- Urtheil vom 28. Dezember 1883 in Sachen
Spörri gegen Spinnerei Niederuster.
A. Durch Urtheil vom 30. September 1883 hat das Ober
gericht des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagte sei schuldig,
dem Kläger eine Entschädigung von 3000 Fr. sammt Zins zu
4% sei 11. Mai 1880 zu bezahlen, sowie ¾ der Kosten beider
Instanzen mit 318 Fr. 15 Cts. zu ersetzen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, Baumwollspinnerei
und Zwirnerei Niederuster, die Weiterziehung an das Bundes
gericht. In ihrer Rekurserklärung vom 5. November 1883 meldet
sie die Anträge an:
- Es sei die Klage prinzipiell abzuweisen;
- eventuell die von den kantonalen Instanzen gesprochene
Entschädigung von 3000 Fr. sei angemessen zu reduziren und
auf höchstens 1000 Fr. zu fixiren;
- subeventuell das Bundesgericht wolle eine Aktenvervollstän
digung im Sinne der antwortlichen Schutzbehauptungen (s. ad
B ad 1 der Antwort ) anordnen. U. K. F.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Be
klagten und Rekurrentin unter erneuter Begründung die in seiner
Rekurserklärung angemeldeten Anträge unter Kostenfolge aufrecht
er verweist auch auf eine Reihe von ihm seit dem vorderrichter
lichen Urtheile eingeholter und zu den Akten eingesandter schrift
licher Zeugnisse über die Arbeitsfähigkeit des Klägers. Der
Kläger ist trotz geschehener gehöriger Ladung weder erschienen noch
vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Die Beklagte betreibt im Stroppel, Gemeinde Unter
siggenthal, eine Baumwollspinnerei und Zwirnerei; sie fabrizirt
nicht nur den Zwirn, sondern läßt auch die zum Aufziehen des
selben bestimmten Spuhlen selbst, in einem Nebengebäude, her
stellen. Der Kläger Josef Spörri, geb. 1849, welcher den
Dreherberuf erlernt hat, war sei 1879 bei der Beklagten mit
einem Tagesverdienst von circa 2 Fr. 31 Cts. bis 2 Fr. 40 Cts.
angestellt; seine Beschäftigung bestand hauptsächlich darin, das
für die Spuhlen bestimmte, hernach in der Dreherei der Be
klagten zu verarbeitende, Holz vermittelst einer Fraise zu schnei
den. Als er nun am 11. Mai 1880 Nachmittags circa 2 Uhr
damit beschäftigt war, ein von ihm von Hand an die Fraise
gehaltenes Holzstück zu schneiden, erlitt er, da seine rechte Hand
an die Fraise gerieth, eine Verletzung an diesem Glied; in Folge
dieser Verletzung mußte er während 62 Tagen im Spital in
Königsfelden verpflegt werden und hat er im Fernern einen
bleibenden Nachtheil insofern erlitten, als wegen der Verletzung
einzelner Sehnen der Daumenfinger der rechten Hand nicht
mehr gestreckt und der Zeigfinger nicht mehr gebogen werden
kann. Der Vorderrichter stellt im Anschlusse an das von ihm
eingeholte ärztliche Gutachten fest, daß zufolge dieser Verletzungen
Kläger in seiner Beschäftigung als Landarbeiter insofern ge
schädigt sei, als das Erfassen und Festhalten von voluminösen
Gegenständen erschwert sein werde, doch werde er die meisten
landwirtschaftlichen Geräthe handhaben können. Empfindlichern
Nachtheil bringe ihm die Unmöglichkeit, den Zeigfinger zu biegen
und den Daumen zu strecken bei seinem Berufe als Dreher;
so daß in dieser Beziehung die Arbeits und Erwerbsfähigkeit
noch in etwas höherm Grade reduzirt sei als durch Verlust des
Zeigefingers. Daß der Kläger, wie er behauptet, die Beklagte
aber bestritten hatte, auch nach seiner Entlassung aus dem
Spitale noch während längerer Zeit gänzlich arbeitsunfähig ge
wesen sei, hat der Vorderrichter nicht festgestellt. Die Beklagte
hat für den Kläger die im Spitale zu Königsfelden erlaufenen
Verpflegungskosten mit 126 Fr. bezahlt und demselben eine
Unterstützung im Gesammtbetrage von 176 Fr. verabfolgt; da
gegen bestritt sie, gegenüber der auf Art. 5 des eidgenössischen
Fabrikgesetzes gestützten Klage, mit welcher Kläger eine Entschä
digung von 6000 Fr. verlangte, in erster Linie gründsätzlich die
Haftpflicht und zwar machte sie geltend: Der Unfall sei nicht
durch den Betrieb ihrer Fabrik herbeigeführt worden. Denn die
Handhabung der Fraise, bei welcher derselbe sich ereignet habe,
gehöre nicht zum Fabrikbetriebe. Sie betreibe wohl die Spinnerei
und Zwirnerei, nicht aber die Schreinerei und Holzschneiderei
resp. Sägerei fabrikmäßig; vielmehr beschäftige sie in letzterer
Nichtung nur zufällig, außerhalb ihres Fabrikbetriebes und in
einem besondern Gebäude, einige Handwerker. Dieser Zweig
ihrer Thätigkeit falle also nicht unter das Fabrikgesetz, wie auch
vom eidgenössischen Fabrikinspektor Klein seiner Zeit anerkannt
worden sei. Uebrigens habe der Kläger seine Verletzung selbst
verschuldet, eventuell jedenfalls mitverschuldet. Es sei nach der
Natur der Sache gar nicht anders denkbar, als daß Kläger sich
eine Unvorsichtigkeit habe zu schulden kommen lassen, sonst hätte
er sich, da die Fraise vollkommen gut eingerichtet gewesen sei,
gar nicht verletzen können, auch sei Vorschrift und allgemeiner
Handwerksbrauch, welcher dem Kläger, als geübtem Handwerker,
nicht habe unbekannt sein können und dürfen, daß kleine Holz
stücke nicht von Hand, sondern mittelst einer Zange an die
Fraise gelegt werden. Kläger habe diese Vorsichtsmaßregel außer
Acht gelassen und somit die Verletzung sich selbst zuzuschreiben.
Im erstinstanzlichen Beweisurtheile des Bezirksgerichtes Baden
waren die letztern auf ein Selbstverschulden des Klägers be
züglichen Behauptungen der Beklagten nicht zum Beweise aus
gehoben worden. Gegen dieses Beweisurtheil hatten beide Theile
die Appellation an das Obergericht des Kantons Aargau er
griffen; die Beklagte beantragte in erster Linie sofortige Ab
weisung der Klage, in zweiter Linie dagegen: Es sei ein voll
ständiges, alle aktenmäßigen relevanten Beweise umfassendes
Beweisurtheil zu erlassen, insbesondere seien der Beklagten die
sub B der Antwort, S. 133 bis 142 u. S. 126 der Prozedur
beantragten Beweise zu gestatten, u. s. w. Durch sein Beweis
interlokut vom 14. September 1882 erklärte das Obergericht
dieses Begehren als unstatthaft, dasselbe leide an gänzlicher
Formlosigkeit, die nur entschuldbar wäre, wenn das Bezirks
gericht ohne vorgängiges Beweisurtheil ein Endurtheil ge
sprochen hätte. Auf S. 126 ist geradezu ein direkter Gegen
beweis beantragt, und S. 133 bis 142 ist unter vielem
Anderm von Selbstverschulden des Klägers, aber so vag und
allgemein gesprochen, daß keine Thatsachen zu entdecken sind,
wodurch der Unfall vom Kläger selbst verschuldet worden sein
sollte."
2. In rechtlicher Beziehung muß in erster Linie untersucht
berden, ob der Unfall durch den Betrieb der beklagtischen Fabrik
herbeigeführt worden sei. Unter Betrieb einer Fabrik im
Sinne des (hier zur Anwendung kommenden) Art. 5 des
Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom
23. März 1877 nun kann nicht die Gesammtheit aller über
haupt zum Zwecke des geschäftlichen Betriebes einer Fabrikunter
nehmung vorgenommener Thätigkeiten verstanden, sondern es
muß dem Begriff des Fabrikbetriebes im Sinne des Gesetzes
eine engere Bedeutung beigelegt werden; derselbe umfaßt nur
die Fabrikation im technischen Sinne des Wortes, d. h. die
jenigen Thätigkeiten, welche die Herstellung der materiellen
Arbeitsprodukte (der Fabrikate) zu deren Erzeugung das be
treffende Gewerbe dient, bezwecken, oder welche die unmittelbare
Vorbereitung oder den Abschluß dieser Fabrikationsthätigkeit
im eigentlichen Sinne bilden. Dies folgt zweifellos aus der
ratio des Gesetzes. Das Gesetz legt dem Fabrikanten für
Schädigungen von Arbeitern durch den Fabrikbetrieb eine er
höhte, in manchen Beziehungen über das gemeine Recht hinaus
gehende, Haftpflicht deßhalb auf, weil der Fabrikbetrieb für
Leben und Gesundheit der Arbeiter eigenthümliche erhöhte Ge
fahren zur Folge hat; dies trifft aber nur für die Fabrikations
thätigkeit im oben erwähnten technischen Sinne, nicht für die
sämmtlichen zum geschäftlichen Betriebe eines Fabrikations
unternehmens überhaupt gehörigen Thätigkeiten, wie etwa die kauf
männische Leitung der Fabrik, die Buchführung u. s. w. zu.
Unter den Begriff des Fabrikbetriebes im Sinne des Gesetzes
fällt also wohl die, gleichviel ob vermittelst Maschinen oder
Handarbeit vorgenommene, Thätigkeit des Fabrikarbeiters zum
Zwecke der Erzeugung des Fabrikates, nicht aber z. B. die der
Vermittlung des Absatzes des Fabrikates dienende Thätigkeit
oder, in der Regel, d. h. sofern derselbe nicht unmittelbar mit
der eigentlichen Fabrikationsthätigkeit zusammenhängt, der Trans
port der erzeugten Waaren oder des Rohmaterials. Wenn de
gegen ein Fabrikunternehmer neben der den Hauptgegenstand
seines Geschäftes bildenden Waare in seiner Fabrik noch andere
Sachen (Nebenprodukte) erzeugt, wenn er insbesondere die für
seine Waaren erforderlichen Verpackungsgegenstände und der
gleichen in seiner Fabrik gewerbemäßig herstellen läßt, so ist
nicht einzusehen, warum die hierauf bezüglichen Thätigkeiten
nicht unter den Begriff des Fabrikbetriebes fallen sollten; ein
Grund hiefür läge nur dann vor, wenn das betreffende Neben
gewerbe von der Fabrik gänzlich getrennt wäre, so daß er als
selbständiges Hülfsgewerbe unter eigener Leitung stände. Ist
dies nicht der Fall, so bildet dasselbe eben einen integrirenden
Bestandtheil der Fabrik und untersteht als solcher den auf den
Fabrikbetrieb anwendbaren Gesetzen. Demnach kann aber im
vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein, daß der Unfall durch
den Betrieb der beklagtischen Fabrik herbeigeführt wurde. Denn
die Schreinerei, beziehungsweise Sägerei, bei deren Betrieb der
Unfall eintrat, bildet, nach dem vorliegenden Thatbestand, un
zweifelhaft einen unselbständigen, in seinen Zwecken und seiner
Leitung sowie wohl auch rücksichtlich der verwendeten mechani
schen Betriebsmittel (der zum Betriebe der Fraise dienenden
Triebkraft), von dem Spinnerei und Zwirnereibetriebe abhängi
gen Bestandtheil des beklagtischen Fabriketablissementes. Daß
ähnliche oder gleiche Sägereieinrichtungen auch bei blos hand
werksmäßigem Betriebe vorkommen resp. daß die Sägerei, wenn
sie ein selbständiges Etablissement wäre, vielleicht nicht als
Fabrik qualifizirt werden könnte, mag richtig sein, erscheint
aber als unerheblich, da es sich hier eben nicht um einen selb
ständigen Sägereibetrieb, sondern um eine einzelne Einrichtung
innerhalb eines, unzweifelhaft als Fabrik zu qualifizirenden, ge
werblichen Etablissementes handelt.
3. Danach kann sich in grundsätzlicher Beziehung nur noch
fragen, ob eigenes Verschulden des Klägers erwiesen sei. Was
nun zunächst den in dieser Richtung gestellten eventuellen Akten
vervollständigungsantrag der Beklagten anbelangt, so kann dem
selben nicht stattgegeben werden. Es wäre zwar die zum Be
weise verstellte Behauptung der Beklagten (daß der Kläger,
indem er ein kleines Holzstück aus freier Hand, ohne Zange,
an die Fraise gehalten habe, gegen Vorschrift und Handwerks
brauch gehandelt habe) unzweifelhaft als erheblich zu erachten
und wenn der Vorderichter den bezüglichen Beweisantrag als
unerheblich abgelehnt hätte, so wäre dem Aktenvervollständigungs
begehren stattzugeben. Allein der Vorderrichter hat nun den
sachbezüglichen Beweisantrag nicht aus diesem Grunde, sondern,
wie sich aus der Begründung seines Beweisurtheils ergibt, aus
prozeßualen Gründen, d. h. deshalb abgelehnt, weil das be
treffende Begehren in der Appellationsinstanz nicht in prozessualisch
richtiger, artikulirter und spezifizirter Form, gestellt worden sei. Die
Richtigkeit dieser Entscheidung aber ist das Bundesgericht, da es sich
dabei ausschließlich um die Anwendung des kantonalen Prozeß
rechtes handelt, zu prüfen nicht befugt. Ist aber demnach auf
Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestandes
zu entscheiden, so ist ein Selbstverschulden des Klägers, welches
nach seinen thatsächlichen Voraussetzungen von der Beklagten
zu beweisen wäre, offenbar nicht hergestellt. Denn es ist keine
einzige bestimmte Thatsache festgestellt, woraus gefolgert werden
könnte, Kläger habe bei seiner in Frage stehenden Arbeit sich
eine schuldhafte Unvorsichtigkeit zu schulden kommen lassen. Die
allgemeine Behauptung der Beklagten, daß ohne eine solche Un
vorsichtigkeit ein Unfall gar nicht hätte vorkommen können, ist
selbstverständlich nicht beweisend, um so weniger, als ihr die
bestimmte Behauptung des Klägers, er habe mit aller Vorsicht
gehandelt und der Unfall sei muthmaßlich auf starke Schwan
kungen des zu großen Fraiseblattes zurückzuführen, entgegensteht.
Ebenso kann offenbar auf das allgemeine von der Beklagten
angerufene Urtheil des Fabrikaufsehers Weber, daß Kläger zwar
ein guter Arbeiter, aber stets zu frech, d. h. zu unvorsichtig
gewesen sei, irgend welches Gewicht nicht gelegt werden.
4. Bezüglich des Quantitatives der Entschädigung endlich ist
das angefochtene Urtheil einfach zu bestätigen. Denn: Die von
der Rekurrentin neu eingesandten schriftlichen Zeugnisse über
die Arbeitsfähigkeit des Klägers fallen nach 30 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege von vorn
herein außer Betracht. Es muß demnach mit den Vorinstanzen
davon ausgegangen werden, daß Kläger in seiner Arbeitsfähig
keit durch den Unfall etwa um die Hälfte geschmälert worden
sei und somit eine jährliche Einkommenseinbuße von circa 340
bis 350 Fr. erleide. Gegenüber diesem Einkommensausfall aber
erscheint, angesichts des Umstandes, daß Kläger zur Zeit des
Unfalls erst 31 Jahre alt war, die vorinstanzlich gesprochene
Entschädigung keineswegs als zu hoch gegriffen; denn es wäre
nach den Grundsätzen der Rentenanstalten zu Erwerbung einer
diesem Ausfall entsprechenden lebenslänglichen Rente für den
Kläger eine das erstinstanzlich gesprochene Kapital von 3000 Fr.
nicht unerheblich übersteigende Summe (von über 5000 Fr.)
erforderlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile
des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. September 1883
sein Bewenden.