- Urtheil vom 5. Oktober 1883 in Sachen
Mörschwyl gegen Reiden.
A. Johann Bernhard Baumgartner, Schreiner, von Mörsch
wyl, Kantons St. Gallen, katholischer Religion, welcher im
Jahre 1869 nach Südamerika ausgewandert war, lebte dort
seit 1871, und zwar zumeist im Gebiete der Republik Uruguay,
mit einer Rosa Blum von Reiden, Kantons Luzern, wie mit
iner Ehefrau zusammen. Nach dem Taufregister der Pfarrei
Unserer Frauen von Mercedes in Soriano in der Republik
Uruguay (Nr. 12 Folio 89) wurde durch den Pfarrvikar dieser
Pfarrei am 6. September 1874 unter Assistenz zweier Tauf
pathen feierlich getauft ein Mädchen Karolina, welches geboren
wurde am 15. September vorigen Jahres, legitime Tochter
von Johann Bernhard Baumgartner und Rosa Blum,
Schweizer. (S. den vom Pfarrvikar der genannten Pfarrei
am 6. Oktober 1880 ausgestellten Taufschein, Akt. Nr. 3.) In
gleicher Weise wurde am 24. Juni 1876 durch den Vicepfarrer
der Pfarrei Unserer Frauen del Pilar der Stadt Independencia,
Departement Paysandu in der Republik Uruguay, auf den
Namen Juana Alberta feierlich getauft ein Mädchen, welches
geboren wurde am 7. Januar desselben Jahres als legitime
Tochter von Herrn Bernhardt Bengartner (sc. Baumgartner
und der Frau Rosa Blum, beide Schweizer. (S. den vom
Priestervikar der fraglichen Pfarrei am 23. September 1880
ausgestellten Taufschein, Akt. Nr. 4.) Im Jahre 1881 nun
kehrte Bernhard Baumgartner auf Besuch in seine Heimat
zurück, und zwar im Begleite zweier Kinder, für welche er die
beiden erwähnten Taufscheine vom 6. Oktober und 23. Sep
tember 1880 einlegte. Bei seiner später wiederum, und zwar
nunmehr nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika, er
folgten Auswanderung ließ Bernhard Baumgartner die beiden
erwähnten von ihm mitgebrachten Kinder bei seiner Mutter in
Goldach, Kantons St. Gallen, zurück. Da mittlerweile über
deren Heimathörigkeit Anstände entstanden waren, so wurde
Baumgartner auf Requisition des schweizerischen Generalkon
sulates in Washington am 17. Juli 1882 an seinem Aufent
haltsorte in Pittsburg über sein Verhältniß zu der Rosa Blum
notariell einvernommen; derselbe erklärte, es sei ihm unmöglich,
den Nachweis zu erbringen, daß er mit seiner Ehefrau, die
er übrigens als solche anerkenne,
nach hiesigen oder argen
tinischen Gesetzen verheirathet sei; er habe sich in Uruguay, wo
auch seine Kinder geboren und getauft worden seien, mit der
selben verheirathen, d. h. ihre Ehe kirchlich einsegnen lassen
wollen. Die Einsegnung sei aber von Bedingungen abhängig
gemacht worden, deren Erfüllung ihm unmöglich erschienen sei
und sei deßhalb unterblieben; sie haben sich daher unter sich Treue
geschworen und er habe die Ehe stets als gesetzlich und heilig
gehalten. Ihre Ehe sei ganz genau dieselbe gewesen, wie sie
von Hunderten und Tausenden in den La Plata Staaten
fortwährend eingegangen werde. Im Jahre 1879 seien sie nach
Buenos Ayres zurückgekehrt und 1880 haben sie sich dort an
das schweizerische Konsulat, dem mittlerweile die Ermächtigung
zur Vornahme von Eheschließungen ertheilt worden sei, gewendet;
der Konsul habe aber ihr Ansinnen deßhalb zurückgewiesen, weil
er (Baumgartner) keinen Taufschein besessen habe. Die Rosa
Blum, welche ebenfalls, und zwar an ihrem nunmehrigen Wohn
orte in Buenos Ayres durch das dortige schweizerische Konsulat,
einvernommen wurde, erklärte, nach dem Berichte des Konsulates
vom 6. Dezember 1882, sie sei mit Bernhard Baumgartner
nicht gesetzlich verheirathet; da sie auf wiederholte an denselben
gerichteten Briefe keine Antwort erhalten und daher nicht
gewußt habe, wo er sei oder was er treibe, so habe sie sich
kürzlich, und zwar nach den dortigen Landesgesetzen, anderweitig
verheirathet.
B. Die st. gallischen Behörden hatten sich mittlerweile durch
Vermittlung der Regierung von Luzern an die Ortsbürgerge
meinde Reiden, als die Heimatgemeinde der Rosa Blum,
wendet, um von dieser die Ausstellung von Heimatschriften
die von Baumgartner im Kanton St. Gallen zurückgelassenen
zwei Kinder zu erwirken; die Ortsbürgergemeinde Reiden wei
gerte sich indeß, diese Kinder als ihre Bürger anzuerkennen und
der Regierungsrath des Kantons St. Gallen beschloß daher am
23. Februar 1883: Der Verwaltungsrath von Mörschwyl sei
gehalten, entweder innert Monatsfrist die Frage der Heimat
hörigkeit der Kinder Baumgartner Blum beim Bundesgerichte
anhängig zu machen oder bei nutzlos verstrichener Frist die Kinder
Karolina und Albertina des Bernhard Baumgartner und der
Rosa Blum als legitime in die Civilstands und Bürgerregister
der Gemeinde Mörschwyl einzutragen.
C. Daraufhin stellte die Gemeinde Mörschwyl beim Bundes
gerichte den Antrag: dasselbe wolle erkennen, es seien die von
Johann Bernhard Baumgartner von Mörschwyl mit Rosa Blum
erzeugten, unter den Namen Karolina und Johanna Albertina
getauften, Kinder Bürger der beklagtischen Gemeinde Reiden
und es sei diese letztere in sämmtliche gerichtliche und außer
gerichtliche Kosten verfällt. Zur Begründung führt sie aus: Die
beiden fraglichen Kinder müssen bis zum Beweise eines zwischen
ihren Eltern geschlossenen Ehebündnisses als uneheliche dem
für
Heimatrechte der Mutter folgen. Irgend welcher Beweis
den Abschluß einer Ehe zwischen Bernhard Baumgartnerund
der Rosa Blum liege nun aber nicht vor, sondern es ergebe
vielmehr aus deren beidseitigen Aussagen auf's Klarste, daß eine
Ehe zwischen ihnen niemals abgeschlossen worden sei. Die Tauf
scheine, welche die Kinder als eheliche bezeichnen, seien nicht ge
eignet, den Eheabschluß zu beweisen; sie zeigen nur, daß sich
Bernhard Baumgartner und die Rosa Blum bei der Taufe fälsch
licherweise als Eheleute ausgegeben haben.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage macht die Orts
irgergemeinde Reiden geltend:
a. Nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes sei
dessen Kompetenz zur Entscheidung von Bürgerrechtsstreitigkeiten
zwischen Gemeinden verschiedener Kantone blos ein Anner seiner
Kompetenz in Heimatlosensachen; nun seien aber die fraglichen
Kinder keineswegs heimatlos, da nach dem Staatsrechte der
Republik Uruguay alle auf dem Territorium der Republik ge
borenen Kinder das dortige Staatsbürgerrecht erwerben. Das
Bundesgericht sei daher nicht kompetent.
b. Eventuell hätte, da eine Rechtsvermuthung für die Un
ehelichkeit nicht bestehe, die Klägerin zu beweisen, daß die beiden
fraglichen Kinder unehelich geboren seien, auf welche Behauptung
sich ihre Klage wesentlich stütze. Einen solchen Beweis aber habe
sie nicht erbracht, vielmehr liege
c. ein Beweis für die Ehelichkeit in den für die Kinder aus
gestellten Taufscheinen. Denn die Taufzeugnisse seien, da nach
dem Rechte von Uruguay die Geistlichen zugleich Standesbeamte
seien, öffentliche Urkunden, welche vollen Beweis für die eheliche
Abstammung der Kinder machen.
d. Die Angaben des Bernhard Baumgartner und der Rosa
Blum beweisen die Unrichtigkeit dieser amtlichen Zeugnisse
nicht. Vielmehr lasse sich aus den Aussagen des Ehemannes
Baumgartner mit Bestimmtheit entnehmen, daß zwischen ihm
und der Rosa Blum ein matrimonium clandestinum im
Sinne des kanonischen Rechtes bestanden habe. Nach vortriden
tinischem kanonischem Rechte aber sei ein solches matrimonium
clandestinum eine vollkommen gültige Ehe und dies gelte auch
noch heute überall da, wo das kanonische Recht als staatliches
Eherecht gelte, die Reformdekrete des tridentinischen Konzils aber
nicht publizirt worden seien. Diese müsse für die Republik Uruguay
angenommen werden.
e. Wolle die Klägerin die Taufzeugnisse nicht voll und ganz
gelten lassen, so bestreite die Beklagte deren Beweiskraft und
Relevanz in jeder Richtung. Seien diese Zeugnisse keine amt
lichen Akte, so beweisen sie die Geburt der beiden Kinder von
Rosa Blum nicht. Die Beklagte müßte dann nicht nur diese,
sondern auch die Indentität der von Baumgartner zurückge
brachten Kinder mit den in den Scheinen erwähnten be
streiten.
Es werde demnach beantragt: Die Klage sei abzuweisen,
unter Kostenfolge.
E. Die Gemeinde Mörschwyl macht gegenüber diesen Ein
wendungen im Wesentlichen geltend:
ad a. Die Kompetenz des Bundesgerichtes sei keineswegs
auf Fälle der Heimatlosigkeit beschränkt. Ob die beiden Kinder
allfällig auf das Bürgerrecht von Uruguay Anspruch machen
können, sei völlig gleichgültig; denn auch wenn dies der Fall
wäre, haben sie ihr schweizerisches Bürgerrecht jedenfalls nicht
verloren.
ad b. Die Beweislast treffe die Beklagte. Allerdings bestehe
für die Unehelichkeit der Geburt keine Rechtsvermuthung; allein
die Thatsache des Eheabschlusses müsse von derjenigen Partei, die
sich darauf berufe, bewiesen werden.
ad c. Die Taufscheine als öffentliche Urkunden beweisen das
jenige, wofür sie ausgestellt seien, nämlich das Faktum der Taufe,
nicht dagegen die Ehelichkeit der Kinder, worüber der die Taufe
spendende Pfarrer ja aus eigenem Wissen gar nichts habe beur
kunden können; sie seien keinenfalls geeignet, den Eheschein zu
ersetzen.
ad d. Daß in Uruguay das vortridentinische kanonische Recht
atrimonia clandestina als gültige
p. daß dort d
Ehen anerkannt werden, mithin weder eine civile Eheschließungs
form noch die Deklaration des Ehekonsenses coram parocho et
testibus zur Gültigkeit einer Ehe erforderlich sei, werde des
Bestimmtesten bestritten und wäre von der Klägerin zu be
weisen.
ad e. Diese Bestreitungen der Beklagten, welche voraussetzen
würden, daß Baumgartner die Kinder vertauscht habe, seien offen
bar nicht zu berücksichtigen.
F. Duplikando hält die Beklagte an ihren Ausführungen
und Anträgen fest; in ihrer Beweiseingabe vom 9. Juni 1883
beantragt sie, es möchte auf diplomatischem Wege von den zu
ständigen Behörden von Uruguay Auskunft eingefordert werden
über die Fragen:
- Ob nicht alle auf dem Territorium Uruguay geborenen
Kinder ipso jure Bürger von Uruguay werden und zwar min
destens schon seit dem Jahre 1872
- Ob nicht in Uruguay kanonisches Recht als das staatliche
Recht in Ehesachen fortan in Geltung stehe und
- ob in Uruguay nicht das Civilstandswesen, das heißt die
Beurkundung von Geburten, Ehen und Sterbefällen den Geist
lichen von Rechtswegen zustehe?
Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Juli
1883 wurde indeß dieser Beweisantrag, gemäß dem bezüglichen
Begehren der Klägerin, als unerheblich abgelehnt und das Vor
verfahren geschlossen.
G. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Beklagte mit
Eingabe vom 25. Juli 1883 beim Bundesgerichte, indem sie
Erhebung der vom Instruktionsrichter abgelehnten Beweise be
antragt. Vermittelst nachträglicher Eingabe vom 8. August 1883
modifizirt sie diese Beschwerde in dem Sinne, daß zwei von ihr
dieser Eingabe beigelegte Aktenstücke, nämlich ein Schreiben des
schweizerischen Konfulates in Montevideo vom 5. Juli 1883
und demselben beigegebene Auszüge aus den Gesetzen der Republik
Uruguay dem Aktenhefte einverleibt und als rechtzeitig eingelegtes
Beweismaterial behandelt werden sollen.
H. Auf die mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben
beide Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn das Bundesgericht in mehreren Entscheidungen den
Satz aufgestellt hat (s. Amtliche Sammlung, VIII, S. 79, Er
wägung 1; ibidem, S. 852, 857), daß seine Kompetenz zur
Entscheidung von Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden
verschiedener Kantone als ein Akzessorium seiner Kompetenz
zur Entscheidung von Anständen betreffend Heimatlosigkeit sich
darstelle, so folgt daraus durchaus nicht, daß das Bundesgericht
nur dann zuständig sei, wenn die Person, deren bürgerrechtliche
Zugehörigkeit zwischen zwei Gemeinden bestritten ist, daneben
kein anderes Bürgerrecht mehr besitzt; vielmehr ist aus dem
erwähnten legislativen Grunde der Statuirung einer bundes
gerichtlichen Kompetenz nur abzuleiten und ist vom Bundesge
richte nur abgeleitet worden, daß die bundesgerichtliche Zustän
digkeit sich auf solche Fälle beschränkt, wo zwischen mehreren
Gemeinden die Pflicht zur Anerkennung einer Person als ihres
Bürgers bestritten ist, sich dagegen nicht auf alle Fälle erstreckt,
wo die Gültigkeit eines Bürgerechtsverzichtes in Frage steht, d. h.
wo von zwei Gemeinden darüber gestritten wird, ob nicht eine
derselben eine Person ausschließend als ihren Bürger in An
spruch zu nehmen befugt sei. Demnach erscheint aber die Ein
wendung der Beklagten gegen die Kompetenz des Bundesgerich
tes als vollständig unbegründet und ist im Fernern auch gänz
lich unerheblich, ob die beiden fraglichen Kinder in Folge ihrer
Geburt auf dem Territorium der Republik Uruguay das Bür
gerrecht dieses Staates erworben haben; denn daß etwa dieselben
unter dieser Voraussetzung überhaupt nicht als Schweizerbürger
zu betrachten wären, hat die Beklagte selbst nicht behauptet und
es wäre übrigens eine derartige Behauptung durchaus unrichtig.
Denn mag immerhin nach dem Rechte von Uruguay jeder in
nerhalb des Staatsgebietes Geborene von selbst dortiger
Staatsbürger sein, so wird doch dadurch jedenfalls die Geltung
des unbestrittenen Grundsatzes des schweizerischen Staatsrechtes,
daß jeder von schweizerischen Eltern abstammende, mag er im
In oder Auslande geboren sein, kraft seiner Abstammung
Schweizerbürger ist, nicht aufgehoben. Die Folge einer Kollision
zwischen dem etwa in Uruguay geltenden Territorial und dem
in der Schweiz geltenden Nationalitätsprinzipe wäre vielmehr
einfach ein Doppelbürgerrecht, so daß die betreffenden Kinder in
der Schweiz als Schweizer, in Uruguay als dortige Staatsange
hörige behandelt werden müßten.
2. Ist also aus diesem Grunde das Aktenvervollständigungs
begehren der Beklagten, soweit es sich auf die Anstellung von
Erhebungen über die in Uruguay über den Erwerb des Staats
bürgerrechtes bestehenden Gesetzesbestimmungen bezieht, unbe
gründet, so sind im Weitern auch die übrigen Beweisanträge
der Beklagten, wie sie gestellt wurden, unerheblich und daher
vom Instruktionsrichter mit Recht abgelehnt worden. Denn, wie
aus dem unten Auszuführenden sich ergiebt, könnte aus den
zum Beweise verstellten Behauptungen, daß in Uruguay kano
nisches Recht als staatliches Eherecht gelte und daß die Pfarrer
als Standesbeamte funktioniren, keinesfalls etwas zu Gunsten
der Beklagten gefolgert werden. Es können aber demgemäß auch
die von der Beklagten nachträglich eingesandten Aktenstücke nicht
in Betracht gezogen werden.
3. In der Sache selbst hängt die Entscheidung offenbar einzig
davon ab, ob die beiden in Frage stehenden Kinder als eheliche
zu betrachten sind, d. h. ob zwischen ihren Eltern eine (nach den
Gesetzen der Republik Uruguay) gültige Ehe bestand oder nicht.
Wenn nämlich die Beklagte eventuell die Geburt zweier Kinder
durch die Rosa Blum sowie die Identität der von Bernhard
Baumgartner nach dem Kanton St. Gallen gebrachten Kinder
mit den von der Rosa Blum geborenen bestritten hat, so kann
auf diese, kaum ernsthaft gemeinte, Bestreitung nach der Akten
lage gewiß kein Gewicht gelegt werden.
4. Der Beweis dafür, daß zwischen den Eltern der fraglichen
Kinder die Ehe abgeschlossen und die Kinder daher als eheliche
zu betrachten seien, liegt der Beklagten ob. Denn ist von der
Klägerin bewiesen, daß die Kinder von der Rosa Blum, einer
Bürgerin von Reiden, abstammen, so muß, so lange nicht die
weitere Thatsache, daß zwischen der Rosa Blum und dem Er
zeuger fraglicher Kinder die Ehe abgeschlossen wurde, erwiesen
ist, offenbar angenommen werden, dieselben folgen dem Bürger
rechte der Mutter. Den Eheabschluß hat daher die Beklagte,
welche sich darauf beruft, d. h. daraus für sich die Befreiung
von der Verbindlichkeit zur Anerkennung der Kinder herleitet,
nach allgemeinen Grundsätzen zu behaupten und zu beweisen.
5. Die Taufzeugnisse nun, welche die Kinder als eheliche be
zeichnen, sind nicht geeignet, für sich allein den Eheabschluß zu
beweisen. Sollte nämlich auch richtig sein, daß wie Beklagte
behauptet, nach dem Rechte der Republik Uruguay das Tauf
zeugniß den Geburtsschein vertritt, so ist doch jedenfalls festzu
halten, daß dasselbe nicht bestimmt ist, den Eheabschluß zwischen
den Eltern des getauften Kindes zu beurkunden, sondern nur
die Geburt und beziehungsweise die Abstammung des Kindes
neben dem Faktum der Taufe zu beurkunden hat, während zur
Beurkundung des Eheabschlusses nicht das Taufregister sondern
das Eheregister bestimmt ist. Die in dem Taufregister, resp.
dem Taufzeugnisse beiläufig enthaltenen Vermerke über die
Ehelichkeit oder Unehelichkeit des getauften Kindes genügen da
her für sich allein zum Beweise eines Eheabschlusses zwischen
den Eltern des Kindes resp. der Ehelichkeit des letztern nicht
denn sie sind nicht dazu bestimmt, als Beweismittel (öffentliche
Urkunde) hiefür zu dienen. Dagegen soll nicht geleugnet werden,
daß der Vermerk in den Taufzeugnissen, wenn er durch andere
Momente unterstützt würde, allerdings von Erheblichkeit sein
könnte.
6. Dies ist nun aber in casu nicht der Fall, vielmehr
sprechen die von den angeblichen Ehegatten Baumgartner Blum
gemachten Angaben gerade gegen den Bestand einer gültigen
Ehe zwischen denselben. Es ergibt sich aus diesen Aussagen
unzweifelhaft, daß ein Eheschließungsakt vor einer bürgerlichen
oder kirchlichen Stelle nicht stattgefunden hat. Von einer Ehe
könnte daher jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn fest
stände, daß nach dem Rechte des Eheschließungsortes, der Re
publik Uruguay, die Ehe formlos, durch bloßen Konsens
Nupturienten, oder durch Vereinigung derselben zu thatsächlicher
Lebensgemeinschaft gültig abgeschlossen werden könne. Wäre
dies erwiesen, so könnte die Anerkennung einer in dieser Weise
abgeschlossenen Ehe in der Schweiz nach Art. 54 der Bundes
verfassung allerdings nicht verweigert werden. Die Beklagte
behauptet nun auch wirklich, es gelte im Staate Uruguay das
vortridentinische kanonische Eherecht und es könne daher dort eine
Ehe gültig durch bloße formlose Sponsalien de praesenti oder
durch Sponsalien de futuro mit nachfolgendem Beischlafe ab
geschlossen werden. Allein einen Beweis hiefür hat sie weder
erbracht noch auch nur angeboten. Denn ihr allgemeines Be
weisanerbieten, daß in Uruguay das kanonische Recht als
staatliches Eherecht gelte, ist offenbar nicht schlüssig; nach
der neuern Entwickelung des kanonischen Eherechtes, wie die
selbe durch die Reformdekrete des Konzils von Trient herbeige
führt wurde, ist ja überall da, wo diese Reformdekrete publizirt
wurden, zur Gültigkeit einer Ehe die Erklärung des Ehekon
senses vor dem zuständigen Pfarrer und zwei oder drei Zeugen
gefordert und somit die heimliche Ehe (matrimonium clandes
tinum) nicht mehr als gültige Ehe anerkannt. Sollte also auch
der gedachte Beweissatz der Beklagten richtig sein, so wäre da
durch doch die Gültigkeit einer heimlichen (formlos eingegange
nen) Ehe noch keineswegs festgestellt. Vielmehr wäre dies nur
dann der Fall, wenn im Weitern bewiesen wäre, daß in Uru
guay das vortridentinische Eherecht gelte, d. h. daß dort die
Beschlüsse des tridentinischen Konzils nicht rezipirt worden seien.
Hiefür aber ist ein Beweis nicht anerboten oder geleistet.
Uebrigens wäre derselbe wohl kaum zu erbringen gewesen, da
einerseits in Uruguay als einer ehemals spanischen Besitzung
wohl die tridentinische Eheschließungsform als rezipirt wird
gelten müssen und andrerseits die dortige neuere staatliche Ge
setzgebung anscheinend durchaus einen Trauungsakt vor einer
Behörde als zur Gültigkeit einer Ehe erforderlich voraussetzt.
(Siehe Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten
Nr. 114.) Damit stimmt denn auch überein, daß Bernhard
Baumgartner selbst an den Bestand einer rechtlich gültigen Ehe
zwischen ihm und der Rosa Blum nicht geglaubt zu haben
scheint, wie seine wiederholten Versuche, eine geistliche oder eivile
Trauung zu erlangen, zeigen.
7. Ist aber somit der Bestand einer gültigen Ehe zwischen
den Eltern der fraglichen Kinder nicht erwiesen, so müssen letz
tere als unerheblich, gemäß dem Klageantrage, der Heimatgemeinde
ihrer Mutter zugetheilt werden; daß nämlich etwa nach st. galli
schem Rechte ein vom Vater anerkanntes uneheliches Kind durch
die Anerkennung das väterliche Bürgerrecht erwerbe, ist nicht
behauptet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Ortsbürgergemeinde Mörschwyl ist ihr Klagebegehren
zugesprochen und es ist mithin die Ortsbürgergemeinde Reiden
verpflichtet, die von Johann Bernhard Baumgartner mit Rosa
Blum erzeugten unter den Namen Karolina und Johanna
Albertina getauften Kinder als ihre Bürger anzuerkennen.