzernbahn am 25. Oktober
1878 abschriftlich Kenntniß mit der Anzeige, daß sie die bezüg
lichen Prozeßkosten auf gemeinschaftliche Rechnung tragen werde
und ersuchte dieselbe, an einer Konferenz mit dem Gemeinde
rathe von Bern über die Vollziehung des Urtheils, welche eine
Tieferlegung der Bahn erfordert hätte, Theil zu nehmen. Die
Fura Bern Luzernbahn erklärte sich zur Theilnahme an dieser
Konferenz bereit, wahrte sich dagegen mit Schreiben vom
11. November 1878 bezüglich der proponirten Verrechnung der
Prozeßkosten sowie überhaupt bezüglich der Verrechnung der
aus dem Urtheile hervorgehenden Auslagen ihre Rechte. Nach
dem die erste, auch von der Jura Bern Luzernbahn beschickte,
Konferenz fruchtlos geblieben war, verhandelte die Centralbahn
im Weitern selbständig, ohne Zuziehung der Jura Bern Luzern
bahn, mit der Einwohnergemeinde Bern und es kam am 14.
20. Juni 1881 ein Uebereinkommen zu Stande, wonach die
Einwohnergemeinde Bern gegen eine von der Centralbahnge
sellschaft zu bezahlende Entschädigung von 130,000 Fr. auf
ihre in Frage stehende Dienstbarkeit resp. auf die Vollziehung
des Urtheils vom 11. Juli 1878, soweit es die Verpflichtung
der Centralbahngesellschaft, den ungehinderten Fortgang der
Schießübungen auf dem Wylerfeld zu gestatten und die hie
für erforderlichen Sicherheitsvorkehren zu treffen, anbelangt,
verzichtete. Als Ersatz für den der Gemeinde Bern aus der
bisherigen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der
Centralbahngesellschaft erwachsenen Schaden hatte die Central
bahngesellschaft derselben am 18./21. Dezember 1878 eine
Summe von 22,939 Fr. 20 Cts. den Betrag der Auslagen
für Beschaffung provisorischer Schießplätze an Stelle des Schieß
platzes Wylerfeld während der Jahre 1872 bis und mit 1878
bezahlt und von dieser Zahlung am 18. Dezember 1878 der
Jura Bern Luzernbahn Kenntniß gegeben, mit dem Beifügen,
daß sie diesen Betrag auf gemeinschaftliche Betriebsrechnung
der Linie Bern Wylerfeld tragen werde. Die Jura Bern Luzern
bahn bestritt indeß mit Schreiben vom 28./30. Dezember 1878
die Zulässigkeit dieser Verrechnung. Für die Beschaffung provi
sorischer Schießplätze von Ende 1878 bis zum Inkrafttreten
des Uebereinkommens vom 14./20. Juni 1881 bezahlte die
schweizerische Centralbahngesellschaft der Einwohnergemeinde Bern
im Fernern:
Für das Jahr 1879 im Dez. 1879/Januar 1880 4596 Fr. 70 Cts
18801881 4528
so daß sie zu diesem Zwecke zusammen 36,593 Fr. 10 Cts.
geleistet hat. Endlich hatte die Centralbahn noch an Prozeß
kosten 12,913 Fr. a Cts. zu bezahlen, nämlich
3810 Fr.
60 Cts. Kosten der Gegenpartei und 9103 Fr. 20 Cts. eigene
Kosten. In der über die Verrechnung dieser Auslagen zwischen
den Parteien gewechselten Korrespondenz einigten sich dieselben
dahin, daß mit der für Ablösung der Servitut der Einwohner
gemeinde Bern bezahlten, von der Centralbahngesellschaft aus
ihrem Reservefonds gedeckten, Summe von 130,000 Fr., welche
die Centralbahngesellschaft ursprünglich ebenfalls in die gemein
same Betriebsrechnung hatte einstellen wollen, gegenüber der
Jura Bern Luzernbahn das gemeinschaftliche Baukapital zu be
lasten sei. Dagegen kam eine Einigung bezüglich der Verrech
nung der Entschädigung für provisorische Schießplätze und der
Prozeßkosten nicht zu Stande, da die Jura Bern Luzernbahn
gesellschaft auf ihrer Weigerung, die Verrechnung des einen
oder andern dieser Posten in der Betriebsrechnung anzuerkennen,
beharrte.
D. Bezüglich der Anwendung des Vertrages über die Mit
benützung des Bahnhofes Basel (s. Fakt. B oben) entstand
zwischen den Parteien eine Differenz über die Verrechnung der
Kosten des Umbaues der Mönchensteinerstraßenbrücke. Diese
Brücke, welche zwischen dem Personen und Güterbahnhofe und
dem Rangirbahnhofe Basel über die gemeinsam benützte Bahn
führt, mußte im Jahre 1875 über das westliche Ende des
Rangirbahnhofes verlängert werden; da, mit Rücksicht auf die
schwebenden Verhandlungen über die Umgestaltung des Bahn
hofes in Basel, diese Baute nur einen provisorischen Charakter
erhalten sollte, so wurde sie in Holzkonstruktion ausgeführt. Im
Jahre 1882 war diese Baute morsch geworden, so daß sich die
Nothwendigkeit eines Umbaues herausstellte. Dieser mußte ge
mäß den Anforderungen der Bundesbehörden in Stein und
Eisenkonstruktion ausgeführt werden, obschon er ebenfalls nur
einen provisorischen, der definitiven Gestaltung der Bahnhofver
hältnisse nicht präjudizirenden, Charakter erhalten sollte. Laut Vor
anschlag erfordert derselbe einen Kostenaufwand von 87,000 Fr.
Mit Schreiben vom 31. März 1882 gab die Centralbahnge
sellschaft der Jura Bern Luzernbahngesellschaft von dieser Sach
lage Kenntniß und erklärte, daß sie die Rekonstruktionskosten mit
87,000 Fr. dem Baukapitale des gemeinschaftlich benützten
Bahnhofes Basel zuschreiben werde, wogegen die Erstellungs
kosten der bisherigen hölzernen Brücke dem Baukonto zurücker
stattet werden müssen, und zwar zu Lasten der gemeinschaftlichen
Betriebsrechnung; da die Erstellungskosten der alten hölzernen
Brücke laut Rechnung 40,300 Fr. betragen, sei somit die Be
triebsrechnung mit diesem Betrage und die Baurechnung mit
46,700 Fr. zu belasten. Die Jura Bern Luzernbahn erwidert
hierauf mit Zuschrift vom 13. April 1882, daß sie gegen die
Rekonstruktion der fraglichen Brücke, sofern diese Baute wirklich
unbedingt nothwendig sei, nichts einzuwenden habe, dagegen der
Ansicht sei, daß die Nekonstruktionskosten voll und ganz auf
Baukonto des Bahnhofes Basel gehören.
E. Mit Klageschrift vom Juli 1882 stellte hierauf die Cen
tralbahngesellschaft beim Bundesgerichte, dem die Entscheidung
über die betreffenden Streitpunkte durch Uebereinkommen der
Parteien übertragen worden ist, den Antrag:
Es sei die Jura Bern Luzernbahn, als Vertreterin der ber
nischen Jurabahnen und des Kantons Bern als Eigenthümers
der Bern Luzernbahn, pflichtig, anzuerkennen, daß auf gemein
schaftliche Betriebsrechnung und gemäß den betreffenden Mitbe
nützungsverträgen zu repartiren seien:
Zu Lasten der gemeinschaftlichen Betriebsrechnung der
Bahnstrecke Bern Wylerfeld:
- 36,593 Fr. 10 Cts. als Entschädigung an die Einwoh
nergemeinde Bern für Nichtbenützung des Wylerfeldes als
Schießplatz, beziehungsweise für Beschaffung provisorischer Schieß
plätze während der Jahre 1872 bis und mit 1881,
sammt Zins zu 5 % jeweilen vom Zeitpunkte der Zahlung
der einzelnen Entschädigungsbeträge durch die Centralbahn an
die Ei
12,913 Fr. a Cts. Prozeßkosten des sogenannten Wyler
feldprozesses,
sammt Zins zu 5 % jeweilen vom Zeitpunkte der Zahlung
der einzelnen Posten der Prozeßkostenrechnung durch die Cen
tralbahn.
II. Zu Lasten der gemeinschaftlichen Betriebsrechnung
Bahnhofes Basel diejenigen Kosten der Ersetzung der bisherigen
eine
Mönchensteinerstraßenbrücke beim Bahnhof Basel durch
neue in Stein und Eisen, welche gemäß dem Voranschlage vom
- Februar 1882 und dem Berichte des Oberingenieurs vom
gleichen Datum (Klagsbeilagen Nr. 41 und 46) zu 40,300 Fr.
berechnet sind, vorbehältlich der bei der Bauausführung allfällig
sich ergebenden Modifikation der Ausgabenziffer,
sammt Zins zu 5 % jeweilen vom ersten Tage des Monates
an, welcher auf die effektive Verausgabung bezüglicher Posten
folgt.
Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen folgende Gesichts
punkte geltend: Aus dem Inhalte der Mitbenützungsverträge
ergebe sich, daß dieselben zwischen solchen Kosten, welche als
Betriebskosten der gemeinschaftlich benützten Bahnstrecken zu be
trachten seien, und solchen Kosten, welche als Baukosten ange
sehen werden müssen, unterscheiden. Die erstern seien von
sämmtlichen mitbenützenden Bahnen gemeinsam zu tragen und
nach dem Achsenprinzipe zu repartiren; die letztern dagegen
seien von der Centralbahn als Eigenthümerin der Bahnanlage
allein zu bezahlen und als Bestandtheil des gemeinschaftlichen
Baukapitals von den mitbenützenden Bahnen blos verhältniß
mäßig mitzuverzinsen. Die zwischen den Parteien streitige Frage
sei nun die, welche Kosten für bauliche Aenderungen an Bahn
anlagen und für Auslagen, welche mit Erhaltung und Benü
tzung der Bahnanlage im Zusammenhange stehen, von Rechts
wegen der Baurechnung des betreffenden Bahnstückes zu belasten
seien und welche derartigen Kosten der Betriebsrechnung zur
Last fallen, eine Frage, welche in öffentlich rechtlicher und pri
vatrechtlicher Beziehung, für die Eidgenossenschaft mit Rück
sicht auf einen allfälligen Rückkauf der Eisenbahnen, wie für
sellschaften mit Rücksicht auf die Aufstel
lung ihrer Bilanzen, von höchster Wichtigkeit sei. Die Central
bahn sei bezüglich dieser Frage der, von ihr auch seit vielen
Jahren praktisch bethätigten, Ansicht, daß eine Belastung des
Baukontos mit einer Ausgabe nur dann zulässig sei, wenn die
betreffende Ausgabe eine reelle Werthvermehrung der Bahn zur
Folge habe; nicht auf Baurechnung dagegen gehören diejeni
gen Ausgaben, welche nur zur Erhaltung der bereits vorhan
denen Bahnanlagen verwendet werden und die daher keine
Werthvermehrung zur Folge haben, sondern mittelst welcher
blos der gleiche Nutzeffekt erreicht werde, den schon die alte An
lage dargeboten habe. Auf die Baurechnung gehören daher z. B.
die Auslagen für eine durch Verkehrsvermehrung verursachte
Geleiseerweiterung in einem Bahnhofe, auf Betriebsrechnung
dagegen Auslagen für bloße Ersatzbauten u. dergl. Wende man
diese allgemeinen Grundsätze auf die einzelnen streitigen Punkte
an, so ergebe sich, was zunächst den in Petit I der Klage
enthaltenen Streitfall anbelange, daß zwar wohl die der Ge
meinde Bern für den Verzicht auf ihre Dienstbarkeit bezahlte
Loskaufsumme von 130,000 Fr. auf Baurechnung gebracht
werden dürfe, daß dagegen die Entschädigungen für Beschaffung
provisorischer Schießplätze und die Prozeßkosten durchaus nicht
auf Bau , sondern auf Betriebsrechnung gehören. In der Ablö
sung einer Servitut nämlich könne allerdings eine Wertherhö
hung der Bahnanlage gefunden werden, im konkreten Falle
sei freilich die Loskaufssumme eine ganz unverhältnißmäßig hohe
gewesen und daher von der Centralbahngesellschaft in ihrem
innern Haushalt aus dem Reservefonds getilgt worden,
da
gegen habe die Bahn durch die Entschädigungen, welche der
Gemeinde Bern dafür haben bezahlt werden müssen, daß sie in
den Jahren 1872 bis 1881 an Ausübung ihrer Servitut ver
hindert gewesen sei oder gar durch die Prozeßkosten einen blei
benden Mehrwerth nicht erlangt. Den Vortheil, daß die Ser
vitut in den gedachten Jahren nicht ausgeübt worden sei, haben
nur die einzelnen Betriebsjahre gehabt; eine dauernde Werth
vermehrung sei nicht dadurch, sondern nur durch die endliche
Ablösung der Servitut eingetreten. Würden, gemäß der Ansicht
der Gegenpartei, diese Entschädigungsbeträge auf Baurechnung
verrechnet, so würde für die Ablösung der Servitut ein Kapital
betrag in Rechnung gestellt, der um circa ein Viertheil höher
als die vereinbarte Ablösungssumme wäre, was offenbar un
zulässig sei. Da ferner der jährliche Zins der vertragsmäßigen
Ablösungssumme 6500 Fr. betrage, so ergebe sich, daß die
Betriebsjahre 1872 bis 1881 durch die bezahlten Entschädi
gungen von circa 4500 Fr. per Jahr durchaus nicht stärker be
lastet werden, als es künftighin der Fall sein werde. Wohl
aber würde, wenn die Leistungen für die Jahre 1872 bis
1881 zum Kapital geschlagen würden, die Zukunft unbillig
lastet. Ganz absurde Konsequenzen ergäben sich, wenn man das
von der Gegenpartei vertretene Rechnungsprinzip allgemein an
wenden und z. B. die, für ein zu Bahnzwecken anfänglich nur
gepachtetes, später zu Eigenthum erworbenes Grundstück bezahl
ten, Pachtzinse zum Erwerbspreise hinzurechnen und auf Bau
konto auftragen wollte. Die Prozeßkosten sodann bilden einfach
einen Verlustposten, mit dem der Betriebskonto belastet werden
müsse; die von der Gegenpartei angerufene Analogie mit den
Expropriationskosten, die allerdings auf Baurechnung zu ver
rechnen seien, treffe nicht zu. Denn der hier in Frage stehende
Prozeß sei ja nicht zum Zwecke der Ausmittlung des Preises
ür ein von der Unternehmung zu erwerbendes Recht, sondern
über die Auslegung eines Vertrages geführt worden; die nach
herige Ablösung der Servitut sei nur eine indirekte Konsequenz
des ungünstigen Ausganges des Prozesses gewesen. Von den
für Beschaffung provisorischer Schießplätze bezahlten Entschädi
gungen und von den Prozeßkosten sei die Centralbahngesellschaft
auch berechtigt, Zinsen vom Tage der jeweiligen Zahlungen an
zu berechnen, da die Beklagte durch die Anzeigen vom 25. Ok
tober und 18. Dezember 1878 in Verbindung mit der Streit
verkündung vom 8. März 1875 gehörig in Verzug gesetzt wor
den sei. Noch einfacher gestalte sich die Frage bezüglich des
zweiten Streitpunktes, der Kosten des Umbaues der Mönchen
steinerstraßenbrücke. Die Klägerin behaupte nicht, daß die Ge
sammtkosten der neuen Brücke auf Betrieb zu verrechnen seien,
sondern sie verlange nur, daß der Werth der alten hölzernen
Brücke, welche durch den Umbau beseitigt werde, abzüglich des
Werthes der Abbruchsmaterialien, auf Betrieb abgeschrieben
werde. Dieses Begehren aber sei gewiß ein berechtigtes. Denn
eine Werthvermehrung des Bahnhofes Basel werde durch den
Umbau einer über denselben führenden Straßenbrücke nicht be
gründet, sondern liege nur insofern vor, als die neue Brücke,
weil solider, aus Stein und Eisen gebaut, weniger Unterhal
tungsarbeiten erfordere als die alte, d. h. bis auf den Belauf
des Mehrwerthes der neuen Brücke. Die Erhaltung der Bahn
anlage in betriebsfähigem zweckentsprechendem Zustande, falle
dem Betriebe zur Last; die Betriebsrechnung müsse daher auch
r Umbauten aufkommen, welche durch den Betrieb und die
dadurch verbundene Abnützung nothwendig werden, vorbehältlich
einzig solcher Umbauten, welche einen wirklichen Mehrwerth be
dingen. Bringe man, nach der Theorie der Gegenpartei, die
Kosten von Umbauten auf Baurechnung, ohne den Werth der
durch den Umbau beseitigten Anlage abzuschreiben, so gelange
man konsequenterweise dazu, daß im Laufe der Zeit mehrfach
erneuerte Anlagen zu ihrem doppelten oder dreifachen Werthe
in der Baurechnung figuriren, also zu einer künstlichen und
schwindelhaften Anschwellung des Baukontos, welche mit den
Grundsätzen einer soliden Verwaltung unvereinbar sei,
F. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage stellt die Jura
Bern Luzernbahngesellschaft für sich und Namens des Kantons
Bern die Rechtsbegehren:
- Es sei die Centralbahn mit ihren sämmtlichen Klagebe
gehren im Sinne der vorstehenden Erörterungen abzuweisen.
- Es sei zu erkennen, die Abschreibung des Minderwerthes
der alten Mönchensteinerstraßenbrücke im Betrage von 40,300 Fr.
am gemeinschaftlichen Baukapital habe zu Lasten der Central
bahn als Eigenthümerin stattzufinden, eventuell
- Es seien ohne irgend welche Abschreibung einfach die Kosten
der Mönchensteinerstraßenbrücke dem gemeinschaftlichen Baukapital
zuzuschlagen.
Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Es handle
sich durchaus nicht, wie die Klägerin behaupte, um eine Frage
von höchster öffentlich rechtlicher und privatrechtlicher Bedeutung,
sondern um eine einfache Frage der Vertragsinterpretation.
Denn für den vorliegenden Streitfall komme es nicht darauf an,
wie die Centralbahngesellschaft in ihrem innern Haushalte zu
Feststellung ihrer Bilanz ihr Anlagekapital zu berechnen habe,
oder gar darauf, wie letzteres bei einem allfälligen Rückkaufe
der Bahnen durch die Eidgenossenschaft zu berechnen wäre; viel
mehr handle es sich nur darum, wie die Klägerin ihre Rech
nung gegenüber der Beklagten, nach Maßgabe der bestehenden
Verträge, aufzustellen habe; das gemeinsame Baukapital, dessen
Betrag zum Zwecke der Berechnung der Beiträge der Jura
Bern Luzernbahn ausgemittelt werden müsse, sei eine rein kon
ventionnelle Ziffer, welche nur für das Verhältniß der Parteien
unter einander von Bedeutung sei, dagegen mit dem Anlage
kapital der Centralbahngesellschaft durchaus nicht nothwendig
zusammenfalle. Dies sei denn auch von der Centralbahngesell
schaft selbst mehrfach anerkannt und geltend gemacht worden.
Es komme daher auf die Frage, welche Grundsätze für die Aus
scheidung von Bau und Beiriebsauslagen im innern Haushalte
einer Bahngesellschaft die richtigen seien, nichts an. Der von
der Centralbahn aufgestellte Grundsatz, daß Ausgaben für Bau
ten, welche eine reelle Werthvermehrung der Bahn zur Folge
haben, auf Baurechnung zu tragen seien, erscheine der Beklagten
weder als durchführbar noch als richtig; sie sei vielmehr der
Ansicht, daß Ausgaben für Bauten, welche durch nothwendige
Ergänzungen und Erweiterungen der bestehenden Bahnanlagen
stets und ganz abge
und der Betriebsmittel veranlaßt werden,
sehen von der Frage der Werthvermehrung, auf Betriebsrechnung
zu tragen seien. Allein hierauf komme, wie gesagt, nichts an;
die Centralbahn möge immerhin für sich die von ihr präkoni
sirten Rechnungsgrundsätze zur Anwendung bringen; daran wolle
die Beklagte sie durchaus nicht hindern. Dagegen seien diese
Rechnungsgrundsätze für die Beklagte nicht verbindlich; darüber,
wie behufs Feststellung des von letzterer zu bezahlenden Zinses
zu rechnen sei, entscheiden vielmehr lediglich die Verträge und,
soweit diese schweigen, das Gesetz, d. h. die gesetzlichen Bestim
mungen über die gegenseitigen Pflichten des Pächters und Ver
pächters. Ueber die rechtliche Natur der Verträge nämlich könne
kein Zweifel obwalten; dieselben qualisiziren sich als Bestand
verträge nach der Terminologie des bernischen Civilgesetzbuches
oder als Mieth und Pachtverträge nach der Terminologie des
eidgenössischen Obligationenrechtes. Unbestritten sei nun, daß die
Jura Bern Luzernbahn der Centralbahngesellschaft für Mitbe
nützung der Bahnhöfe Bern und Basel sammt Zufahrtsstrecken
einen verhältnißmäßigen Pachtzins zu bezahlen habe, von dem
jeweilen für diesen Bahnhof ausgelegten Kapital, wie der
Basler , oder von dem jeweiligen Baukapital, wie der Berner
Vertrag sich ausdrücke. Ebenso sei nicht streitig, daß die Jura
Bern Luzernbahn einen verhältnißmäßigen Antheil an die Kosten
des Unterhaltes, der Verwaltung und des Betriebes zu bezahlen
habe. Dagegen wolle nun allerdings die Centralbahngesellschaft
dem Begriffe Unterhalt eine Ausdehnung geben, die ihm nicht
zukomme, denn sie wolle darunter alle Ergänzungs und Neu
bauten verstanden wissen, die nicht eine Werthvermehrung der
Bahnanlage zur Folge haben. Dies sei aber offenbar unzu
lässig; unter den Kosten des Unterhaltes, die vom Pächter ver
hältnißmäßig mitzubezahlen seien, können nur die Kosten des
ordentlichen Unterhaltes verstanden sein. Die Kosten von Neu
bauten oder Ersatzbauten, auch wenn sie eine Werthvermehrung
nicht zur Folge haben, seien vom Eigenthümer zu bestreiten
und vom Pächter blos mitzuverzinsen; denn der Eigenthümer
als Verpächter sei, nach allgemein anerkannter gesetzlicher Regel
verpflichtel, die Bestandsache, soweit es sich nicht um den ordent
lichen Unterhalt handle, in vertragsmäßigem Zustande zu erhal
ten. Dies sei auch der Standpunkt der Verträge, wie sich ins
besondere aus Art. 5 des hier noch zur Anwendung kommenden
Berner Vertrages von 1863 und aus Art. 2 des Basler Ver
trages ergebe, welche Vertragsbestimmungen ganz unzweideutig
sagen, daß alle Kosten für Veränderungen dem jeweiligen Bau
kapital zugeschlagen werden müssen. Wenn allerdings Art. 20
des Berner Vertrages vom 26. Oktober 1880 sage, daß je nach
der Natur der Sache eine Erweiterung oder Veränderung auf
Baurechnung zu tragen sei oder nicht, so habe diese Bestimmung
absolut nur den Sinn, daß alle baulichen Ausgaben, welche
ihrer Natur nach nicht zum ordentlichen Unterhalte der Bestand
lache gehören, dem jeweiligen Baukapitale zuzuschlagen und vom
Pächter mitzuverzinsen seien. Die nun von der Centralbahn
gesellschaft angestrebte Verrechnungsart sei von derselben übrigens
auch erst in neuester Zeit und ganz willkürlich eingeführt wor
den. Rücksichtlich der einzelnen Streitpunkte erkenne die Central
bahngesellschaft selbst an, daß die von ihr der Gemeinde Bern
bezahlte Ablösungssumme von 130,000 Fr. dem gemeinschaft
lichen Baukapitale zugeschrieben werden müsse. Nach der Regel
accessorium sequitur suum principale müsse demnach aber auch
für die Entschädigungen für provisorische Schießplätze und für
die Prozeßkosten das gleiche gelten. Bezüglich des erstern Punktes
sei nicht zu untersuchen, wie sich die Sache gestaltet hätte, wenn
die Loskaufsumme schon im Jahre 1872 bezahlt worden wäre,
und zwar deßhalb nicht, weil im Jahre 1872 die Centralbahn
gesellschaft keineswegs die später von ihr bezahlte Summe hätte
leisten müssen, sondern sich viel billiger hätte abfinden können.
Bezüglich der Prozeßkosten treffe die Analogie mit den Expro
priationskosten vollkommen zu, denn der Prozeß habe sich ja auf
einen aus einem Expropriationsverhältnisse herrührenden Ver
trag bezogen. Zinsen von den betreffenden Beträgen glaube die
Beklagte nach dem hiefür maßgebenden Vertrage von 1863
keinenfalls schuldig zu sein, eventuell jedenfalls nur je von dem
Zeitpunkte an, wo sie für jeden einzelnen Posten in Verzug
gesetzt worden sei, nicht vom Zeitpunkte der jeweiligen Zahlung
an. Was die zweite Streitfrage, den Umbau der Mönchen
steinerstraßenbrücke, anbelange, so sei nach der klaren Bestimmung
des Basler Vertrages (Art. 2) evident, daß die Jura Bern
Luzernbahn nicht gehalten sei, für diese Baute einen Kapital
zuschuß zu machen, d. h. sich die Kosten der beseitigten Anlage
auf gemeinsame Betriebsrechnung verrechnen zu lassen; der Ver
trag enthalte von einer Verpflichtung der Pächterin, sich der
artige Abschreibungen auf Betriebsrechnung gefallen zu lassen,
kein Wort. Die Centralbahngesellschaft ordne nach dem Vertrage
alle Neubauten und Umbauten selbständig, ohne daß die Jura
Bern Luzernbahn etwas dazu zu sagen hätte, an; sie bleibe auch
Eigenthümerin der betreffenden Objekte; demnach müsse sie aber
gewiß auch einzig bezahlen. Wenn man die Jura Bern Luzern
bahn zu Kapitalzuschüssen für Erneuerungsbauten verpflichten
wollte, so hieße dies nichts anderes, als die Centralbahn berech
tigen, Meliorationen auf ihrem Netze mit dem Gelde ihrer
Pächter auszuführen, obschon die Pächter von diesen Meliora
tionen gar keinen dauernden Nutzen sondern höchstens gewisse
Vortheile während der Vertragsdauer haben. Die Centralbahn
gesellschaft dagegen beziehe in dem ihr vom Pächter von dem
gesammten Baukapital, d. h. nicht nur von dem ursprünglichen
Baukapital, sondern auch von den seitherigen Bauauslagen be
zahlten Zinse ein vollständiges Aequivalent für ihre Leistungen.
Die Jura Bern Luzernbahn wolle keineswegs den Grundsatz der
Centralbahngesellschaft anfechten, daß eine richtige Bilanz die
Abschreibung des Minderwerthes von Bahnanlagen u. s. w. er
fordere; allein, wenn die Centralbahn es demnach für nöthig
finde, ihre Baurechnung um gewisse Posten zu entlasten, so
möge sie das auf ihre eigene Rechnung thun. Sollte das
Gericht finden, daß die Summe von 40,300 Fr., welche die
Centralbahn als Minderwerth der alten Brücke abschreiben möchte,
auch von der gemeinschaftlichen Baurechnung verschwinden solle,
so verlange die Beklagte, daß die Abschreibung ausschließlich nur
zu Lasten der Centralbahn, als Eigenthümerin dieses Objektes,
erfolge, wogegen sie anerkenne, daß die volle Kostensumme der
neuen Brücke dem von ihr mitzuverzinsenden Baukapital zuge
schrieben werde.
G. In Replik und Duplik halten die Parteien unter erneu
ter ausführlicher Begründung an ihren Ausführungen und An
trägen fest.
Replikando sucht die Centralbahngesellschaft namentlich
zeigen, daß allerdings das Baukapital, so wie es in den Rech
ihrernungen der Centralbahngesellschaft behufs Ausmittlung
Bilanz erscheine, in der Regel, d. h. sofern die Verträge nicht
ausdrücklich etwas Anderes bestimmen, auch für die mitbenützen
den Bahnen maßgebend sein müsse und daß daher die letztern
sich die durch richtige Verwaltungsprinzipien geforderten Ab
schreibungen vom Baukonto auf gemeinsame Betriebsrechnung
gefallen lassen müssen; es handle sich hiebei durchaus nicht da
rum, Neubauten auf Kosten der Mitbenützer auszuführen, sondern
einfach um die vertragsmäßigen Beiträge der letztern an den
Bahnunterhalt. Die Unterscheidung, welche die Beklagte zwischen
ordentlichem und außerordentlichem Unterhalt mache, sei in den
Verträgen nicht begründet und durchaus willkürlich. Uebrigens
sei das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältniß keines
wegs ein reines Pachtverhältniß, sondern aus Pacht und Dienst
miethe gemischt. Es befolge auch die Jura Bern Luzernbahn
bezüglich des Bahnhofes Biel, der in ihrem Eigenthum stehe
und von der Centralbahngesellschaft vertragsmäßig mitbenützt
werde, die ganz gleichen Verrechnungsprinzipien, welche die
Centralbahngesellschaft für die Bahnhöfe Basel und Bern zur
Geltung bringen wolle; denn aus der Betriebsrechnung für den
Bahnhof Biel ergebe sich, daß die Jura Bern Luzernbahn in
dieselbe Kosten für Umbauten, ja sogar für eigentliche Neubauten
eingestellt habe. Eventuell, d. h. für den Fall der Abweisung
des Klagebegehrens II wäre jedenfalls Rechtsbegehren 2 der
Antwort zu verwerfen und gemäß Rechtsbegehren 3 der letztern
zu erkennen.
Duplikando bestreitet die Beklagte die Behauptungen der
Klägerin bezüglich des von der Jura Bern Luzernbahn für den
Bahnhof Biel befolgten Rechnungsverfahrens und hält daran
fest, daß für die Mitbenützungsverhältnisse, eben weil der Mit
benützer nicht Miteigenthümer der mitbenützten Objekte werden
solle, rechnungsmäßig ein besonderes, nur für die Ausmittlung
des Pachtzinses dienendes Anlagekapital gebildet werden müsse,
welches für die Bilanz der Bahneigenthümerin gar nicht maß
gebend sei. Dies habe übrigens die Centralbahngesellschaft in
einem Schreiben an die Beklagte vom 20. August 1882 geradezu
anerkannt.
H. Vom Instruktionsrichter ist, auf Antrag beider Parteien,
eine Expertise über die von den Parteien für die Gemeinschafts
bahnhöfe Bern und Basel einerseits und Biel andrerseits be
züglich der Verrechnung von Bauausgaben bisher befolgte
Praxis und das Verhältniß der zu Handen der mitbenützenden
Bahnen aufgestellten Baukapitalrechnung zu der allgemeinen
Baurechnung der beiden Bahngesellschaften erhoben worden. Aus
dem Berichte der Experten ist hervorzuheben: Nach dem Ergeb
niß der von den Experten vorgenommenen Untersuchung stimmen
die Baukapitalrechnungen im Wesentlichen mit der allgemeinen
Baurechnung überein. Doch sind in den Baukapitalrechnungen
zu dem Baukapital der Bahnhöfe Zuschläge für Bauzinsen und
Verwaltungskosten gemacht, während in der Baurechnung diese
Ausgaben nicht auf die einzelnen Objekte vertheilt, sondern für
das ganze Netz zusammen ausgeworfen sind. Im Fernern spre
chen sich die Experten dahin aus, daß diejenigen Grundsätze,
die jetzt für die Rubrizirung der Bauausgaben seitens der
schweizerischen Centralbahn in Anwendung gebracht werden,
nicht von Anfang an zur Anwendung gekommen seien; sie zählen
aus den Baukapitalrechnungen der Jahre 1860 1876 eine
Reihe von Posten auf, die nach den später zur Anwendung
gekommenen Grundsätzen schwerlich in die Baurechnung gehört
hätten, z. B. aus dem Jahre 1860, Ausgaben für Krampen
und Reguliren der Geleise, Repariren von kleinen Drehscheiben
aus dem Jahre 1876, Ausgaben für Krampen und Unterhalt
in Betriebe stehender Geleise, Erstellungskosten eines versetzten
Krahnens, Vorspanndienst wegen erschwerter Zufuhr zum Ran
girbahnhofe, u. s. w. In den ihnen vorgelegten Baurechnungen
für den Bahnhof Basel von 1857 1876 erklären die Experten
keine Abschreibungen für untergegangene Objekte nachweisen zu
können. In den Betriebsrechnungen für den Bahnhof Biel fin
den sich einzelne Ansätze, deren Verrechnung ganz auf Betrieb
in einem Gemeinschaftsbahnhofe nach der Meinung der Ex
perten beanstandet werden könnte. In den Baukapitalrechnungen
für diesen Bahnhof von 1868 1882 haben die Experten keinen
Posten gefunden, der in die Betriebsrechnung verwiesen werden
könnte, mit Ausnahme der Beiträge an die Juragewässerkorrek
tion. Dagegen konstatiren sie in der Baukapitalrechnung von
1882 eine auffallende Verrechnung für Geleiseanlagen, welche
erst nachträglich mit Zuschlag von Zinsen und Zinseszinsen u. s. w.,
in die Gemeinschaft gezogen worden seien.
I. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider
Parteien an ihren Anträgen fest; immerhin erklären dieselben
übereinstimmend, daß sie auf Zuspruch außerrechtlicher Kosten
verzichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit zwischen einer
Eisenbahnaktiengesellschaft einerseits und Aktionären oder Gläu
bigern derselben oder einer öffentlichen Kontrollbehörde andrer
seits über die Aufstellung der Gesellschaftsbilanz, sondern um
ne Streitigkeit zwischen einer Eisenbahngesellschaft und einem
Dritten (einer andern Eisenbahngesellschaft) über den Umfang
vertragsmäßiger Verpflichtungen des letztern. Es fragt sich also
nicht, wie die streitigen Posten zum Zwecke der Aufmachung
der Bilanz der klägerischen Gesellschaft zu verrechnen seien, son
dern welche Art der Verrechnung im Verhältnisse der Parteien
unter einander, zum Zwecke der Ausmittlung der vertragsmäßi
gen Leistungen der beklagten Unternehmung, vereinbart sei;
diese vereinbarte Verrechnungsweise ist nur für die Feststellung
des Rechtsverhältnisses der Parteien unter einander, d. h. für
die Ermittlung des Umfanges der Verpflichtungen der beklagten
Unternehmung von Bedeutung, dagegen präjudizirt sie in keiner
Weise der Verrechnung der streitigen Posten im innern Haus
halte der klägerischen Gesellschaft. Die Entscheidung hängt also
nicht von Feststellung und Anwendung der statutarischen oder
gesetzlichen Grundsätze ab, welche für die Aufstellung der Ver
mögens und Ertragsbilanz einer Eisenbahngesellschaft in ihrem
innern Haushalte, für die Werthung ihres Grundvermögens
und die Ausmittlung des vertheilungsfähigen Reingewinnes, gel
ten, sondern entscheidend ist einzig der Inhalt der zwischen den
Parteien bestehenden Verträge in Verbindung allfällig, soweit
die Verträge unklar oder lückenhaft sein sollten, mit den auf
Vertragsverhältnisse dieser Art bezüglichen ergänzenden Vor
schriften des obfektiven Rechtes. Auf eine Erörterung der Regeln,
welche für die Rechnungsführung einer Eisenbahngesellschaft in
ihrem innern Haushalte gelten, ist sonach, als für die Entschei
dung des vorliegenden Streitfalles unerheblich, nicht einzutreten.
Denn, sollte auch das von der klägerischen Gesellschaft in dieser
Richtung aufgestellte Prinzip, daß Bauausgaben während der
Betriebszeit insoweit, aber auch nur insoweit, auf Baukonto auf
zutragen seien, als sie eine reelle Werthvermehrung der Bahn
kommt doch darauf fü
anlage zur Folge haben, richtig sein,
die Entscheidung des vorliegenden Falles nichts an; denn hier
handelt es sich ja nicht darum, welche Art der Buchung an sich
für die Rechnungsstellung einer Eisenbahnunternehmung gegen
über ihren Aktionären die richtige sei, sondern darum, welche
Verrechnungsart zwischen der Klägerin als Eigenthümerin der
Bahnhöfe Basel und Bern sammt Zufahrtsstrecken und der
Beklagten als Mitbenützerin dieser Bahnteile vertragsmäßig
vereinbart sei, d. h. um die Ermittlung des Vertragswillens der
Parteien. Demnach ist denn aber auch klar, daß dem vorliegen
den Streitfalle die ihm von der Klägerin beigemessene prinzi
pielle Bedeutung für die Bilanzaufstellung der Eisenbahngesell
schaften oder gar für die Ermittlung des Rückkaufswerthes der
Eisenbahnen nicht zukommt.
2. Bei Ermittlung des Vertragswillens der Parteien ist zu
nächst im Allgemeinen festzuhalten, daß die Parteien darin einig
gehen, daß in der hier in Frage stehenden Richtung die ver
schiedenen in Betracht kommenden Mitbenützungsverträge über
die Bahnhöfe Bern (von 1863, 1869 und 1880) und Basel
von 1872) dem Sinne nach übereinstimmen, so daß es als
zulässig erscheint, Bestimmungen des einen Vertrages zu Aus
legung des andern heranzuziehen, beziehungsweise den Sinn der
verschiedenen Verträge einheitlich festzustellen.
3. Die zwischen den Parteien bestrittene Frage der Vertrags
auslegung ist nun grundsätzlich die, ob Auslagen für Ergän
zungs und Umbauten während der Betriebszeit und andere
ähnliche Kapitalverwendungen, soweit sie nicht eine Werthver
mehrung der Bahn zur Folge haben, den Auslagen für den
Bahnunterhalt oder Bahnbetrieb im Sinne der Verträge zuzu
zählen und daher von der Beklagten verhältnißmäßig mitzube
zahlen seien, wie die Klägerin behauptet, oder ob, wie die Be
klagte ausführt, dieselben vielmehr dem gemeinsamen Baukapi
tal zuzuschreiben, daher von der Klägerin zu bestreiten und von
der Beklagten blos mitzuverzinsen seien, während unter den
Begriff der Bahnunterhaltungs und Bahnbetriebskosten blos die
Kosten des ordentlichen regelmäßig wiederkehrenden Bahnunter
haltes u. s. w. fallen. Diese Frage ist in letzterm Sinne zu
beantworten. Denn:
a. Darauf, ob, wie die Klägerin behauptet, die von dieser
vertretene Verrechnungsart für den innern Haushalt der Eigen
thumsbahn die richtige, der Natur der Sache entsprechende sei,
kommt, wie sich aus dem bereits in Erw. 1 Bemerkten ergibt,
nichts an; es fragt sich vielmehr nur, ob dieselbe in den Mit
benützungsverträgen für das Verhältniß der Eigenthümerin zur
itbenützerin vereinbart sei.
b. Nun ist in den Verträgen nirgends ausgesprochen, daß
Auslagen für Umbauten oder Ergänzungsbauten und andere
ähnliche Kapitalverwendungen, sofern sie keinen Mehrwerth der
Bahnanlagen zur Folge haben, den Bahnunterhaltungs oder
Betriebskosten zuzurechnen und daher von der Mitbenützerin
verhältnißmäßig mitzubezahlen seien. Der Wortlaut der Ver
träge spricht vielmehr für die gegentheilige Auslegung; insbe
sondere fallen nach Art. 2 des Mitbenützungsvertrages für den
Bahnhof Basel alle Veränderungen und Erweiterungen des
gemeinsamen Bahnhofes der Eigenthümerin zur Last, ohne daß
dabei ein Unterschied zwischen solchen Arbeiten, die eine Werth
vermehrung zur Folge haben und solchen, bei denen dies nicht
der Fall ist, gemacht wäre. Wenn Art. 20 der Verträge betref
fend den Bahnhof Bern von 1880, auf welchen die Klägerin
ch besonders beruft, von Erweiterungen oder wesentlichen
Veränderungen, die ihrer Natur nach auf Baurechnung fallen,
pricht, so liegt auch hierin eine vertragliche Anerkennung des
klägerischerseits aufgestellten Verrechnungsgrundsatzes nicht; viel
mehr können die Worte, welche ihrer Natur nach auf Bau
rechnung fallen nur dahin verstanden werden, daß dadurch
solche Bauten, welche zum ordentlichen, regelmäßig wiederkehren
den Unterhalt der Bahn gehören und daher ihrer Natur nach
nicht auf Baurechnung getragen werden können, ausgeschlossen
werden sollen. Dies wird insbesondere klar, wenn man den von
der Klägerin im Jahre 1874 mit der Nordostbahngesellschaft
über die gemeinsame Erstellung und den gemeinsamen Betrieb
der Bötzbergbahn abgeschlossenen Vertrag, welcher von der Klä
gerin selbst angerufen worden ist, zur Vergleichung heranzieht
im Art. 12 dieses Vertrages nämlich wird des Nähern erklärt,
was seiner Natur nach auf Baurechnung gehöre. Es heißt dort,
daß zu Lasten der Gemeinschaftsrechnung der Eigenthumsbahnen
fallen alle Ausgaben für den Ausbau der Linien, für neue
Anlagen, Bauten und Einrichtungen irgend welcher Art, für
eine Vermehrung des Mobiliars ....., für die Erneuerung
oder veränderte Konstruktion eines Bauobjektes oder einer
Setriebseinrichtung ..... für Entwässerung und sonstige nicht
zu dem gewöhnlichen Unterhalt gehörige Arbeiten behufs Sicher
stellung der Bahnanlage, überhaupt alle Ausgaben, welche ihrer
Natur nach nicht auf Betriebsrechnung, sondern auf Baurech
nung gehören. In dieser Vertragsbestimmung ist gewiß der
Anschauung, daß ihrer Natur nach sämmtliche nicht zum ordent
lichen Bahnunterhalt gehörigen Bauauslagen auf Baurechnung
gehören, der unzweideutigste Ausdruck gegeben.
c. Diese Auslegung, wonach Bauausgaben, welche nicht zum
ordentlichen Bahnunterhalt gehören, und andere ähnliche Kapi
talverwendungen ohne Rücksicht darauf, ob dadurch eine neue
Anlage oder blos Ersatz für eine untauglich gewordene frühere
Baute geschaffen wird, im Verhältniß der Parteien unter ein
ander, auf Baurechnung gehören, findet ihre Bestätigung auch
in der zur Zeit des Abschlusses der ersten grundlegenden Mit
benützungsverträge von 1863, 1869 und 1872 bestehenden Art
der Rechnungsführung der klägerischen Gesellschaft resp. der
schweizerischen Eisenbahngesellschaften überhaupt. Es ist nämlich,
wie sich aus der Expertise ergibt und von der Klägerin eigent
lich nicht bestritten, sondern indirekt zugegeben wird, unzweifel
haft, daß damals Bauausgaben überhaupt, ohne Rücksicht auf
einen durch sie geschaffenen Mehrwerth, sofern sie nicht zum
ordentlichen, gewöhnlichen Bahnunterhalt gehörten, von der Klä
erin wie von andern Bahngesellschaften auf Bau und nicht
auf Betriebsrechnung verrechnet wurden. So fehlerhaft nun diese
Art der Verrechnung für die Eigenthumsbahn auch gewesen sein
mag, so muß doch offenbar angenommen werden, daß dieselbe
beim Vertragsabschlusse von den Parteien als maßgebend vor
ausgesetzt wurde und daher den Vertragsbestimmungen zu Grunde
liegt.
d. Dieß muß um so mehr festgehalten werden, als aus der
Natur des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses
eine Beitragspflicht der beklagtischen Mitbenützerin zu Neubauten
oder Umbauten beziehungsweise Ersatz oder Ergänzungsbauten
auf den klägerischen Bahnlinien nicht gefolgert werden kann,
eine solche also bestimmt stipulirt sein müßte, um vom Richter
als bestehend anerkannt zu werden. Das durch die Mitbenützungs
verträge in der hier fraglichen Richtung zwischen den Parteien
geschaffene Rechtsverhältniß nämlich ist, wenn auch freilich wohl
nicht als ein gewöhnliches Pachtverhältniß zu qualifiziren, doch
jedenfalls ein der Pacht ähnliches; nach der. Regel des Pacht
vertrages aber liegt dem Pächter eine Beitragspflicht für In
standstellung der Pachtsache über den ordentlichen Unterhalt
hinaus nicht ob. Die ratio dieser Bestimmung, daß eben dem
Pächter ein Recht an der Substanz der Pachtsache nicht erwor
ben wird, sondern ihm nur die Nutzung derselben während der
Vertragsdauer zusteht, trifft auch für das vorliegende Rechts
verhältniß zu. Hätte zwischen den Parteien von der erwähnten
Regel abgewichen werden wollen, so wären überdem wohl un
zweifelhaft gleichzeitig Bestimmungen zu Gunsten der Mitbe
nützerin für den Fall der Aufhebung des Vertragsverhältnisses
(z. B. in Betreff etwa kurz vor Aufhebung des Vertrages aus
geführter Neu und Umbauten u. drgl.) stipulirt worden. Daß
solche Bestimmungen in den Verträgen fehlen, beweist, daß eine
Beitragspflicht der Beklagten an Neu oder Umbauten nicht ge
wollt war, sondern daß die Parteien davon ausgingen, die da
herigen Ausgaben seien von der Eigenthumsbahn zu bezahlen,
von der Beklagten dagegen blos mitzuverzinsen.
e. Es kann auch nicht etwa eingewendet werden, daß bei An
nahme der hier vertretenen Auslegung die klägerische Gesellschaft
unbillig belastet werde, da sie als Pachtzins nur den Kapital
zins vom Werthe des Pachtobjektes beziehe, somit nicht im
Stande sei, aus den Pachterträgen die nöthigen Fonds für
Instandhaltung der Pachtsache zu sammeln oder deren Werth
allmälig zu amortisiren. Denn es ist eben nicht richtig, daß bei
Annahme der hier vertretenen Auslegung die Klägerin als
Pachtzins nur den Kapitalzins vom Werthe des Pachtobjektes
beziehe; sie bezieht vielmehr den Zins von sämmtlichen auf die
Mitbenützungsobfekte verwendeten Kapitalien, so daß die von den
Mitbenützern zu verzinsende Summe, sobald Verwendungen für
Ersatz und Umbauten nothwendig geworden sind, wesentlich
höher sein muß, als der zeitige Werth der mitbenützten Gegen
stände.
4. Geht man von diesem grundsätzlichen Standpunkte aus,
so erscheint, was zunächst den ersten Streitpunkt anbelangt, das
Begehren der Klägerin, soweit es die der Gemeinde Bern be
zahlte Entschädigung für provisorische Schießplätze anbelangt, als
begründet. Denn nicht nur wurde, was nach dem Ausgeführten
nicht entscheidend wäre, durch die fragliche Ausgabe kein bleiben
der Mehrwerth der Bahnanlage geschaffen, sondern es handelt sich
dabei überhaupt nicht um eine Kapitalverwendung für die Instand
haltung der Bahnanlage oder für die Ermöglichung des zukünf
tigen Betriebes durch Befeitigung rechtlicher Hindernisse dessel
ben, sondern um eine blos das einzelne Betriebsjahr betreffende
und ausschließlich demselben zu Gute kommende Auslage, d. h.
eben um eine Betriebsauslage, an welche die Beklagte verhältniß
mäßig zu kontribuiren hat.
5. Dagegen erscheint rücksichtlich der Prozeßkosten des soge
nannten Wylerfeldprozesses, die beklagtische Anschauung, daß
dieselben als accessorium der Loskaufsumme ihr gegenüber auf
Baurechnung gehören, als zutreffend. Denn durch den fraglichen
Prozeß wurde eben Bestand und Umfang der später abgelösten,
von der ursprünglichen Expropriation herrührenden, dinglichen
Last festgestellt; der Prozeß stand also in einem präparatorischen
Verhältniß zu dem späteren Loskaufvertrage und es können dem
nach die Prozeßkosten allerdings als accessorium der Loskauf
summe bezeichnet werden.
6. Was endlich den zweiten Streitfall, die Verrechnung der
Kosten des Umbaues der Mönchensteinerstraßenbrücke, anbelangt,
so ist nach dem oben Erwägung 3 im Allgemeinen Ausge
führten ohne Weiteres klar, daß die Umbaukosten der Beklagten
gegenüber ihrem ganzen Umfange nach auf Baurechnung zu
tragen sind, daß dagegen auch die Beklagte keineswegs berechtigt
ist, die Abschreibung der Kosten der frühern Brücke auf alleinige
Rechnung der Klägerin zu verlangen, vielmehr der Werth der
alten Brücke der Beklagten gegenüber auf Baurechnung zu ver
bleiben habe. In der That handelt es sich hier um eine Aus
gabe für Ersatz einer Kunstbaute; dieselbe fällt keineswegs unter
den Begriff des ordentlichen, regelmäßig wiederkehrenden Bahn
unterhaltes, wie z. B. die Oberbauerneuerung u. drgl. und ist
daher von der Beklagten vertragsmäßig nicht mitzubezahlen,
sondern nur antheilsmäßig mitzuverzinsen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Klägerin ist das Rechtsbegehren I, 1 ihrer Klage
schrift zugesprochen; dagegen wird das Rechtsbegehren I, 2 der
selben im Sinne der Klagebeantwortung abgewiesen.
- Das Rechtsbegehren II der Klageschrift wird abgewiesen,
dagegen wird der Klägerin ihr diesfalls in ihrer Replik gestelltes
eventuelles Rechtsbegehren gemäß Rechtsbegehren 3 der Klage
beantworlung und unter Abweisung des Rechtsbegehrens 2 der
Antwort zugesprochen.